Feuerwehrgesetz
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Feuerwehrgesetz * (FwG) Vom 23. März 1971 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung, * beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Wesen und Aufgabe der Feuerwehr
1 Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Einwohnergemeinde, welche in die- sem Gesetz als «Gemeinde» bezeichnet ist.
2 Der Feuerwehr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen. Sie trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen bei Feuer - und Explosionsgefahr. Sie wird bei E lementarereignissen, Unglücksfällen und Katastrophen sowie im Rahmen der Katastrophenorganisation eingesetzt.
3 Bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen kann der Gemeinderat ein- zelne Abteilungen der Feuerwehr zu Dienstleistungen heranziehen. * § 1a * Funktions - und Berufsbezeichnungen
1 Funktions - und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Ge- schlechter.
§ 2 * ...
§ 3 * Aufsicht
1 Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Auf- gaben im Bereich de s Feuerwehrwesens, unter Aufsicht des Regierungsrates.
2. Organisation der Feuerwehr
2.1. Allgemeines
§ 4 Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihren Verhältnissen entsprechende Organisa- tion der Feuerwehr und die nötigen Lösch - un d Rettungseinrichtungen auf ihre Kosten zu schaffen.
2 Mit Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung können Gemeinden unter sich Abmachungen treffen über die gemeinsame Organisation der Feuerwehr, über den gemeinsamen Einsatz von Mannschaften sowie ü ber die gemeinsame Anschaf- fung und Verwendung von Feuerwehrfahrzeugen und Gerätschaften. *
3 ... *
4 Über die Einnahmen und Ausgaben des Feuerwehrwesens hat die Gemeinde geson- dert Rechnung zu führen.
§ 4a * ...
§ 5 Verantwortlichkeit und Pflichten des Gemeinderates
1 Der Gemeinderat ist für den guten Stand des Feuerwehrwesens verantwortlich.
2 Er wählt eine Feuerwehrkommission, bestehend aus dem Feuerwehrkommandanten, einem Mitglied des Gemeinderates und einem bis sieben weiteren Mitgliedern. Der Gemein derat bestimmt den Präsidenten. *
3 Er bestimmt die Höhe des Soldes und allfälliger Entschädigungen und entscheidet über die ihm von der Kommission gemäss § 6 Ziff. 5 gestellten Anträge.
§ 6 Feuerwehrkommission
1 Der Feuerwehrkommission liegen insbesonder e ob:
1. Rekrutierung und Einteilung der Mannschaft,
2. Führung der nötigen Kontrollen,
3. Aufstellung des Arbeitsprogrammes,
4. * Sorge für die Dienstbereitschaft der Mannschaft sowie der Geräte und Einrich-
tungen und jährliche Berichterstattung hierüber an den Gemeinderat zuhanden der Aargauischen Gebäudeversicherung,
5. Anträge an den Gemeinderat betreffend:
a) Organisation und Ausrüstung, b) Sold und allfällige Entschädigungen, c) Aufstellung des Feuerwehrbudgets, d) Versicherung der Feuerwehr, e) * Bef örderungen, f) Besuch von Kursen, g) * ...
§ 6a * Kostentragung
1 Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Kosten notwendiger Einsätze gedeckt wer- den durch: a) Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche und rechts- widrige Handlung oder Un terlassung veranlasst haben; b) Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen Feuer - , Explosions - und Elementarereignisse) Hilfe geleistet wurde; c) Eigentümer der Brandmelde - oder Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm; d) Antragsteller für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veran- staltungen.
2 Eigentümer von Brandmelde - und Löschanlagen haben zu bezahlen: a) eine einmalige Gebühr für die Kosten der Bereitstellung des Anschlusses in der Alarmstelle; b) jährlich wiederkehrende Gebühren für den Unterhalt des Anschlusses.
2.2. Rekrutierung der Feuerwehr
§ 7 * Feuerwehrpflicht
1
2 Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. , und endet am
31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird.
3 Zur Sicherstellung der ersten Hilfe kann die Gemeindeversammlung bzw. der Ein- wohnerrat die Feuerwehrpflicht bis zum 50. Altersjahr ausdehnen oder, wenn ein aus- reichender Be stand der Feuerwehr gesichert ist, auf 42 Jahre herabsetzen.
