Verordnung über den Betrieb der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II
Verordnung über den Betrieb der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 18.09.2013 (Stand 01.09.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG); auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschu - len (nachstehend: die Schule) ergänzt.
2 In ihr werden namentlich die Rechte und Pflichten der Personen geregelt, die ermächtigt sind, Berufsbildungen im dualen System, in den Lehrwerk - stätten und in der Berufsmaturität zu besuchen (nachstehend: die Lernen - den).
3 Sie gilt auch für die privaten Schulen, die mit dem Staat durch eine Ver - einbarung verbunden sind und eine Berufsbildung nach Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBBG) anbieten.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Aufgabe der Berufsfachschulen
1 Die Aufgabe der Berufsfachschule wird im EGBBG festgelegt.
Art. 3 Verbindungen zu den Partnern
1 Die Schuldirektion und die Lehrpersonen unterhalten Verbindungen zu den Partnern der Berufsbildung, namentlich zu den Berufsverbänden und den Vertragsparteien (die rechtlichen Vertreter, wenn der Lernende minder - jährig ist, und die Berufsbildner in den Lehrbetrieben).
Art. 4 Organisation der Schulen
1 Die Organisation der Schulen wird in der Verordnung über die Organisati - on und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen festgehalten.
Art. 5 Stundenpläne
1 Die Stundenpläne werden von der Direktion festgelegt; diese brücksichtigt grundsätzlich die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs.
2 Unterrichtsbesuch
Art. 6 Anwesenheit im Unterricht
1 Die Lernenden, die über einen Lehrvertrag oder eine von der Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: die Dienststelle) ausgestellte Bewilligung verfügen, sind verpflichtet, den Unterricht gemäss den Verordnungen über die berufliche Grundbildung und über die Berufsmaturität zu besuchen.
2 Für die Befreiung von einem oder von mehreren Fächern ist die Dienst - stelle zuständig. In diesem Fall wird die Befreiung für die Lernenden auf der Ausbildungsbewilligung festgehalten.
3 Besondere Fälle bleiben vorbehalten, und für sie ist die Dienststelle nach Vormeinung der Direktion zuständig; das betrifft insbesondere die Aufnah - me von Personen, die über keinen Lehrvertrag verfügen.
Art. 7 Zusätzliche Aktivitäten
1 Die Lernenden sind verpflichtet, an allen zusätzlichen Aktivitäten, die im Rahmen des Unterrichts organisiert werden, teilzunehmen.
2 Sprachaufenthalte werden in besonderen Bestimmungen der Dienststelle geregelt.
3 Besondere Fälle bleiben vorbehalten, und für sie ist die Dienststelle zu - ständig.
Art. 8 Absenzen vom Unterricht
1 Urlaubsgesuche des Lernenden, zu denen sein Berufsbildner und/oder sein gesetzlicher Vertreter Stellung nimmt, müssen von der Schule bewilligt werden.
2 Unvorhersehbare Absenzen, wie zum Beispiel wegen Krankheit, müssen vom Lernenden, vom Berufsbildner und vom gesetzlichen Vertreter gemäss den internen Weisungen jeder Schule gemeldet und begründet werden.
3 Verhalten der Lernenden
Art. 9 Benehmen
1 Die Lernenden schulden sowohl den Verantwortlichen der Schule, den Lehrpersonen und dem Personal der Schule als auch den anderen Lernen - den unter allen Umständen Respekt. Sie enthalten sich jeglicher körperli - cher und verbaler Gewalt.
2 Sie beachten die Disziplin- und Verhaltensregeln, die in der Schulordnung und/oder der Charta der Schule festgehalten werden.
3 Die Lernenden beachten die Gesundheits- und Sicherheitsmassnahmen bei der Arbeit, insbesondere in den Schulwerkstätten. Sie tragen Sorge zum Material und den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
4 Die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 hat eine Sankti - on gemäss Artikel 23 dieser Verordnung zur Folge.
Art. 10 Verbote
1 Im Rahmen der Schule ist es verboten: a) Betäubungsmittel im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu besit - zen, zu verkaufen, zu verteilen und zu konsumieren; b) Alkohol zu konsumieren oder zu besitzen; c) im Innern der Schulgebäude zu rauchen oder Tabak zu konsumieren;
d) Veröffentlichungen, deren Inhalt in einschlägigen Bestimmungen ver - boten ist, zu besitzen und zu verteilen; e) gefährliche Gegenstände und Produkte mit sich zu führen; f) in den Schulgebäuden elektronische Geräte zu benützen; eine Aus - nahme bilden die Geräte, die von der Direktion ausdrücklich bewilligt werden.
2 Die Verletzung der Bestimmungen des Absatzes 1 hat eine Sanktion ge - mäss Artikel 23 dieser Verordnung zur Folge.
3 Bei Veranstaltungen kann der Direktor von den Grundsätzen nach Absatz
1 Buchstabe b abweichen; die einschlägigen Gesetzesbestimmungen blei - ben vorbehalten.
Art. 11 Verantwortung der Lernenden
1 Die Lernenden tragen Sorge zu den Ihnen anvertrauten Räumlichkeiten und Materialien. Im Fall von Schäden oder Verlust gehen die Kosten zulas - ten der Schuldigen. Allfällige disziplinarische Sanktionen bleiben vorbehal - ten.
