Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (171.200)
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Gesetz über die Ortsbürgergemeinden

Gesetz über die Ortsbürgergemeinden * (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 I. Begriff

1 Die Ortsbürgergemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit be - schränkter Zweckbestimmung. Sie bestehen aus der Gesamtheit der Personen, die im Besitz des Ortsbürgerrechts sind und im Gebiet der entsprechenden Einwohnerge - meinde wohnen.
2 Die Ortsbürgergemeinden tragen den Namen der Einwohnergemeinden.

§ 2 II. Aufgaben

1 Die Ortsbürgergemeinden haben in erster Linie die Aufgabe der Erhaltung und der guten Verwaltung ihres Vermögens (Grundstücke, Stiftungen, Kapitalien usw.).
2 Sofern ihre Mittel, vor allem der Ertrag ihres Vermögens, ausreichen, obliegen ih - nen im Weiteren: a) Förderung des kulturellen Lebens sowie Unterstützung kultureller und sozialer Werke; b) Mithilfe bei der Erfüllung von Aufgaben der Einwohnergemeinden; c) Erfüllung von Aufgaben, die sie sich selber stellen.

§ 3 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4 * IV. Zusammenarbeit *

1 Zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben können die Ortsbürgergemeinden Ver - träge abschliessen beziehungsweise Gemeindeverbände oder selbstständige öffent - lich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten. *
2 ... *
3 In die Zusammenarbeit können auch Einwohnergemeinden und Dritte eingebunden werden. *

2. Organisation

§ 5 I. Organe

1 Organe der Ortsbürgergemeinde sind: a) die Ortsbürgergemeindeversammlung, b) die Gesamtheit der stimmberechtigten Ortsbürger an der Urne, c) der Gemeinderat, d) die Finanzkommission.

§ 6 II. Die Ortsbürgergemeindeversammlung

1. Zusammensetzung

1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung wird durch alle in der betreffenden Einwohnergemeinde wohnhaften stimmberechtigten Ortsbürger gebildet.

§ 7 2. Aufgaben und Befugnisse

1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Verwaltung der Ortsbürgergemeinde aus.
2 Der Ortsbürgergemeindeversammlung obliegen: a) * die Festlegung des Budgets und eines allfälligen Steuerfusses; b) * die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Beschlussfassung darüber; c) die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue jährlich wieder - kehrende Ausgaben; d) der Erwerb, die Veräusserung und der Tausch von Grundstücken sowie die Einräumung von Rechten an solchen; e) die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten; f) die Erteilung des Ortsbürgerrechtes; g) der Erlass des Dienst- und Besoldungsreglementes; h) die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit andern Gemeinden, die Genehmigung und die allfällige Auflösung der entsprechenden Verträge; i) * die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten jeglicher Art;
k) die Wahl der Mitglieder der Finanzkommission sowie der erforderlichen Stimmenzähler.

§ 8 3. Übertragung von Befugnissen (Delegation)

1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann nachstehende Befugnisse auf den Gemeinderat übertragen: a) Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken sowie Einräumung von Rechten an solchen; b) Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten.
2 Die Übertragung von Befugnissen kann uneingeschränkt oder mit Einschränkun - gen erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar.

§ 9 III. Die Gesamtheit der stimmberechtigten

Ortsbürger an der Urne
1 Positive und negative Beschlüsse der Ortsbürgergemeindeversammlung sind auf Begehren von 10 % der stimmberechtigten Ortsbürger der Urnenabstimmung zu un - terstellen, sofern es sich nicht um abschliessend gefasste Beschlüsse gemäss § 30 des Gemeindegesetzes handelt. Für das Verfahren und die Rechtsgültigkeit der Be - schlüsse kommen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes zur Anwendung.
2 Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen Beschlüsse über den Zusammen - schluss einer Ortsbürgergemeinde mit der entsprechenden Einwohnergemeinde.

§ 10 IV. Der Gemeinderat

1. Stellung

1 Der von der Einwohnergemeinde gewählte Gemeinderat ist die ordentliche Ver - waltungs- und Vollzugsbehörde der Ortsbürgergemeinde. Er vertritt diese nach aus - sen, leitet deren Verwaltung und sorgt insbesondere dafür, dass sie zweckmässig or - ganisiert und geführt wird.

