Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik des Kantons Wallis (413.105)
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Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik des Kantons Wallis

Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik des Kantons Wallis vom 20.04.2011 (Stand 01.09.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003; eingesehen das Reglement über die Fachmittelschulen vom 3. Juni 2008; eingesehen das Reglement der EDK über die Anerkennung von Hochschul - diplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni
1999; eingesehen die Anerkennung von Seiten der EDK der Fachmittelschulen des Kantons Wallis vom 26. Juni 2009; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestim - mun-gen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik (nachfolgend: FMBP) des Kantons Wallis fest.
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des Jahres.
3 Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt im vorliegenden Re - glement unterschiedslos für Frau und Mann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Definitionen

1 Das Jahr FMBP ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulunter - richts.

Art. 3 Ziele

1 Nach Abschluss des Jahres wird eine von der Erziehungsdirektorenkonfe - renz (EDK) anerkannte Fachmaturität ausgestellt.
2 Lehrpläne, Programme und Arbeitsmethoden verfolgen drei Hauptziele: a) sie ermöglichen den Schülern, zu den Aufnahmeverfahren einer Pädagogischen Hochschule (PH) in den Studienrichtungen Vorschul- und Primarschulstufe zugelassen zu werden; b) sie vertiefen die Allgemeinbildung, befähigen zum Aufbau und zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und fördern Kreativität und Initiative; c) sie bereiten die Schüler durch Vertiefung der schulischen und berufli - chen Kenntnisse auf die Ausbildung an einer PH vor.
3 Die FMBP lässt der Persönlichkeitsbildung besondere Aufmerksamkeit zu - kommen, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenzen der Schüler stärkt.

Art. 4 Anerkannte Schulen

1 Der Staat Wallis erkennt die Fachmaturitäten FMBP folgender Schulen an: a) Oberwalliser Mittelschule St. Ursula, Brig-Glis; b) Fach- und Handelsmittelschule Monthey.
2 Diese Liste kann vom Staatsrat angepasst werden.
2 Zulassung und Organisation der Ausbildung

Art. 5 Zulassung

1 Die Zulassung zur FMBP ist den Inhabern eines Fachmittelschulauswei - ses mit dem Schwerpunkt Pädagogik vorbehalten.
2 Die Zulassung kann durch eine Aufnahmeprüfung eingeschränkt werden, falls die Anzahl Anmeldungen die verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt. Die Ausschreibung einer solchen Aufnahmeprüfung für Schüler der 3. FMS, die sich für die FMBP eingeschrieben haben, hat vor dem 31. März zu er - folgen. Die entsprechenden Bestimmungen werden in einer Weisung des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement) festgehalten.

Art. 6 Organisation und Dauer der Ausbildung

1 Die FMBP dauert ein Schuljahr, unterteilt in zwei Semester und kann nach Erwerb eines FMS-Ausweises Schwerpunkt Pädagogik absolviert werden.

Art. 7 Unterrichtssprache

1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Spra - che I. Französisch bzw. Deutsch ist vorgeschriebene Sprache II.

Art. 8 Fächer FMBP

1 Sprache I; Sprache II; Mathematik; Naturwissenschaften (Biologie, Che - mie, Physik); Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Staatskun - de, Geographie); Projektunterricht, Englisch; Bildnerisches Gestalten; Mu - sik; Sport.
3 Fachmaturität

Art. 9 Maturitätsprüfungen

1 Am Ende des Schuljahres werden für den Erwerb der FMBP Fachmaturi - tätsprüfungen durchgeführt.

Art. 10 Tabelle

1 Das Resultat jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung ist in folgenden Noten auszudrücken: a) 6; 5.5; 5; 4.5 und 4 für genügende Leistungen; b) 3.5; 3, 2.5; 2; 1.5 und 1 für ungenügende Leistungen.
2 Die Note 1 kann gegeben werden, wenn jede Antwort verweigert wird, oder Betrug vorliegt.

Art. 11 Durchschnitt

1 Die Jahresnotendurchschnitte werden auf den Hundertstel berechnet und anschliessend nach dem üblichen System auf Zehntel auf- oder abgerundet (z.B.: 5.29 = 5.3; 4.25 = 4.3; 3.54 = 3.5).
2 Zu den Jahresnotendurchschnitte der fünf folgenden Fächer: Sprache I, Sprache II, Mathematik, Naturwissenschaften und Geistes- und Sozialwis - senschaften, welche gemäss Absatz 1 berechnet sind, werden die Noten der Abschlussprüfungen dazugerechnet. Für die Maturitätsnote wird der Durchschnitt auf die halbe oder ganze Note gerundet. *

