Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (231.200)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) Vom 22. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 1 ) und § 78 Abs. 1 der Kantonsver- fassung, beschliesst:

1. Gebietseinteilung

§ 1 1. Betreibungskreis

1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis.
2 Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung der Schuld- betreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen.
3 Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, regeln sie durch Vertrag die Zu- sammenarbeit, die Organisation und die Kostentragung. Zuständig fü r den Vertrags- abschluss sind die Gemeinderäte.

§ 2 2. Konkurskreis

1 Der Kanton bildet einen Konkurskreis.
2 Die Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts kann nach Be- darf regionale Amtsstellen schaffen, diese abändern und aufheben.
1 ) SR 281.1

2. Beh örden

2.1. Betreibungsamt

§ 3 1. Anstellung

1 Der Gemeinderat am Sitz des Betreibungsamts stellt die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter an.
2 Die Einwohnergemeinden regeln die Besoldung des Pers onals des von ihnen betrie- benen Betreibungsamts.

§ 4 2. Anstellungsvoraussetzung

1 Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter und als Stellvertreterin oder Stell- vertreter kann angestellt werden, wer den Fähigkeitsausweis der Schuldbetreibungs - und Kon kurskommission des Obergerichts besitzt.
2 Die Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts kann Bewerbe- rinnen und Bewerbern einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser fällt dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der von der Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts angesetzten Frist den Fähigkeitsausweis er- wirbt.

§ 5 3. Fähigkeitsausweis, Befreiung von der Prüfungspflicht

1 Der Fähigkeitsausweis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewerberin ode r vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.
2 Wer ein Anwalts - oder Notariatspatent, ein abgeschlossenes Studium der Rechtswis- senschaft oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis eines anderen Kantons besitzt, ist von der Prüfungspflicht befreit. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Schuld- betreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts.

§ 6 4. Prüfung

a) Zulassung
1 Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerberinnen oder Bewer- ber zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausrei- chende praktische Tätigkeit bei einem Betreibungsamt ausweisen.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 7 b) Durchführung

1 Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das SchKG und die Ausführungsbe stim- mungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu ge- stalten.
2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3 Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung zu- gelassen .
4 Der Regierungsrat regelt den Prüfungsstoff und die Durchführung der Prüfung.

§ 8 c) Prüfungskommission

1 Die Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts wählt auf vier Jahre eine Prüfungskommission und bestimmt eine vorsitzende sowie eine sie stell- vertretende Person. Die Amtsdauer beginnt am 1. Oktober desjenigen Jahrs, in dem die Amtsdauer des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.
2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, der B etreibungsinspektorin oder dem Betreibungsinspektor und einer Be- treibungsbeamtin oder einem Betreibungsbeamten sowie zwei Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis.
3 ... *

§ 9 d) Gebühren und Entschädigung en

1 Für die von der Prüfungskommission durchgeführten Prüfungen werden Gebühren von Fr. 500. – bis Fr. 2'000. – erhoben. Der Regierungsrat bestimmt innerhalb dieses Rahmens durch Verordnung die Gebühr für die einzelnen Prüfungen.
2 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.

§ 10 5. Stellvertretung

1 Sind die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte und die Stellvertretung infolge Ausstands oder aus einem anderen Grund in der Ausübung des Amts verhin- dert, bezeichnet die Schuld betreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten eines anderen Betreibungskrei- ses als ausserordentliche Stellvertretung.

2.2. Konkursamt

§ 11 1. Anstellung

1 Die Schuldbetreibungs - und Konkurskommissio n des Obergerichts stellt die leitende Konkursbeamtin oder den leitenden Konkursbeamten, die Konkursbeamtinnen oder die Konkursbeamten, die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter an.
2 Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte stellt das erforderli- che Personal an.

§ 12 2. Leitende Konkursbeamtin/ leitender Konkursbeamter

1 Die leitende Konkursbeamtin oder der leitende Konkursbeamte instruiert die Kon- kursbeamtinnen und Konkursbeamten, sorgt für den Belastungsausgleich zwischen den Amt sstellen und beaufsichtigt die Geschäftsführung.
2 Auf Antrag der leitenden Konkursbeamtin oder des leitenden Konkursbeamten kann die Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts ausnahmsweise befähigte Drittpersonen als ausserordentliche Stel lvertreterinnen oder Stellvertreter einsetzen.

