Verordnung über die Schaffung der Walliser Gesellschaft zur Standortpromotion (900.150)
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Verordnung über die Schaffung der Walliser Gesellschaft zur Standortpromotion

Verordnung über die Schaffung der Walliser Gesellschaft zur Standortpromotion vom 12.12.2012 (Stand 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Schaffung der Walliser Gesellschaft zur Standortpromotion vom 14. Juni 2012; eingesehen Artikel 15f des Gesetzes über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Februar 2000; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument - wicklung, verordnet:

Art. 1 Sitz und Zweck

1 Valais/Wallis Promotion ist eine durch Gesetz errichtete öffentlich-rechtli - che Körperschaft mit Sitz in Sitten.
2 Sie sorgt durch gezielte Promotion für die Anziehung von Besuchern, In - vestitionen und Unternehmen, sowie für den Export von Gütern und Dienst - leistungen, welche im Kanton Wallis produziert werden. Sie sorgt ebenso für eine einheitliche Markenführung und trägt den Besonderheiten der sek - torspezifischen Promotionsprozesse Rechnung. Ihre Tätigkeit richtet sie auf die Bedürfnisse des Marktes aus und sie arbeitet eng mit den verschiede - nen Rechtsträgern der Branche zusammen.
3 Nebst dem Gesetz und der vorliegenden Verordnung wird Valais/Wallis Promotion durch ein internes Geschäftsreglement, sowie durch ein Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal geregelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Mitgliedschaft

1 Valais/Wallis Promotion können öffentlich-rechtliche Körperschaften, An - stalten des Kantons, juristische Personen, Personengesellschaften und na - türliche Personen, welche im Wallis ansässig sind oder eine Niederlassung haben, beitreten.
2 Der Kanton Wallis, die Walliser Tourismuskammer, die Walliser Landwirt - schaftskammer, die Walliser Industrie- und Handelskammer, sowie der Dachverband der Valais Excellence zertifizierten Unternehmen sind von Gesetzes wegen Mitglied.
3 Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand; das Re - kursrecht an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.

Art. 3 Beiträge

1 Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 500 Franken. Über zusätzliche fi - nanzielle Leistungen kann der Vorstand mit den Mitgliedern Vereinbarungen abschliessen.

Art. 4 Organisation

1 Die Organe von Valais/Wallis Promotion sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle. Die Geschäfte werden von einer Di - rektion geführt.

Art. 5 Die Generalversammlung

1 Die ordentliche Generalversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Sie wird vom Präsidenten geleitet.
2 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Antrag des Staats - rates, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder statt.

Art. 6 Einberufung der Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungs - tag schriftlich einzuberufen.

Art. 7 Stimmrecht

1 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es erhält für finanzielle Leistungen, die über den Jahresbeitrag hinausgehen, für je 500 Franken eine weitere Stimme.
2 Kein Mitglied darf mehr als einen Zehntel aller in der Generalversamm - lung vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen.

Art. 8 Beschlussfähigkeit

1 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig. Sie beschliesst und wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Art. 9 Kompetenzen der Generalversammlung

1 Die Generalversammlung: a) genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung nach Kenntnis - nahme des Berichts des Revisors; b) beschliesst über die Anträge einzelner Mitglieder. Solche Anträge müssen mindestens zehn Tage zum voraus schriftlich eingereicht werden; c) behandelt die ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte; d) wählt vier Vorstandsmitglieder.

Art. 10 Der Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
2 Die Walliser Tourismuskammer, die Walliser Landwirtschaftskammer, die Walliser Industrie- und Handelskammer, sowie der Dachverband der Valais Excellence zertifizierten Unternehmen haben Anrecht auf je ein Mitglied im Vorstand. Dieses Anrecht wird jeweils durch den Präsidenten der erwähn - ten Organisationen wahrgenommen.
3 Die Vorstandsmitglieder werden für eine Vierjahresperiode gewählt und sind wieder wählbar.
4 Die Generalversammlung wählt vier Mitglieder des Vorstands. Der Präsi - dent des Vorstandes wird vom Staatsrat ernannt.

Art. 11 Kompetenzen des Vorstands

1 Der Vorstand: a) beschliesst die Unternehmensstrategie; b) beschliesst das Jahresprogramm; c) ernennt die Direktion; d) beschliesst über interne Reglemente; e) erlässt ein Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal, wel - ches dem Staatsrat unterbreitet wird; f) beschliesst und genehmigt den Voranschlag.

Art. 12 Die Direktion

1 Der Direktion obliegt die gesamte Geschäftsführung von Valais/Wallis Pro - motion. Sie vertritt Valais/Wallis Promotion gegenüber Dritten und fällt alle Entscheide, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 13 Die Revisionsstelle

1 Das Kantonale Finanzinspektorat ist die Revisionsstelle und prüft die Jahresrechnung und Bilanz. Der schriftliche Revisionsbericht wird der Ge - neralversammlung unterbreitet. Der detaillierte Bericht wird dem Vorstand der Gesellschaft und den anderen im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni
1980 (FHG) festgehaltenen Instanzen zugestellt.

Art. 14 Finanzierung

1 Die Einnahmen von Valais/Wallis Promotion setzen sich zusammen aus dem Beitrag des Kantons, den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den freiwilli - gen Beiträgen sowie den Abgeltungen für direkt anrechenbare Dienstleis - tungen und weiteren Beiträgen.
2 Die Ausgaben halten sich im Rahmen der Einnahmen während einer vier - jährigen Programmperiode, welche auf einer vom Grossen Rat verabschie - deten Programmvereinbarung beruht.
3 Für die Verbindlichkeiten haftet Valais/Wallis Promotion allein mit seinem Vermögen.

Art. 15 Finanzhaushaltführung

1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Die Finanzhaushaltsführung von Valais/Wallis Promotion richtet sich nach den Bestimmungen des FHG.

Art. 16 Auflösung

1 Wird Valais/Wallis Promotion aufgehoben oder aufgelöst, so verfügt der Staatsrat über das Vermögen und regelt das Liquidationsverfahren.

Art. 17 Aufsicht

1 Valais/Wallis Promotion untersteht der Aufsicht des Staatsrates, der durch das für die Volkswirtschaft zuständige Departement handelt.
2 Die internen Reglemente bedürfen der Genehmigung durch den Staatsrat.
3 Dem Staatsrat sind alljährlich ein Geschäftsbericht sowie die Jahresrech - nung samt Budget zur Kenntnis zu bringen.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.12.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 51/2012
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