Art. 12 Öffentlicher Verkehr
1 Die Lernenden haben für den Schulbesuch grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden.
2 Die Schulen stellen den Lernenden keine Parkplätze zur Verfügung.
Art. 13 Schularbeit
1 Der Lernende muss sein Möglichstes tun, um den Erfolg der Ausbildung sicherzustellen und wirkt darum aktiv am Unterricht mit. Er erledigt die wö - chentlichen Aufgaben, die die Lehrpersonen verlangen, und gibt sie fristge - recht ab.
Art. 14 Schulmaterial
1 Die Direktion legt fest, nach Rücksprache mit den zuständigen Lehrkräf - ten, welches Schulmaterial, welche Lehrbücher und was für weiteres Mate - rial die Lernenden zu benützen haben.
2 Von der Direktion besorgtes, und für einzelne Bereiche oder Berufe obli - gatorisch erklärtes Schulmaterial und Lehrmittel, haben die Lernenden im Voraus zu bezahlen.
Art. 15 Cafeteria
1 Die Cafeteria bedient die Lehrpersonen und die Lernenden in der unter - richtsfreien Zeit und während den Essenszeiten.
2 Die Zusammenarbeit zwischen dem Departement, der Dienststelle, den Berufsfachschulen und dem Geranten der Cafeteria wird in einem Mietver - trag und in einem Pflichtenheft festgehalten.
3 Der Direktor legt die Öffnungszeiten fest; der Gerant wird angehört.
4 Der Gerant der Cafeteria sorgt dafür, dass das interne Schulreglement in den in seiner Verantwortung stehenden Räumlichkeiten eingehalten wird.
4 Programm und schulische Ergebnisse
Art. 16 Programm
1 Die Aufteilung des Unterrichts auf die verschiedenen Fächer (Allgemeinbil - dung, berufskundliche Fächer, Sportunterricht) basiert auf den Verordnun - gen über die berufliche Grundbildung der einzelnen Berufe und der Berufs - maturitäten.
2 Dasselbe gilt für die Ausbildungsprogramme der überbetrieblichen Kurse.
Art. 17 Noten
1 Die Leistungen werden in allen Fächern mit Noten von 6 bis 1 bewertet; 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
2 Noten von 4 und mehr bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
Art. 18 Betrug
1 Als Betrug gelten namentlich Fälle, in denen der Lernende: a) Unterlagen, Werkzeuge und Hilfsmittel verwendet, die nicht ausdrück - lich bewilligt wurden; b) illegal Kenntnis von Prüfungsinhalten erhält und diese weitergibt; c) zuhause vorbereitete Arbeiten mitbringt oder Arbeiten zu diesem Zweck mitnimmt; d) sich des Plagiats schuldig macht.
2 Wird der Lernende in flagranti erwischt oder des Betrugs überführt, so er - hält er von der Lehrperson für diese Arbeit die Note 1.
3 Der Klassenlehrer und der Abteilungsleiter werden über den Betrugsfall in - formiert.
4 Je nach Schwere des Falls und je nachdem, ob es sich um einen Wieder - holungsfall handelt, gelten die Bestimmungen des Artikels 23.
Art. 19 Zeugnis
1 Das Zeugnis wird dem Berufsbildner am Ende jedes Semesters abgege - ben; er informiert die verschiedenen Vertragsparteien.
Art. 20 Ungenügende Leistungen
1 Zu festgelegten Zeitpunkten während des Schuljahres (Zwischenbilanz, Semesterende) oder in besonderen Fällen, wenn die Leistungen ungenü - gend sind, beruft die Schuldirektion den Berufsbildner, den Lernenden und/oder den gesetzlichen Vertreter ein, um zu prüfen, welche Massnah - men getroffen werden müssen.
2 Aufgrund der gemachten Bemerkungen beantragt der Klassenlehrer, im Einverständnis mit der Direktion, passende Massnahmen, namentlich: a) Begleitmassnahmen; b) Vorschlag zur Wiederholung des Schuljahres mit Verlängerung des Lehrvertrags; c) Berufswechsel für das nächste Schuljahr; d) Neuausrichtung.
3 Bei den Punkten b, c, d des vorangehenden Abschnitts kann die Ände - rung nur im gemeinsamen Einverständnis der Lehrvertragsparteien be - schlossen werden; sie ist Gegenstand einer schriftlichen Erklärung, die von den Betroffenen unterzeichnet wird. Die Schule übermittelt diese Erklärung der Dienststelle; diese validiert und registriert den Entscheid und teilt ihn den Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule mit.