§ 13 3. Schuldbetreibung gegen Gemeinden

1 Bei Schuldbetreibungen gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantona- len öffentlichen Rechts übt das Konkursamt die Funktion des Betreibungsamts aus.

2.3. Aufsichtsbehörden

§ 14 1. Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter *

1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres oder seines Bezirks. *
2 Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Bezirke gebildet, führt die Be- zirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident die Aufsicht, in deren oder dessen Bezirk das Betreibungsamt seinen Sitz hat. *

§ 15 * ...

§ 16 2. Obere kantonale Aufsicht sbehörde über die Betreibungsämter

a) Grundsatz *
1 Die Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts ist obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. *

§ 17 b) Ausnahme: Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Oberge-

richts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde
1 Für die administrative Aufsicht und die in Art. 14 SchKG genannten Disziplinarbe- fugnisse ist ausschliesslich die obere Aufsichtsbehörde zuständig.
2 Die administrative Aufsicht umfasst insbesondere: a) die Durchfüh rung von Inspektionen im Bereich der Betreibungsämter, b) den Erlass von Weisungen.

§ 17a * 2

bis . Aufsichtsbehörde über das Konkursamt
1 Die Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kan- tonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt.

§ 18 3. Betreibungsinspektorat

a) Organisation
1 Zur Unterstützung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Bereich der Betrei- bungsämter wird ein Betreibungsinspektorat eingesetzt, das der Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Obergeri chts unterstellt ist.
2 Das Betreibungsinspektorat steht unter der Leitung der Betreibungsinspektorin oder des Betreibungsinspektors.
3 Der Kanton belastet den Gemeinden beziehungsweise den Betreibungsämtern die Kosten des Betreibungsinspektorats im Verhäl tnis zur Anzahl Betreibungen.

§ 19 b) Inspektion und weitere Aufgaben

1 Das Betreibungsinspektorat prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter jähr- lich mindestens einmal und teilt das Ergebnis der Prüfung der oberen Aufsichtsbe- hörde mit.
2 Es erteilt Auskünfte an Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, gibt ihnen Hilfeleistungen bei der Erledigung von Amtsgeschäften und ist für ihre Weiterbildung zuständig.

2.4. Richterliche Behörden

§ 20 1. Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsiden t *

1 ... *
2 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist Nachlassrich- terin beziehungsweise Nachlassrichter (Art. 293 – 350 SchKG) erster Instanz. *

§ 21 * ...

2.5. Verfahren

§ 22 1. Verfahren vor den Aufsichtsbehörden

1 Beschwerden und Gesuche sind schriftlich einzureichen.
2 Soweit das SchKG keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind für das Verfah- ren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter gemäss

§ 14 und vor der Aufsichtsbehörde über das Konkursamt gemäss § 17a die Bestim-

mungen des summarischen Verfahrens gemäss Art. 248 ff. der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 1 ) und für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungs ämter gemäss § 16 die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar. *
3 Die Aufsichtsbehörde holt die Vernehmlassung der Amtsstelle, gegen die sich die Eingabe wendet, und nötigenfalls Berichte der Gegenpartei oder Dri ttbeteiligter ein. Sie nimmt die ihr zur Abklärung des Sachverhalts angezeigt erscheinenden Erhebun- gen vor. *

§ 23 2. Gerichtsverfahren

1 Das Verfahren richtet sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Betreibungs - und Konkursrecht nach den Vorschr iften des Zivilprozessrechts. *
2 ... *

2.6. Haftung und Rückgriff

§ 24 * ...

§ 25 2. Haftpflichtversicherung

1 Als ausseramtliche Konkursverwalterin oder ausseramtlicher Konkursverwalter, als Sachwalterin oder Sachwalter und als Liquidatorin oder Liquidator ist nur einsetzbar, wer den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist, die pro Fall Schä- den bis mindestens 1 Million Franken deckt.