4 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Dienst oder durch Leistung des jähr- lichen Pflichtersatzes.
5 Die Rekrutierung verpflichtet zur Leistung des aktiven Dienstes.
6 Nichtpflichtige k önnen freiwillig Feuerwehrdienst leisten.
§ 8 * Pflichtersatz, Bemessung
1 Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohn- sitzgemeinde einen jährlichen Pflichtersatz zu bezahlen, es sei denn, sie leben mit einem Ehepartner , der Feuerwehrdienst leistet, in tatsächlich und rechtlich ungetrenn- ter Ehe.
2 Der Pflichtersatz beträgt 2 ‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens Fr. 30. – , höchstens Fr. 300. – . Er wird durch die Steuerkommission nach dem für die direkten Steuern geltend en Verfahren festgesetzt.
3 Er wird bei in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für beide zusammen vom steuerbaren Einkommen der Ehegatten erhoben. Ist nur ein Ehe- gatte ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte d es Einkommens der Ehegatten erhoben.
4 Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten je einen eigenen Wohn- sitz, schuldet jeder Ehegatte am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz.
5 Diese Regelungen sind bei eingetragenen Partnerschaften sinng emäss anwendbar. *
§ 9 * Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst
1 Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit: a) * Mitglieder der eidgenössischen Räte, der eidgenössischen Gerichte, des Regie- rungsrates, der kantonalen Gerichte, Staatsanwälte, Gemeinderäte un d Gemein- deschreiber, Seelsorger der Landeskirchen, Angestellte öffentlicher Verkehrs- betriebe und der Post - , Telefon - und Telegrafenbetriebe sowie Angehörige der Kantons - und Gemeindepolizei; b) Personen, die wegen offensichtlicher körperlicher oder geistig er Gebrechen zum Feuerwehrdienst nicht befähigt sind oder sich nach vertrauensärztlichem Zeugnis nicht für den Feuerwehrdienst eignen; c) werdende Mütter und Personen, die allein oder hauptverantwortlich Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr, Behinderte, Betagte und Chronischkranke be- treuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit er- folgt.
§ 10 Pflichtersatz, Befreiung und Ermässigung
1 Wer durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienst untauglich geworden ist, ist von der Leistung des Pflichtersatzes befreit.
2 Ebenso wird vom Pflichtersatz befreit, wer gestützt auf § 9 lit. b dieses Gesetzes keinen aktiven Feuerwehrdienst leistet. *
3 Bei Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst wird der Pflichtersatz des Dienst- pflichtigen oder, falls dieser in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebt, des Ehepaares wie folgt herabgesetzt: * a) nach 5 Jahren Dienst um 10 %, b) nach 10 Jahren Dienst um 30 %, c) nach 15 Jahren Dienst um 50 %, d) nach 20 Jahren Dienst um 80 %. Diese Regelung gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften.
4 ... *
§ 11 Einteilung der Mannschaft
1 Bei der Rekrutierung und Einteilung ist auf die Eignung und nach Möglichkeit auf die Berufsverhältnisse und die persönlichen Wünsche Rücksicht zu nehmen.
2 Jeder Dienstleistende ist verpflichtet, den ihm aufgetragenen Dienst und die ihm überbundene Charge zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Kurse zu besuchen.
§ 12 Krankheit und Unfall, Versicherungswesen *
1 Die Gemeinden haben alle, die aktiv Dienst leisten, gemäss den Vorgaben der Aar- gauischen Gebäudeversicherung über die obligatorischen Versicherungen hinaus zu versichern. Im Umfang der verlangten Zusatzdeckungen leistet die Aargauische Ge- bäudeversicherung den Gemeinden an die Prämien einen Beitrag von 50 %. *
2 Die Aargauische Gebäudeversicherung versichert auf ihre Kosten gegen Unfall die nichtdienstpflichtigen Personen, welche bei Brandfällen, Elementarereignissen und Feuerwehrübungen Hilfe leisten. *
§ 13 Feuerwehrre glement der Gemeinde
1 Der Gemeinderat hat für den Feuerwehrdienst ein Reglement zu erlassen, das insbe- sondere Bestimmungen zu enthalten hat über: a) die Rekrutierung und die Einteilung der Mannschaft, b) die Organisation der Feuerwehr, c) die Löscheinrich tungen, d) die Ausrüstung, e) das Alarmwesen, f) die Dienstbereitschaft, g) * den Übungs - und Einsatzdienst, h) das Rapport - und Kontrollwesen, i) die Versicherung der Feuerwehren, k) die Ordnungsbussen.
