Verordnung über das Spital Wallis (800.100)
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Verordnung über das Spital Wallis

Verordnung über das Spital Wallis vom 01.10.2014 (Stand 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom
13. März 2014 (GKAI); auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (nachstehend: GKAI), namentlich das zweite Kapitel betreffend das Spital Wallis.
2 Sie findet Anwendung auf die Krankenanstalten und -institutionen, die das Spital Wallis bilden.
3 Die Verordnung über die Spitalplanung und -finanzierung vom 1. Oktober
2014 bleibt vorbehalten.
2 Honorar und Gehälter

Art. 2 Verwaltungsrat und Direktion Spital Wallis

1 Der Staatsrat legt die Honorare für die Mitglieder des Verwaltungsrats von Spital Wallis und die Richtlinien über die Abgeltung der Mitglieder der Gene - * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Kaderärztinnen und Kaderärzte

1 Zu den Kaderärztinnen und Kaderärzte von Spital Wallis gehören die me - dizinischen Direktoren, die Chefärzte eines Departements, die Chefärzte ei - ner Abteilung, die Chefärzte, die leitenden Ärzte, die Belegärzte und die Konsiliarärzte.
2 Die Schaffung von ärztlichen Kaderstellen obliegt den zuständigen Orga - nen von Spital Wallis unter Vorbehalt der vorgängigen Genehmigung durch das Gesundheitsdepartement (nachfolgend: das Departement) im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheitsplanung. Für die Erneuerung von ärztli - chen Kaderstellen kann das Departement ein vereinfachtes Verfahren vor - sehen. Das Departement erlässt bei Bedarf Richtlinien über das Verfahren für die Schaffung und die Erneuerung von ärztlichen Kaderstellen.
3 Die Altersgrenze für die Berufsausübung der Kaderärzte wird grundsätz - lich auf 65 Jahre festgesetzt.
4 Spital Wallis übermittelt dem Departement jährlich die detaillierte Liste der Kaderärzte, der Oberärzte und der Assistenzärzte. Diese Liste wird nach medizinischen Departementen und Abteilungen erstellt und enthält insbe - sondere den Beschäftigungsgrad der Ärztinnen und Ärzte.
5 Vorbehalten bleibt die besondere Stellung der Kaderärzte, die in Einrich - tungen oder in Disziplinen tätig sind, die interkantonalen Vereinbarungen unterstehen.

Art. 4 Kaderärztinnen und Kaderärzte: maximal zugelassene Besol -

dungen
1 Die Gesamtbesoldung für Kaderärzte für alle Tätigkeiten, unter Einschluss der Privat- oder Halbprivatabteilung, sowie der Oberärzte und Assistenzärz - te darf 22 Prozent der Lohnmasse, einschliesslich der Soziallasten, nicht übersteigen. In der Gesamtbesoldung für Kaderärzte und in der Lohnmas - se sind die von Dritten erbrachten Leistungen inbegriffen. Eine Richtlinie des Departements präzisiert die Berechnungsmodalitäten. *
2 Spital Wallis legt eine Gehaltshöchstgrenze für Kaderärztinnen und Ka - derärzte fest, die dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
3 Übersteigt die Lohnsumme den vom Departement bewilligten Gesamtbe - trag, wird die Differenz den nicht berücksichtigten Ausgaben angerechnet, die von der kantonalen Subventionierung abgezogen werden.
4 In diesem Rahmen erlässt das Spital Wallis die Richtlinien und Reglemen - te über die Gehälter der Kaderärztinnen und Kaderärzte und übermittelt sie dem Departement.
3 Kontrolle und Aufsicht über das Spital Wallis

Art. 5 Kontrolle des Staatsrates

1 Der Staatsrat übt via Departement die Aufsicht über das Spital Wallis aus, indem er insbesondere die Umsetzung der Planung, die Ausführung der Leistungsaufträge und -verträge, die Versorgungsqualität und die finanzielle Beteiligung des Staates kontrolliert. Er kann auswärtige Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Der Staatsrat legt jährlich im Rahmen des Budgets die personellen und fi - nanziellen Mittel fest, die für die Aufsicht über das Spital Wallis erforderlich sind.