§ 11 2. Aufgaben und Befugnisse

1 Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der Ortsbür - gergemeindeversammlung übertragen sind.
2 Dem Gemeinderat obliegen insbesondere: a) die Vorbereitung aller Geschäfte der Ortsbürgergemeindeversammlung und die Vollziehung der Beschlüsse derselben; b) die unmittelbare Aufsicht über den Finanzhaushalt; c) die Vertretung der Ortsbürgergemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten; d) die Wahl beratender Kommissionen; e) die Wahl des Personals; f) die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; g) die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
h) alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Bundes und des Kantons sowie durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben.

§ 12 V. Finanzkommission

1 Die Finanzkommission besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Ortsbürgerge - meindeversammlung bestimmt jeweilen für eine Amtsdauer im Voraus die Zahl der Mitglieder.
2 Die Finanzkommission hat im Bereich der Ortsbürgergemeinde die nämlichen Auf - gaben und Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde.
3 ... *
4 Als Finanzkommission der Ortsbürgergemeinde kann diejenige der Einwohnerge - meinde eingesetzt werden. *

3. Finanzhaushalt

§ 13 I. Vorschriften

1 Für den Finanzhaushalt gelten sinngemäss die entsprechenden Vorschriften des Gemeindegesetzes.
2 ... *
3 Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten. *
4 ... *

§ 14 * II. Bürgernutzen

1 Aus den Erträgnissen des Vermögens der Ortsbürgergemeinden dürfen keine Geld- und Naturalgaben (Bürgernutzen) an die einzelnen Ortsbürger ausgerichtet werden. Kleinere Naturalgaben fallen nicht unter diese Bestimmung.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 15 I. Anwendung des Gemeindegesetzes

1 Die Vorschriften des Gemeindegesetzes, vor allem über die Autonomie, die Errich - tung von Gemeindeverbänden, selbstständigen und unselbstständigen öffentlich- rechtlichen Gemeindeanstalten, den Gemeindezusammenschluss, das Verfahren in der Gemeindeversammlung, die Verhandlungen des Gemeinderates, das Gemeinde - personal, die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel, gelten sinngemäss auch für die Ortsbürgergemeinden. *

§ 16 II. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und sofern das Gemeinde - gesetz angenommen ist, vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

§ 17 * III. Aufhebung bisherigen Rechts

1 § 114 Abs. 2 des Gemeindegesetzes betreffend Vorschriften für Ortsbürgergemein - den fällt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin.
2 Ferner werden durch dieses Gesetz aufgehoben: a) § 52 des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über den direkten Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17. Mai
1966 1 ) , b) § 71 des Gesetzes über die Armenfürsorge vom 12. März 1936 2 ) .

§ 18 * IV. Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über den direkten Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17. Mai 1966 3 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 19 V. Vollzug

1 Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt dazu die erfor - derlichen Vorschriften. Aarau, den 19. Dezember 1978 Präsident des Grossen Rates L OCHER Staatsschreiber i.V. S ALM Inkrafttreten: 1. Juli 1981
1) AGS Bd. 6 S. 418; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 293)
2) AGS Bd. 2 S. 577; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 26)
3) AGS Bd. 6 S. 401; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 293)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.12.1978 01.01.1981 § 14 eingefügt Bd. 10 S. 209

19.12.1978 01.01.1981 § 17 eingefügt Bd. 10 S. 209

19.12.1978 01.01.1981 § 18 eingefügt Bd. 10 S. 209

01.07.1997 01.03.1999 § 4 totalrevidiert 1999 S. 14

08.05.2012 01.01.2014 § 7 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7-01

08.05.2012 01.01.2014 § 7 Abs. 2, lit. b) geändert 2013/7-01

06.03.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 Ingress geändert 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 3 aufgehoben 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 4 Titel geändert 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 1 geändert 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 2 aufgehoben 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 3 eingefügt 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2, lit. i) geändert 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 3 aufgehoben 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 4 eingefügt 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 3 geändert 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 4 aufgehoben 2018/7-03

06.03.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 1 geändert 2018/7-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03 Ingress 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03

§ 3 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03

§ 4 01.07.1997 01.03.1999 totalrevidiert 1999 S. 14

§ 4 06.03.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018/7-03

§ 4 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03

§ 4 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03

§ 4 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03

§ 7 Abs. 2, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01

§ 7 Abs. 2, lit. b) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01

§ 7 Abs. 2, lit. i) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03

§ 12 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03

§ 12 Abs. 4 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-03

§ 13 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03

§ 13 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03

§ 13 Abs. 4 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-03

§ 14 19.12.1978 01.01.1981 eingefügt Bd. 10 S. 209

§ 15 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-03

§ 17 19.12.1978 01.01.1981 eingefügt Bd. 10 S. 209

§ 18 19.12.1978 01.01.1981 eingefügt Bd. 10 S. 209

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