Verordnung betreffend das Statut der Schulkommission
Verordnung betreffend das Statut der Schulkommission vom 20.06.2012 (Stand 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004; eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September
2009; eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September
2011; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatori - schen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011; eingesehen das Gesetz über die zweite Phase der Durchführung der Neu - gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 15. September 2011; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung legt den Auftrag, die Zusammensetzung, die Arbeitsweise, die Organisation sowie die Pflichten und Zuständigkeiten der Schulkommission fest.
2 Die Schulkommission ist kommunal oder interkommunal. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Allgemeiner Auftrag
1 Auf Grundlage der rechtlichen Zuständigkeitsdelegation ist die Schulkom - mission das durch die kommunale oder regionale Exekutivbehörde (nach - folgend: die lokale Behörde) eingesetzte Organ, das zuständig ist für die Analyse, die Festlegung, die Organisation und die Beaufsichtigung der bür - gernahen Aufgaben, welche in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: das Departe - ment) und der lokalen Behörde festgelegt sind. Alle oder ein Teil dieser Auf - gaben können der Schuldirektion übertragen werden, die in diesem Fall der lokalen Behörde untersteht.
2 Die Schulkommission übernimmt die Übermittlung der Informationen und strebt im Rahmen der ihr zugeteilten Kompetenzen die Zusammenarbeit und Beteiligung der Schulpartner an. Sie garantiert die Verbindung zwi - schen der Schuldirektion und der lokalen Behörde.
Art. 3 Befugnisse
1 In Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und im Hinblick auf die Ent - scheidungsfindung durch die lokale Behörde übernimmt die Schulkommissi - on folgende Aufgaben: a) sie prüft und übermittelt ihr jede Bewerbung oder Kündigung im Hin - blick auf eine Bezeichnung des Lehrpersonals; b) sie prüft und übermittelt ihr jede Bewerbung oder Kündigung der Mit - glieder der Direktion und des administrativen Personals im Hinblick auf eine Anstellung; c) sie gibt eine Vormeinung ab zu sämtlichen Fragen betreffend die Or - ganisation des Schulalltags und des Unterrichts, die Zusammenarbeit mit den Eltern, das Sicherstellen der logistischen Aspekte sowie die Instandhaltung der Ausstattung und der Gebäude.
2 Sie macht der Anstellungsbehörde gemäss der Leistungsvereinbarung Vorschläge zu sämtlichen Aufgaben, die der lokalen Behörde unterstehen und im Pflichtenheft der Direktionsmitglieder enthalten sind.
3 Die Schulkommission kann, nachdem sie die Meinung des Direktors ange - hört hat, die Eltern, die Lehrpersonen und/oder die Schüler bei Fragen über die Organisation der Schule konsultieren, wie es in der Leistungsvereinba - rung definiert ist.
2 Kommissionsbildung - Ernennung - Zusammensetzung - Genehmigung
Art. 4 Bildung und Ernennung der Kommission
1 Eine Schulkommission kann für die gesamte obligatorische Schulzeit oder für nur eine ihrer Schulstufen gebildet werden (Primarschule, Orientie - rungsschule).
2 Unter Vorbehalt der durch die lokale Behörde festgelegten Bestimmungen organisiert sie sich selber.
3 Die Mitglieder der Schulkommission werden von der lokalen Behörde er - nannt.
Art. 5 Zusammensetzung
1 Unter Vorbehalt von Artikel 45 und folgende des Gemeindegesetzes ach - tet die lokale Behörde auf eine ausgewogene Vertretung der Bevölkerung in der Schulkommission.
2 Handelt es sich um eine regionale Schulkommission, so ernennt jede be - - nen Gemeinden ist im Übrigen durch Statuten oder durch einen Vertrag zwischen den Gemeinden geregelt.
3 In der Schulkommission muss entweder mindestens ein Elternteil vertre - ten sein, dessen Kinder die betreffenden Schulen der obligatorischen Schulzeit besuchen.
Art. 6 Delegierte Mitglieder
1 Ein Vertreter des Lehrpersonals der entsprechenden Stufen und ein Mit - glied der Schuldirektion nehmen mit beratender Stimme an den Kommissi - onssitzungen teil.
Art. 7 Genehmigung der Wahl - Amtsantritt
1 Die Zusammensetzung der Schulkommission wird dem Departement nach Konstituierung oder Änderung innerhalb eines Monats zur Genehmigung unterbreitet.
2 Die Ernennung gilt für die Dauer der Legislaturperiode.
3 Arbeitsweise und Organisation
Art. 8 Aufgaben des Präsidenten und des Sekretärs
1 Der Präsident erstellt die Tagesordnung der Sitzungen und berichtet über die zu verhandelnden Themen. Er beruft Kommissionssitzungen jeweils ein, wenn die Umstände es erfordern. Wenn notwendig ergreift er nach Rück - sprache mit der Direktion und den betroffenen Personen dringende Mass - nahmen, die in der Zuständigkeit der Schulkommission liegen, und legt sie der Schulkommission an der nächsten Sitzung zur Information und an - schliessend der lokalen Behörde zur Genehmigung vor.
2 Unter der Aufsicht des Präsidenten führt der Sekretär Protokoll und über - mittelt dieses jeweils den Kommissionsmitgliedern sowie der lokalen Behör - de.
3 Bei allen Entscheiden, welche die Schule betreffen, holt die Schulkommis -
4 Besondere Bestimmungen
Art. 9 Unzulänglichkeiten
1 Treten innerhalb der Schulkommission Mängel auf, lädt das Departement die lokale Behörde ein, die notwendigen Massnahmen zum guten Funktio - nieren der Kommission zu treffen.
2 Wenn die lokale Behörde der Aufforderung des Departements nicht Folge leistet, wird der Fall dem Staatsrat vorgelegt, der die im Gemeindegesetz vorgesehenen Bestimmungen zur Anwendung bringt; insbesondere kann er eine ad-hoc-Kommission bestimmen, deren Mitglieder er ernennt.
5 Schlussbestimmungen
Art. 10 Gemeindegesetz
1 Für sämtliche übrigen Fragen zur Organisation und den Amtspflichten der Kommissionsmitglieder gilt das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004.
Art. 11 Rechtsmittel
1 Entscheide, die sich auf die vorliegende Verordnung stützen, können beim Departement angefochten werden. Die Beschwerde an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Art. 12 Aufhebung
1 Die vorliegende Verordnung ersetzt und hebt das Reglement betreffend das Statut der Schulkommission vom 9. Januar 1991 auf.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 27/2012
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