Art. 6 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat erstattet dem Departement regelmässig Bericht, ins - besondere zur Ausübung der unveräusserlichen Kompetenzen gemäss Arti - kel 30 GKAI.

Art. 7 Geschäftsbericht und Jahresrechnungen

1 Spital Wallis legt auf den 30. April jedes Kalenderjahres einen Geschäfts - bericht und die Gesamtheit seiner Jahresrechnungen, konsolidiert und pro Zentrum, sowie die Kostenrechnung vor.

Art. 8 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird vom Staatsrat auf Antrag von Spital Wallis be - zeichnet.
2 Sie nimmt eine Prüfung der Finanzen des Spital Wallis vor mit dem Ziel, ihre Wahrheit, Genauigkeit und Relevanz aufgrund der geltenden Normen über die ordentliche Revision sowie der vorliegenden Verordnung zu über - prüfen.
3 Sie erstellt jährlich einen eingehenden Bericht zuhanden des Verwaltungs - rates des Spital Wallis, der insbesondere die Feststellungen zur Rech - nungsführung, zum internen Kontrollsystem sowie zur Durchführung und zum Ergebnis der Kontrolle enthält.
4 Sie erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden des Staatsrates, der das Ergebnis der Revision zusammenfasst und der ihre Meinung zur Führung des Spital Wallis sowie zu den Finanzen und zu ihrer Gesetzmäs - sigkeit hinsichtlich der geltenden Gesetzgebung zum Ausdruck bringt. Sie empfiehlt die Genehmigung ohne oder mit Vorbehalt, oder die Rückweisung der Jahresrechnung.

Art. 9 Interne Revision

1 Spital Wallis verfügt über eine interne Revisionsstelle, die insbesondere den Auftrag hat, mittels eines systematischen und methodischen Vorge - hens seine Verfahren des Risikomanagements, der Kontrolle und der Un - ternehmensführung zu beurteilen, sowie Vorschläge zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit auszuarbeiten.
2 Spital Wallis informiert das Departement regelmässig über die Feststellun - gen und Vorschläge der internen Revisionsstelle.

Art. 10 Qualitätskontrolle

1 Die Abteilung für Qualitätssicherung von Spital Wallis, die gemäss Artikel
33 GKAI vorhanden sein muss, erstattet dem Departement einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
2 Der Verwaltungsrat von Spital Wallis erlässt die Richtlinien über die Quali - tätssicherung, namentlich betreffend die interne Kommunikation zu den Er - gebnissen in Zusammenhang mit den Qualitätsindikatoren, die Kommuni - kation im Falle eines erwiesenen Missstandes und die Koordination der zu vollziehenden Massnahmen und legt diese dem Departement zur Genehmi - gung vor.

Art. 11 Genehmigung der Rechnung und der Verwendung der Ergeb -

nisse
1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat jährlich seine Rechnung zu - sammen mit dem detaillierten Bericht der Revisionsstelle zur Genehmi - gung.
2 Es unterbreitet dem Departement die Verwendung der Betriebsgewinne zur Genehmigung.
3 Falls das Geschäftsjahr defizitär ausfällt, schlägt das Spital Wallis dem Departement Massnahmen zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmi - gung vor. Wenn die in die Bilanz übertragenen Verluste drei Prozent des jährlichen Betriebsbudgets übersteigen, muss die Überschreitung ab dem nächstfolgenden Jahr finanziert werden.
4 Zurverfügungstellung der unbeweglichen Infrastrukturen

Art. 12 Zurverfügungstellung der Infrastrukturen

1 Der Kanton als Eigentümer stellt Spital Wallis die jetzigen oder zukünfti - gen unbeweglichen Infrastrukturen zur Verfügung, die für seine Tätigkeiten nach Artikel 41 GKAI notwendig sind.
2 Spital Wallis hält dem Departement das Inventar der ihm zur Verfügung gestellten Infrastrukturen bereit.