2 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Aar gauische Gebäudeversiche- rung. *
§ 14 Ordnungsbussen
1 Wer aktiven Dienst zu leisten hat und sich diesem ohne genügende Entschuldigung entzieht, wird vom Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission gebüsst.
2 Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis minde stens Fr. 5. – , im Wiederholungsfall innert Jahresfrist höchstens den vierfachen Übungssold, mindestens aber Fr. 20. – .
§ 15 Verwendung des Pflichtersatzes und der Bussen
1 Der Ertrag des Pflichtersatzes und der Bussen ist für das Feuerwehrwesen zu ver- wenden.
2 Ein allfälliger Überschuss ist für Zwecke der Feuerwehr und zur Förderung des Löschwesens zurückzustellen.
2.3. Haftpflicht der Gemeinde
§ 16 * ...
2.4. Lösch - und Rettungseinrichtungen
§ 17 Lösch - und Rettungseinrichtungen
1 Als Löscheinrichtungen im Sinne von § 4 gelten in erster Linie Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve, ausreichendem Druck und dem erforderlichen Schlauchmaterial samt Zubehör. Speziallöschmittel und Geräte sind im Einverneh- men mit der Aargauische n Gebäudeversicherung zu beschaffen. Der Grösse und Bau- art der Häuser entsprechend sind Rettungseinrichtungen, insbesondere Leitern, bereit- zustellen. *
2 Wo Hydrantenanlagen nicht genügen oder aus technischen oder finanziellen Grün- den nicht erstellt werden können, bestimmt die Aargauische Gebäudeversicherung im Einvernehmen mit der Gemeinde, was allenfalls an deren Stelle treten soll. *
§ 18 Betriebsbereitschaft
1 Das Material und die Einrichtungen sind stets einsatzbereit zu halten und in jederzeit zugäng lichen und zweckmässigen Räumen unterzubringen.
2 Durch die Organisation von Gruppenalarmeinrichtungen ist der rasche Einsatz si- cherzustellen. Soweit möglich sind mehrere Gemeinden in einer Alarmstelle zusam- menzufassen. *
3 Die Funktionsfähigkeit der Lösch einrichtungen, insbesondere der Löschreserve und der Alarmeinrichtungen, ist periodisch zu kontrollieren.
§ 19 Besondere Löscheinrichtungen
1 In grösseren gewerblichen und industriellen Betrieben sowie ohne Rücksicht auf die Betriebsgrösse in allen feuerg efährlichen Betrieben, ebenso in allen Bauten und Räu- men, die zur Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen, hat der Betriebs- inhaber nach Anordnung der Aargauischen Gebäudeversicherung die zur ersten Be- kämpfung eines Schadenfeuers erforderlichen Lö scheinrichtungen anzubringen und für zweckdienliche Rettungsvorrichtungen zu sorgen. *
2 Der Betriebsinhaber ist für die ständige Funktionsbereitschaft der Einrichtungen ver- antwortlich.
3 Zu deren Handhabung ist das nötige Bedienungspersonal zu bestellen u nd auszubil- den.
§ 20 Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen *
1 Wo es die Aargauische Gebäudeversicherung als notwendig erachtet, sind besondere Betriebsfeuerwehren oder Betriebslöschgruppen zu organisieren. Für diese sind Reg- lemente zu erlassen, di e der Genehmigung durch die Aargauische Gebäudeversiche- rung bedürfen. *
2 Alle Einrichtungen dieser Art sowie die Übungen der Betriebsfeuerwehren und Be- triebslöschgruppen unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des zuständigen Feuer- wehrkommandos. *
3 Die Be triebsfeuerwehren sind den Gemeindefeuerwehren gleichgestellt. Der Dienst in einer Betriebsfeuerwehr gilt als aktiver Dienst im Sinne von § 7 Abs. 3 1 ) .