Art. 12 Anforderungen

1 Der Kandidat erhält die Fachmaturität FMBP, wenn er mindestens folgen - de Bedingungen erfüllt: a) ein Punktetotal das der Anzahl Fächer, wie sie in Artikel 8 aufgeführt sind, multipliziert mit vier entspricht, oder dieses Ergebnis übersteigt; b) ein Total von 24 Punkten in den folgenden Fächern: Sprache I, Spra - che II, Mathematik, Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissen - schaften und Maturaarbeit, wobei in dieser Fächergruppe nicht mehr als zwei ungenügende Noten erzielt werden dürfen. Zusätzlich darf die Differenzsumme der Noten unter 4.0 nicht mehr als 1.0 betragen.
2 Die Jahresnote und die Abschlussprüfungen in den Fächern, die eine Ab - schlussprüfung vorsehen, tragen für das Bestehen der FMBP im gleichen Verhältnis bei.
3 Die Fachmaturität bleibt den Schülern verwehrt, wenn in irgendeinem Fach die Note 1 (1 bis 1.4) oder in zwei Fächern die Note 2 (1.5 bis 2.4) oder in einem Fach die Note 2 und in zwei Fächern die Note 3 (2.5 bis 3.4) oder in mehr als drei Fächern die Note 3 erzielt wird.
4 Fachmaturitätsprüfungen

Art. 13 Zulassungsbedingungen

1 Die Zulassung zur Prüfungssession der FMBP können einzig die Schüler beantragen, welche alle Kurse des Schuljahres besucht haben.
2 Die Schüler der FMBP müssen zudem eine Fachmaturitätsarbeit einge - reicht haben und mindestens die Note 4.0 erzielt haben. Die entsprechen - den Bestimmungen werden in einer Weisung festgehalten.
3 Schüler, die ein vom Departement anerkanntes Sprachdiplom vorweisen können, welches mindestens dem Niveau B2 in der zweiten Sprache und/oder in Englisch entspricht, sind von den Sprachkursen und den ent - sprechenden Abschlussprüfungen befreit. Das erworbene Sprachdiplom wird gemäss den Weisungen des Departements in die Notenskala der Prü - fungen umgerechnet.

Art. 14 Abschlussprüfungen

1 Die Schlussnote für jedes Fach ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prü - fungsresultate und der Note des Schuljahres. In den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, zählt die Jahresnote zur Hälfte und die schriftliche und mündliche Prüfung zu je einem Viertel.
2 In den Fächern ohne Jahresprüfung zählt die Jahresnote als Maturitätsno - te.
3 Es obliegt der Schuldirektion, die Kandidaten über die vorliegenden Be - stimmungen schriftlich zu informieren.

Art. 15 Anmeldung zur Prüfung

1 Die Kandidaten müssen entsprechend den internen Weisungen des De - partements bei ihrer Schulleitung hinterlegen: a) ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung gemäss dem offi - ziellen Anmeldeformular; b) eine Bestätigung, dass sie die Einschreibegebühr bezahlt haben.

Art. 16 Prüfungsaufsicht

1 Die Prüfungen finden grundsätzlich unter dem Vorsitz eines Vertreters der kantonalen Mittelschulkommission und unter Mitarbeit von Experten statt, die von den einzelnen Schulleitungen vorgeschlagen werden und vom De - partement genehmigt sind.
2 Die Prüfungen erfolgen in einer vom Departement festgelegten Form. Es gibt schriftliche und mündliche Examen.
3 Das Departement soll sicherstellen, dass der Schwierigkeitsgrad und die Prüfungen der verschiedenen FMS; die eine FMBP anbieten, vergleichbar ist.

Art. 17 Durchführung der Prüfungen

1 Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Prüfungen obliegen der Di - rektion der entsprechenden Schule unter der Kontrolle des Departements.
2 Die Fachmaturitätsprüfungen finden in der Regel am Ende des Schuljah - res statt. Die Daten sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbrei - ten.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der Schuldirektion eine ausserordentliche Prüfungssession durchführen.

Art. 18 * Schriftliche und mündliche Prüfungen

1 Die Prüfungen umfassen folgende Fächer: a) Sprache I: eine schriftliche Prüfung von 180 Minuten und eine mündli - che von 15 Minuten; b) Sprache II: eine schriftliche Prüfung von 120 Minuten und eine münd - liche von 15 Minuten; mündliche von 15 Minuten; d) Naturwissenschaften:
1. Biologie: eine schriftliche Prüfung von 60 Minuten oder eine mündliche von 15 Minuten,
2. Chemie: eine schriftliche Prüfung von 60 Minuten oder eine mündliche von 15 Minuten,
3. Physik: eine schriftliche Prüfung von 60 Minuten oder eine mündliche von 15 Minuten; e) Geistes- und Sozialwissenschaften:
1. Geschichte: eine schriftliche Prüfung von 60 Minuten oder eine mündliche von 15 Minuten,
2. Geographie: eine schriftliche Prüfung von 60 Minuten oder eine mündliche von 15 Minuten.
2 Die Fachmittelschulen unterbreiten dem Departement einen Vorschlag für die Abschlussprüfungen in den Naturwissenschaften und den Geistes- und Sozialwissenschaften in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen schriftli - chen und mündlichen Prüfungen. Der Vorschlag muss vom Departement bewilligt werden.