Art. 13 Verpflichtungen von Spital Wallis

1 Spital Wallis sorgt für die Verwaltung, den Unterhalt, den Umbau und die Renovierung der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen. Im Hinblick darauf hält es jährlich die erforderlichen finanziellen Mittel bereit. In diesem Rahmen trägt es ganz und ausschliesslich alle Lasten und Ver - pflichtungen, die dem Eigentümer obliegen. Es handelt als Bauherr für alle Arbeiten an den Infrastrukturen, die ihm zur Verfügung gestellt wurden. Die
Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung bleiben vorbehalten.
2 Es schliesst die erforderlichen Versicherungen ab, insbesondere im Rah - men der Haftpflicht.
3 Das Spital Wallis erneuert regelmässig oder auf Verlangen des Departe - ments die Studie über den Zustand der vom Kanton zur Verfügung gestell - ten Infrastrukturen und über die vorzunehmenden Investitionen, um die Ge - bäulichkeiten zu erhalten. Diese Studie kann vom Kanton subventioniert werden.
4 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen finanziert das Spital Wallis die Gesamtheit der Kosten für Unterhalt, Umbau und Renovation der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen.

Art. 14 Fakturierung der Zurverfügungstellung der Infrastrukturen an

das Spital Wallis
1 Der Kanton fakturiert die Kosten, die mit den Infrastrukturen verbunden sind, welche dem Spital Wallis zur Verfügung gestellt werden.
2 Die Berechnung der Kosten, die mit den zur Verfügung gestellten Infra - strukturen (Investitionen) verbunden sind, beruht auf den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) betreffend die Spitalfinanzierung. Die Grundstücke stellt der Kanton kostenlos zur Verfügung.
3 Der fakturierte Betrag wird von den monatlichen Akontozahlungen abge - zogen, die mit der Finanzierung des Spital Wallis durch den Kanton verbun - den sind und wird gemäss der budgetären Verfügbarkeit und den Tarifen festgelegt.

Art. 15 Vermietung der zur Verfügung gestellten Infrastrukturen an

Dritte
1 berechtigt, Infrastrukturen an Dritte zu vermieten.
2 Die Mieteinnahmen werden in die Erfolgsrechnung des Spital Wallis auf - genommen.
5 Investitionen des Spital Wallis

Art. 16 Investitionsaufwand und Investitionsertrag

1 Alle Investitionen des Spital Wallis werden in der Bilanz aktiviert.
2 Die mit den Investitionen verbundenen Aufwendungen umfassen die Zin - sen und Abschreibungen auf den Investitionen, unter Einschluss der Abzah - lungs- und Mietgeschäfte, wie sie in der Verordnung über die Kostenermitt - lung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflege - heime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL) festgelegt sind. Sie sind grundsätzlich durch einen gleichwertigen Ertrag gedeckt.
3 Der entsprechende Anteil der Vergütung wird zur Deckung des Investiti - onsaufwandes verwendet.
4 Wenn der Anteil der Vergütung der mit den Investitionen verbundenen Leistungen die Aufwendungen im Sinne von Absatz 2 übersteigen, kann die Differenz in einem Fonds für Investitionen auf der Passivseite der Bilanz verbucht werden.

Art. 17 Strategischer Investitionsplan

1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat mindestens alle zwei Jahre seine Vierjahresplanung der Investitionen zur Genehmigung. Dieser strate - gische Plan, der die Planung des Staatsrates einhalten muss, wird durch technische Berichte ergänzt, die insbesondere die Notwendigkeit der vorzu - sehenden Investitionen begründen.
2 Der strategische Plan muss von einem strategischen Investitionsaus - schuss beurteilt werden, der aus Vertreterinnen und Vertretern von Spital Wallis und des Kantons besteht und er vom Verwaltungsrat genehmigt wer - den.
3 Er muss bis zum 30. August jedes geraden Kalenderjahres eingereicht werden.