4 Die Rekrutierung der Mannschaft der Betriebsfeuerwehr wird von der Leitung des Betriebes im Einverneh men mit der zuständigen Feuerwehrkommission der Ge- meinde vorgenommen. Im Falle von Differenzen über die Zuteilung entscheidet die Aargauische Gebäudeversicherung endgültig. *
5 Betriebslöschgruppen werden dort gebildet, wo der Feuerwehreinsatz der Betriebs- angehörigen lediglich während der ordentlichen Arbeitszeit sichergestellt ist. Der Dienst in einer Betriebslöschgruppe entbindet nicht von der Feuerwehrpflicht in der Wohngemeinde gemäss § 7 Abs. 1. *
2.5. Ausbildung der Feuerwehren
§ 21 Allgemeines
1 Für die Ausbildung der Feuerwehr sind die von der Aargauischen Gebäudeversiche- rung als anwendbar erklärten Reglemente massgebend. *
1 ) Heute: § 7 Abs. 4
§ 22 Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr *
1 Die Aargauische Gebäudeversicherung führt Kurse durch zur Ausbildung von Feu- erwehrinstruktoren und Angehörigen der Feuerwehr. Sie kann hiefür Fachverbände zur Mithilfe beiziehen. *
2 ... *
3 Die Gemeinden haben eine angemessene Verdienstausfallentschädigung zu entrich- ten. Der Regierungsrat erlässt hiefür Richtlinien.
§ 23 Inspektionen
1 Die Aargauische Gebäudeversicherung ordnet periodisch Inspektionen der Feuer- wehren an. *
§ 24 Übungsdienst
1 Die Ausbildung in der Gemeinde obliegt dem Feuerwehrkommandanten und den Chargierten.
2 Die Feuerwehrkommission hat zu Beginn des J ahres einen Übungsplan aufzustellen. Die Aargauische Gebäudeversicherung legt das Minimum an Übungen fest. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
3 ... *
4 Der Besuch sämtlicher von den zuständigen Organen angeordneten Übungen ist ob- ligatorisch.
§ 25 Betreten von Li egenschaften
1 Die Feuerwehr ist berechtigt, unter möglichster Schonung des Eigentums private und öffentliche Liegenschaften zu betreten.
2.6. Einsatzdienst *
§ 26 Alarmierung
1 Jedermann ist verpflichtet, einen wahrgenommenen Brandausbruch sofort der öf- f entlich bekannt gemachten Alarmstelle zu melden.
§ 27 Art der Alarmierung
1 Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter oder durch die Alarmstelle. Der Feuerwehrkommandant ist dafür ver- antwortlich, dass die Alarmierung zu jeder Tages - und Nachtzeit sichergestellt ist.
2 Über das arbeitsfreie Wochenende sowie an allgemeinen Feiertagen und bei beson- deren Anlässen ist ein Pikettdienst zu organisieren.
§ 28 Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz
1 Auf dem Sc hadenplatz führt der Feuerwehrkommandant den Befehl. Jedermann ist verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten. In seiner Abwesenheit übernimmt der auf dem Schadenplatz anwesende höchste Chargierte das Kommando.
2 Auf dem Schadenplatz anwesende Mitgl ieder des Gemeinderates sind verpflichtet, das Feuerwehrkommando in seinen Anordnungen zu unterstützen.
§ 29 Vermeidung von Gebäudeschäden
1 Die Bekämpfung des Feuers hat unter Schonung des Gebäudes und der Fahrnis zu geschehen. Insbesondere ist Wassersch aden möglichst zu vermeiden. Bauteile dürfen nur bei Einsturzgefahr niedergerissen werden.
2 Der Feuerwehrkommandant hat dafür zu sorgen, dass alle unnötigen Zerstörungen am Brandobjekt unterbleiben.
3 Das Aufräumen des Schadenplatzes ist Sache der Feuerwe hr, soweit es für die völ- lige Löschung des Feuers oder für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
4 Wird die Feuerwehr zu weiter gehender Aufräumungsarbeit zugezogen, hat sich der Kommandant mit dem Gebäudeeigentümer bezüglich der Entschädigung zu ve rstän- digen.
