Verordnung über die zur Benutzung des Kantonsstrassenareals zu erhebenden Gebühren (755.131)
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Verordnung über die zur Benutzung des Kantonsstrassenareals zu erhebenden Gebühren

Verordnung über die zur Benutzung des Kantonsstrassenareals zu erhebenden Gebühren * Vom 18. November 1998 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom

23. November 1977 1 ) ,

beschliesst:

1. Benutzungsgebühren

§ 1 Grundsätze

1 Für die bewilligungspflichtige Benutzung der Kantonsstrassen sind Gebühren zu entrichten. *
2 ... *
3 Bei ausserordentlichen Verhältnissen ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Inanspruchnahme des Strassenareals die Gebühr angemessen zu reduzieren oder zu erhöhen; auf die Erhebung kann auch ganz verzichtet werden.

§ 2 Ober- und unterirdische Leitungen

1 Für unter- und oberirdische Leitungen beträgt die jährliche Gebühr a) bei blosser Arealbenutzung im Strassenbereich Fr. 1.– bis Fr. 10.– pro Meter, im Bankett- und Böschungsbereich Fr. 0.50 bis Fr. 5.– pro Meter; b) bei Mitbenutzung von Rohrblöcken oder Hüllrohren Fr. 2.– bis Fr. 10.– pro Meter und Rohr, bei Mitbenutzung von begehbaren Werkleitungsstollen Fr. 5.– bis Fr. 20.– pro Meter.
1) SAR 661.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3 Bauten

1 Für Werkleitungsstollen, Seilbahnen, Überbauten, Über- oder Unterführungen von Privatstrassen und Geleisen beträgt die jährliche Gebühr Fr. 5.– bis Fr. 50.– pro Quadratmeter Kreuzungsstelle.
2 Für übrige ober- oder unterirdische Bauten beträgt die jährliche Gebühr Fr. 5.– bis Fr. 200.– pro Quadratmeter.

§ 4 Anschlüsse an staatliche Leitungen

1 Für den Anschluss von Entwässerungsleitungen an staatliche Kanalisationen und Durchlässe werden erhoben a) eine einmalige Einkaufsgebühr von Fr. 10.– bis Fr. 100.– pro Meter Länge der benützten staatlichen Leitung; b) eine jährliche Benutzungsgebühr von Fr. 1.– bis Fr. 2.– pro Kubikmeter des Inhaltes der angeschlossenen Gebäude, zuzüglich Fr. 10.– bis Fr. 20.– pro Are des entwässerten Areals, insgesamt mindestens aber Fr. 500.– pro Einleitung.

§ 5 Parkgebühren

1 Mit der Erhebung der dem Staat zustehenden Gebühren für die Benutzung von Au - toabstellplätzen auf dem Kantonsstrassenareal können, insbesondere bei Abstellplät - zen im Gemeingebrauch, die Gemeinden betraut werden. *
2 Die Gemeinden entschädigen dafür den Staat jährlich mit Fr. 250.– bis Fr. 1'000.– pro Abstellplatz für Personenwagen und mit Fr. 500.– bis Fr. 5'000.– pro Abstell - platz für Lastwagen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt legt die Entschädi - gung im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand fest. *

§ 6 Gebühren für Provisorien

1 Für vorübergehende Nutzungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Ablagerungen, Gerüste, Mulden und dergleichen Fr. 0.50 bis Fr. 3.– pro Tag und Quadratmeter; b) Baracken, Markt- und Verkaufsstände, Strassencafés, Kioske und dergleichen Fr. 2.– bis Fr. 10.– pro Tag und Quadratmeter.

§ 7 Höhe der Gebühr

1 Die Höhe der Gebühr kann innerhalb der jeweiligen Gebührenrahmen mit öffent - lich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden. Bei geringfügigen Beträgen ist aus - nahmsweise die Festlegung einer einmaligen Gebühr zulässig.
2 In der Regel hat die Gebühr dem Marktwert der staatlichen Leistung zu entspre - chen.
3 Ändert sich der Marktwert erheblich, ist die Gebühr anzupassen. Wird die Gebühr mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag festgesetzt, ist im Hinblick auf eine allfällige Gebührenanpassung eine Kündigungsfrist zu vereinbaren.

2. Verwaltungsgebühren

§ 8 Grundsatz

1 Eine einmalige Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 10'000.– ist nach Aufwand zu entrich - ten für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Erlaubnissen oder Konzessionen.
2 Die Gebühr ist auch geschuldet, wenn das Gesuch nicht bewilligt wird.
3 Die Kosten für Expertisen können der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf - erlegt werden.

§ 9 Mehr- oder Minderaufwand

1 Lässt sich das Gesuch rasch bearbeiten und erfordert es einen ungewöhnlich gerin - gen Aufwand, kann die Gebühr angemessen reduziert werden.
2 Ausserordentlicher Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhafter Unterlagen, wird nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 10 Übergangsrecht

1 Die jährlich zu erhebenden Gebühren werden für die nächste Periode, das heisst in der Regel für das nächste Jahr, nach Massgabe dieser Verordnung erhoben.
2 Wohlerworbene Rechte, insbesondere auf Grund bestehender Konzessionen, blei - ben von dieser Verordnung unberührt.

§ 11 Inkraftsetzung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Janu - ar 1999 in Kraft.
2 Die Verordnung über die Gebühren im Strassenwesen vom 17. April 1972 1 ) ist aufgehoben. Aarau, 18. November 1998 Regierungsrat Aargau Landammann S IEGRIST Staatsschreiber P FIRTER
1) AGS Bd. 8 S. 268, 637; Bd. 14 S. 651
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.08.2005 01.09.2005 § 5 Abs. 2 geändert 2005 S. 430

07.11.2007 01.01.2008 Erlasstitel geändert 2007 S. 480

07.11.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 1 geändert 2007 S. 480

07.11.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert 2007 S. 480

10.11.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 2 aufgehoben 2021/18-21

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 07.11.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 480

§ 1 Abs. 1 07.11.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 480

§ 1 Abs. 2 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-21

§ 5 Abs. 1 07.11.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 480

§ 5 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 430

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