Art. 18 Investitionsbudget des Spital Wallis

1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat bis zum 30. August ein detail - liertes Investitionsbudget für das kommende Jahr zur Genehmigung.
2 Das Investitionsbudget achtet auf die Einhaltung der jährlichen Investiti - onskapazität des Spital Wallis.
3 Das Budget beruht auf dem strategischen Investitionsplan. Die Elemente, die vom Plan abweichen, der von der Behörde genehmigt wurde, müssen gerechtfertigt werden.
4 Die beträchtlichen Änderungen des Budgets nach Artikel 44 GKAI, das heisst die Investitionen, die durch Ausnahmeereignisse gerechtfertigt sind, die nicht im strategischen Plan genehmigt sind und die einen Gesamtbetrag von mehr als 200'000 Franken ausmachen, werden dem Staatsrat vorgän - gig zur Genehmigung vorgelegt.
5 Die kumulierten Investitionen des Jahres dürfen den vom Staatsrat be -
6 Die Aufträge für Studien zu den unbeweglichen Infrastrukturen, welche die Bewertung, den Umbau, die Renovierung und die Anpassung der Infra - strukturen behandeln, müssen dem Departement vorgängig zur Genehmi - gung vorgelegt werden.
7 Das Departement erlässt nötigenfalls die erforderlichen Richtlinien zu den Investitionsbudgets.
6 Finanzverwaltung

Art. 19 Grundsätze der Finanzverwaltung

1 Der Verwaltungsrat legt die Zuständigkeiten für die Vornahme von Ausga - ben und für die Beschaffungen innerhalb des Spital Wallis fest, wobei er die Gesetzgebung über das Beschaffungswesen berücksichtigt.
2 Die Delegation wird vom Spital Wallis in Richtlinien formalisiert, welche die Zuständigkeiten für jede Hierarchieebene festlegen, und die insbesondere die allgemeinen Grundsätze des finanziellen Gleichgewichts, der wirtschaft - lichen und sinnvollen Verwendung der Gelder sowie der Dringlichkeit präzi - sieren.
3 Für die Investitionen können die Verpflichtungen aufgrund von Ausgaben oder Beschaffungen, die eine Million Franken übersteigen, nicht delegiert werden und verbleiben in der Zuständigkeit des Verwaltungsrates.

Art. 20 Laufendes Betriebskapital

1 Das Spital Wallis verfolgt die Entwicklung des laufenden Betriebskapitals mit der gebotenen Sorgfalt und erstellt regelmässig einen Liquiditätsplan, den es dem Departement zur Verfügung hält.
2 Das Spital Wallis informiert den Kanton regelmässig und mindestens zwei - mal pro Jahr über die Entwicklung des laufenden Betriebskapitals.

Art. 21 Verwaltung der Fonds und der Schenkungen

1 Alle Fonds und Schenkungen, die sich aus der Tätigkeit des Spital Wallis ergeben, werden in seine Buchhaltung aufgenommen.
2 Das Spital Wallis präzisiert in Richtlinien, zu welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten Fonds geschaffen und finanziert werden können.
7 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung

1 Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung über das Gesundheitsnetz Wal - lis vom 30. Mai 2012 (VGNW).

Art. 23 Inkrafttreten

1 Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt veröffentlicht wird und gleichzeitig mit dem Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI) in Kraft tritt.
2 Es erlässt die entsprechenden Richtlinien.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2014,
41/2014
21.03.2018 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.10.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 39/2014,
41/2014

Art. 4 Abs. 1 21.03.2018 01.01.2018 geändert BO/Abl. 13/2018

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