§ 30 Abklärung der Brandursache
1 Die Feuerwehr hat alles zu tun, was der Ermittlung der Brandursache und der Siche- rung der Spuren dienlich sein kann.
§ 31 Brandwache
1 Nach einem Brande muss die Brandstätte durch eine Abteilung der Feuerwehr auf eine den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Zeitdauer bewacht werden.
§ 32 Rapporte
1 Über den Einsatz ist der Aargauischen Gebäudeversicherung in der von ihr vorge- schriebenen Form zu rapportieren. *
2 ... *
§ 33 * ...
§ 34 Nachbarliche Hilfeleistu ng
1 Jede Gemeinde hat bei Einsatzdiensten, die nicht weiter als 6 km von ihrer Grenze nötig werden, auf Verlangen mit ihrer Feuerwehr unentgeltliche Hilfe zu leisten. *
2 Ihr Kommandant unterstellt sich dem Feuerwehrkommandanten der vom Schaden betroffene n Gemeinde. Er darf mit seiner Mannschaft nur im Einverständnis mit dem Feuerwehrkommandanten der betroffenen Gemeinde den Schadenplatz verlassen.
3 Die Aargauische Gebäudeversicherung kann Feuerwehren, die bei Einsatzdiensten durch besonders raschen Einsa tz einer anderen Gemeinde Hilfe geleistet haben, eine Prämie bezahlen. *
§ 35 Stützpunktfeuerwehren für regionalen Einsatz
1 Die Aargauische Gebäudeversicherung kann mit Gemeinden vereinbaren, ihre Feu- erwehr nötigenfalls für zusätzliche Hilfeleistung in r egionalem Rahmen einzuset- zen. *
2 Diese Stützpunktfeuerwehren sind personell und technisch zweckentsprechend zu organisieren und auszurüsten.
3 Die Aargauische Gebäudeversicherung gewährt den Gemeinden Beiträge an die Aufwendungen, welche mit den besondere n Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr ver- bunden sind. *
4 Bei Katastrophen können auch Stützpunktfeuerwehren ausserhalb der eigenen Re- gion zu Hilfe gerufen werden.
§ 36 Transport von Feuerwehrgeräten
1 Für den Transport der Feuerwehrgeräte haben die Gemein den geeignete Motorfahr- zeuge anzuschaffen, wenn die Gemeinde nicht durch die Aargauische Gebäudeversi- cherung aus triftigen Gründen hievon befristet entbunden wird. *
2 Im Notfall ist das Feuerwehrkommando berechtigt, die nötigen Transportmittel ge- gen Entsc hädigung zu requirieren. *
3. Beschwerdeverfahren
§ 37 Beschwerdeweg
1 Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behör- den und Amtsstellen können mit Beschwerde angefochten werden.
2 Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzu- reichen, und zwar gegen Verfügungen und Entscheide: * a) der Feuerwehrkommission beim Gemeinderat, b) * des Gemeinderates bei der Aargauischen Gebäudeversicherung, c) * der Aargauischen Gebäudeversicherung beim Regierungsr at.
4. Straf - und Vollzugsbestimmungen
§ 38 Strafen
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Vollzugsvor- schriften zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Busse bis zu Fr. 1'000. – bestraft.
2 Wurde eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit begangen, so finden die Strafbe- stimmungen auf die juristischen Personen oder Handelsgesellschaften Anwendung. Die Mitglie der der Verwaltung einer juristischen Person und die geschäftsführenden Teilhaber einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit haften solidarisch mit der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für die Bussen und Kosten.
3 ... *
§ 39 Aufhebung bestehender Vorschriften
1 Durch dieses Gesetz sind das Gesetz über das Feuerwehrwesen vom 28. Februar
1905 1 ) , die Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1907 2 ) zum Gesetz über das Feu- erwehrwesen, die Vollziehungsverordnung vom 31. August 1923 3 ) zu § 16 des Ge- setzes über das Feuerwehrwesen sowie alle weitern widersprechenden Vorschriften aufgehoben.