Art. 19 * ...

Art. 20 Hilfsmittel

1 Das Departement bestimmt die Hilfsmittel, die in den Prüfungen verwen - det werden dürfen.

Art. 21 Verzicht während der Prüfungen

1 Zieht sich ein Kandidat im Verlaufe der Prüfungen zurück, hat er nicht be - standen. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departe - ment entscheidet.
2 Arztzeugnisse werden nur dann in Betracht gezogen, wenn sie vor Beginn der Prüfungen abgegeben werden.

Art. 22 Betrug

1 Bei Benützung nicht bewilligter Hilfsmittel oder bei Betrug schreitet die Aufsichtsperson oder der Experte ein. Solange die Sanktion nicht verhängt ist, setzt der Kandidat die Prüfung fort.
2 In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen schriftlichen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Be - richt, mit ihrem Strafantrag versehen, sofort an den Präsidenten der kanto - nalen Mittelschulkommission weiter. Diese legt die Strafe fest, die vom Aus - schluss von den Prüfungen bis zum Verlust des Anrechts auf die Fachma - turität gehen kann.
3 Während der schriftlichen Prüfungen ist es den Kandidaten verboten, den Saal zu verlassen.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel werden vor den Prüfungen den Kandidaten ausdrücklich mitgeteilt.

Art. 23 Anwesenheit von Drittpersonen

1 Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen: die Aufsichtspersonen, der Lehrer, der Experte, der Schuldirektor, der Schulinspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.

Art. 24 Misserfolg

1 Erfüllt ein Kandidat die Bedingungen nicht, kann er ein letztes Mal zur Prüfung zugelassen werden, nachdem er wiederum alle Kurse des Maturi - tätsjahrs besucht hat.
2 Er wird vom Unterricht und den Prüfungen in jenen Fächern befreit, in de - nen er mindestens die Note 5 erhalten hat. In diesem Fall sind die Noten für die Berechnung der Punktzahl der zweiten Prüfung massgebend.
3 Die Fachmaturitätsarbeit muss nicht wiederholt werden.
4 Bei der Wiederanmeldung zahlt der Kandidat die volle Einschreibegebühr.

Art. 25 Angaben auf dem Fachmaturitätsausweis

1 Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität FMBP beinhal - tet folgende Angaben: a) Name der Schule und des Kantons, in dem die Schule ihren Standort hat; b) persönliche Angaben des Inhabers der Fachmaturität; c) Angabe, welche die Fachmaturität in der ganzen Schweiz anerkennt; d) Validierung und Benotung der allgemeinen Fächer und der berufsspe - zifischen Fächer, die beim Abschluss des FMS-Diploms erzielt wurde; e) Validierung des Themas und Benotung der persönlichen Arbeit; f) Validierung und Benotung der Zusatzausbildung, die den Zugang zu den pädagogischen Hochschulen ermöglicht; g) Thema und Benotung der Maturaarbeit; h) Unterschrift der Schuldirektion und der zuständigen kantonalen Be - hörde sowie; i) Ort und Datum. - tätsausweis
1 Der Auszug aus dem Notenprotokoll als Beilage zum Fachmaturitätsaus - weis trägt den Namen des Schülers und die Unterschrift des Schuldirek - tors. Es beinhaltet die Noten und Bewertungen, die gemäss Artikel 8 und 26 erzielt wurden.
5 Beschwerdeverfahren

Art. 27 Verfahren

1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) unterworfen.

Art. 28 Beschwerde

1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach de - ren Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 VVRG), innert zehn Tagen beim Staatsrat Be - schwerde erhoben werden.
2 Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über: a) die Strafmassnahmen im Falle eines Betruges; b) die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg).
6 Schlussbestimmungen

Art. 29 Nicht vorgesehene Fälle

1 Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Regle - ments über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 sowie den Weisun - gen des Departements unterworfen.
2 Alle unvorhersehbaren Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.

Art. 30 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement hebt das Reglement über das Vorbereitungs - jahr (Passerelle) für den Zugang zur Pädagogischen Hochschule Wallis vom 17. Mai 2006 auf. Es tritt auf das Schuljahr 2011-2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.04.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 22/2011
10.04.2013 01.09.2013 Art. 11 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 16/2013
10.04.2013 01.09.2013 Art. 18 totalrevidiert BO/Abl. 16/2013
10.04.2013 01.09.2013 Art. 19 aufgehoben BO/Abl. 16/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.04.2011 01.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 22/2011

Art. 11 Abs. 2 10.04.2013 01.09.2013 eingefügt BO/Abl. 16/2013

Art. 18 10.04.2013 01.09.2013 totalrevidiert BO/Abl. 16/2013

Art. 19 10.04.2013 01.09.2013 aufgehoben BO/Abl. 16/2013

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