3. Verschiedene Bestimmungen

§ 26 1. Feiertage

1 Als staatlich anerkannte Feiertage gelten: * a) Neujahr b) Berchtoldstag c) Karfreitag d) Ostermontag e) 1. Mai f) Auffahrt g) Pfingstmontag
1 ) SR 272
h) Fronleichnam i) 1. August k) Maria Himmelfahrt l) Allerheiligen m) Maria Empfängnis n) Weihnachtstag o) Stephanstag.

§ 27 2. Depositenanstalten

1 Depositenanstalten im Sinne von Art. 24 SchKG sind neben der Aargauischen Kan- tonalbank die übrigen dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Banken- gesetz, BankG) vom 8. November 1934 1 ) unterstellten Institute.

§ 28 3. Nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige Behörde

1 Da s Finanzdepartement 2 ) ist die nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige kantonale Behörde.

4. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 29 1. Übergangsbestimmung

1 Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, d ie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Fähigkeitsausweis ausüben.
2 Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung befreit sind a) Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt seit mindestens fünf Jahren hauptamtlich ausgeübt und dabei jährlich mindestens 1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben, b) Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt seit mindestens fünf Jahren ausgeübt und dabei insgesamt mindestens
1'000 Betreibungsfälle selbständig erledigt haben.

§ 30 2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (AGS cHKG) vom 13. Oktober 1964 3 ) ist aufgehoben.
1 ) SR 952.0
2 ) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
3 ) AGS Bd. 6 S. 269; Bd. 8 S. 779; Bd. 12 S. 394; 1997 S. 363; 2002 S. 387
2 Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 1 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (E G OR) vom

27. Dezember 1911 2 ) wird wie folgt geändert:

Text im betreffenden Erlass eingefügt. *

§ 31 3. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 22. Februar 2005 Präsident des Grossen Rats L ÜPOLD Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER Datum der Veröffentlichung: 21. März 2005 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juni 2005 Vom Bund genehmigt am: 28. November 2005 Inkrafttreten: 1. Januar 2006 3 )
1 ) AGS Bd. 12 S. 293, 503; Bd. 14 S. 371; 1997 S. 95, 357; 1999 S. 355; 2002 S. 378; 2003 S. 170; 2005 S. 174 (SAR 221.100 )
2 ) AGS Bd. 1 S. 662; Bd. 6 S. 276, 353; Bd. 10 S. 107; Bd. 12 S. 393; 2 002 S. 387; 2003 S. 171 (SAR 210.200 )
3 ) RRB vom 10. August 2005 (AGS 2005 S. 564)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

04.12.2007 01.01.2009 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 361

24.03.2009 01.03.2010 § 24 aufgehoben 2010 S. 17

23.03.2010 01.01.2011 § 20 Abs. 1 aufgehoben 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 21 aufgehoben 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 2 aufgehoben 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 30 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07

27.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2017/9 - 09

27.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 2 geändert 2017/9 - 09

27.06.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 geändert 2017/9 - 09

27.06.2017 01.01.2018 § 20 Titel geändert 2017/9 - 09

27.06.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 2 geändert 2017/9 - 09

17.09.2019 01.04.2020 § 14 Titel geändert 2020/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 15 aufgehoben 2020/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 16 Titel geändert 2020/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 16 Abs. 1 geändert 2020/1 - 06

17.09.2019 01.04.2020 § 17a eingefügt 2020/1 - 06

23.03.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12 - 14

23.03.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 3 eingefügt 2021/12 - 14

23.03.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1 geändert 2021/12 - 14

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 8 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 361

§ 14 17.09.2019 01.04.2020 Titel geändert 2020/1 - 06

§ 14 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 09

§ 14 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 09

§ 15 17.09.2019 01.04.2020 aufgehoben 2020/1 - 06

§ 15 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 09

§ 16 17.09.2019 01.04.2020 Titel geändert 2020/1 - 06

§ 16 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1 - 06

§ 17a 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1 - 06

§ 20 27.06.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 09

§ 20 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 07

§ 20 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 09

§ 21 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 07

§ 22 Abs. 2 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 14

§ 22 Abs. 3 23.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 14

§ 23 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 23 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 07

§ 24 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 17

§ 26 Abs. 1 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 14

§ 30 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

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