§ 40 Inkrafttreten und Vollzug
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit dem Vollzug beauftragt. Aar au, den 23. März 1971 Präsident des Grossen Rates Z EHNDER Staatsschreiber D R
. S UTER Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. November 1971. Inkrafttreten: 1. Januar 1973 4 )
1 ) AGS Bd. 1 S. 518
2 ) AGS Bd. 1 S. 550
3 ) AGS Bd. 2 S. 303
4 )
§ 31 der Vollziehungsverordnung (heute: Verordnung) zum Gesetz über das Feuerwehrwesen
vom 18. Dezember 1972 (AGS Bd. 8 S. 407); aufgehoben (AGS 1996 S. 412).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS F undstelle
05.03.1996 01.01.1997 Erlasstitel geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 Ingress geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 1 Abs. 3 geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 1a eingefügt 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 2 aufgehoben 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 4 Abs. 3 aufgehoben 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 6a eingefügt 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 9 totalrevidiert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 10 Abs. 2 geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 10 Abs. 4 aufgehoben 1996 S. 322
19.09.2006 01.01.2008 § 3 totalrevidiert 2007 S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 4 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 4a aufgehoben 2007 S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 6 Abs. 1, lit. 4. geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 12 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 17 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 17 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 19 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 20 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 20 Abs. 4 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 21 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 22 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 22 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 23 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 32 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 32 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 33 aufgehoben 2007 S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 34 Abs. 3 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 35 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 35 Abs. 3 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 36 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
20.03.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 5 eingefügt 2007 S. 328
20.03.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 3 geändert 2007 S. 328
04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 2 geändert 2008 S. 367
24.03.2009 01.03.2010 § 16 aufgehoben 2010 S. 18
16.03.2010 01.01.2013 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 38 Abs. 3 aufgehoben 2010/5 - 03
08.12.2020 01.01.2022 § 5 Abs. 2 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. 5., e) geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. 5., g) aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 12 Titel geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 13 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 18 Abs. 2 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Titel geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 2 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 5 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 22 Titel geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 22 Abs. 1 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 22 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 Titel 2.6. geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 1 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 05
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS F undstelle
08.12.2020 01.01.2022 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 34 Abs. 3 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 36 Abs. 2 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 37 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 37 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 05
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 05.03.1996 01.01.1997 geändert 1996 S. 322 Ingress 05.03.1996 01.01.1997 geändert 1996 S. 322
§ 1 Abs. 3 05.03.1996 01.01.1997 geändert 1996 S. 322
§ 1a 05.03.1996 01.01.1997 eingefügt 1996 S. 322
§ 2 05.03.1996 01.01.1997 aufgehoben 1996 S. 322
§ 3 19.09.2006 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 173
§ 4 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 4 Abs. 3 05.03.1996 01.01.1997 aufgehoben 1996 S. 322
§ 4a 19.09.2006 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 173
§ 5 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 6 Abs. 1, lit. 4. 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 6 Abs. 1, lit. 5., e) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 6 Abs. 1, lit. 5., g) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 6a 05.03.1996 01.01.1997 eingefügt 1996 S. 322
§ 7 05.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 322
§ 8 05.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 322
§ 8 Abs. 5 20.03.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 328
§ 9 05.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 322
§ 9 Abs. 1, lit. a) 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5 - 03
§ 10 Abs. 2 05.03.1996 01.01.1997 geändert 1996 S. 322
§ 10 Abs. 3 20.03.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 328
§ 10 Abs. 4 05.03.1996 01.01.1997 aufgehoben 1996 S. 322
§ 12 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 05
§ 12 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 12 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 12 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 13 Abs. 1, lit. g) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 13 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 16 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 18
§ 17 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 17 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 18 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 19 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 20 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 05
§ 20 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 20 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 20 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 20 Abs. 4 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 20 Abs. 5 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 21 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 22 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 05
§ 22 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 22 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 22 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 22 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 23 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 24 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 24 Abs. 2, lit. a) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 24 Abs. 2, lit. b) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 24 Abs. 2, lit. c) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 24 Abs. 2, lit. d) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 24 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
Titel 2.6. 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 32 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 32 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 32 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 32 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 33 19.09.2006 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 173
§ 34 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 34 Abs. 3 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 34 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 35 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 35 Abs. 3 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 36 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 36 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 37 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 367
§ 37 Abs. 2, lit. b) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 37 Abs. 2, lit. c) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 38 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 03
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