4 Sind sich die Lehrvertragsparteien über die zu treffenden Massnahmen uneinig, übermittelt die Schule die Unterlagen der Dienststelle zum Ent - scheid. Die Vertragsparteien begründen gegenüber der Dienststelle ihre Haltung. Die Dienststelle entscheidet aufgrund der erhaltenen Informatio - nen und teilt ihren Entscheid den Parteien mit.
Art. 21 Promotion von einem Schuljahr zum nächsten
1 Die Promotionskriterien werden von der Dienststelle nach Beruf festge - legt; besondere Bestimmungen der Bildungsverordnungen bleiben vorbe - halten.
Art. 22 Qualifikationsverfahren
1 Die Qualifikationsverfahren werden gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung und der dazugehörigen Verordnung organisiert.
5 Sanktionen
Art. 23 Sanktionen
1 Unentschuldigte Abwesenheiten, von der Schule verlangte Arbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt werden, Vergehen und Verstösse gegen die Regeln des guten Verhaltens, der Disziplin sowie gegen die Vorschriften dieser Verordnung und das Schulreglement haben Sanktionen zur Folge.
2 Als leichte Vergehen gelten: a) Schularbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt werden; b) mangelhafte Disziplin; c) unentschuldigte Absenzen; d) unhöfliches Verhalten; e) Verstösse gegen die schulische Arbeitszeit; f) verspätete Rückgabe von Dokumenten die unterzeichnet werden müssen; g) Rauchen und der Konsum von Tabak im Innern der Schulgebäude; h) Verwendung von nicht bewilligten elektronischen Geräten; i) Betrug.
3 Die leichten Vergehen nach Absatz 2 haben folgende Sanktionen zur Fol - ge: a) durch die Lehrperson:
1. Zusatzarbeiten,
2. die Konfiszierung elektronischer Geräte,
3. Nachsitzen bis zu zwei Stunden (mit Anzeige an den Berufsbild - ner und den gesetzlichen Vertreter),
4. Ausschluss aus der Lektion, mit Meldung an die Direktion; der Lernende hat in der Schule zu bleiben; b) durch den Abteilungsleiter, subsidiär durch den Klassenlehrer:
1. Einberufung zu einer Sitzung mit dem gesetzlichen Vertreter und dem Berufsbildner,
2. Zurückschicken in den Lehrbetrieb mit Mitteilung (telefonisch) an den Berufsbildner,
3. Nachsitzen bis zu einem halben Tag (am Samstag) und Anzeige durch die Schuldirektion an den gesetzlichen Vertreter und den Berufsbildner.
4 Als schwerwiegende Vergehen gelten: a) Gewalt gegen Personen; b) Vandalismus; c) Konsum und Besitz von Alkohol, Drogen und/oder illegalen Produkten und Handel mit diesen Substanzen auf dem Schulgelände; d) Besitz von gefährlichen Objekten oder Substanzen; e) beleidigendes Verhalten; f) vorsätzliches Stören des Unterrichts; g) leichte Vergehen nach Absatz 2, die wiederholt vorkommen; h) Besitz und Verteilung von Publikationen, deren Inhalt gegen das Ge - setz verstösst; i) Verstösse gegen die übliche Modellcharta oder Weisungen der Infor -
5 Die schwerwiegenden Vergehen nach Absatz 4 haben folgende Sanktio - nen zur Folge: a) durch die Lehrperson:
1. Konfiszierung von verbotenen, gefährlichen Objekten und Sub - stanzen; b) durch den Schuldirektor:
1. schriftlicher Verweis, der dem gesetzlichen Vertreter, dem Berufsbildner und der Dienststelle zugestellt wird,
2. schriftliche Verwarnung mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule im Wiederholungsfall; die Vertragsparteien wer - den angehört,
3. befristeter Ausschluss aus der Schule mit Anzeige an die Lehr - vertragsparteien bis zum Entscheid der Dienststelle; c) durch die Dienststelle:
1. sofortiger Ausschluss aus der Schule bei schwerem Verschul - den, auf Antrag des Direktors,
2. Ausschluss aus der Schule aufgrund einer zweiten Verwarnung.
6 Der Ausschluss aus der Schule bedeutet, dass der ausgeschlossene Ler - nende sämtliche anfallenden Kosten für seine Ausbildung an der neuen Berufsfachschule übernehmen muss.
6 Streitfälle, Beschwerden und Schlussbestimmungen
Art. 24 Streitfälle
1 Fälle, die in dieser Verordnung nicht geregelt werden, und allfällige Streit - fälle um deren Auslegung werden dem Departement unterbreitet.
Art. 25 Beschwerden
1 Die Entscheide, die aufgrund dieser Verordnung getroffen werden, können gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege innert 30 Tagen ab der Zustellung des Entscheids mit Beschwerde an den Departementsvorsteher angefochten werden. Der Departements - vorsteher entscheidet endgültig.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung hebt das Reglement betreffend die Berufsschulen des Kantons Wallis vom 26. März 1986 auf.
Art. 27 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Septem - ber 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.09.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.09.2013 01.09.2013 Erstfassung BO/Abl. 39/2013
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