Reglement betreffend den Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle (400.050)
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Reglement betreffend den Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle

Reglement betreffend den Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle vom 28.06.2013 (Stand 05.07.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980; eingesehen den Artikel 115 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichts - wesen vom 4. Juli 1962; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst:

Art. 1 Äufnung - Zuweisung

1 Der Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle (nach - folgend: KLAS-Fonds) ist ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des Ge - setzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt.
2 Geäufnet wird der KLAS-Fonds aus den möglichen Erträgen des Verkaufs der Lehrmittel sowie aus den Vergütungszinsen.

Art. 2 Verwendung - Entnahme

1 Der KLAS-Fonds wird dazu verwendet, die allfälligen Verluste des Ver - kaufs von Lehrmitteln zu decken. Die Gelder können ebenfalls dafür einge - setzt werden, den Gemeinden einen Teil des möglichen Ertrags zurückzu - erstatten.
2 Mit den Mitteln aus dem KLAS-Fonds können zudem die Investitionsaus - gaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Kantonalen Lehrmittel - ausgabestelle, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erarbeitung von neuen Lehrmitteln, gedeckt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Verwaltung des Fonds KLAS

1 Die zugewiesenen und entnommenen Beträge müssen in den Budgets der Dienststelle ausgewiesen werden.
2 Für die finanzielle Verwaltung des KLAS-Fonds ist gemäss dem vorliegen - den Reglement, den rechtlichen Bestimmungen und der Verordnung betref - fend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen das Departement für Bildung und Sicher - heit zuständig, das diese Kompetenz an die Dienststelle, welche die Lehr - mittel verteilt, delegiert.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert und tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.06.2013 05.07.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.06.2013 05.07.2013 Erstfassung BO/Abl. 27/2013
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