Verordnung über die Direktion der obligatorischen Schulen (405.20)
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Verordnung über die Direktion der obligatorischen Schulen

Verordnung über die Direktion der obligatorischen Schulen * vom 20.06.2012 (Stand 01.08.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004; eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September
2009; eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September
2011; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatori - schen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011; eingesehen das Gesetz über die zweite Phase der Durchführung der Neu - gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 15. September 2011; eingesehen die Verordnung über das Statut der Schulkommission vom 20. Juni 2012; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, verordnet: 1 )
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 1 Allgemeine Verantwortlichkeit und Übertragung von Kompeten -

zen
1 Durch die ihr von den Gemeinden übertragenen Kompetenzen übernimmt das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: das Depar - tement) über ihre Mitarbeiter der betroffenen kantonalen Dienststellen, die Inspektoren, die pädagogischen Berater und danach über die Schuldirektio - nen und die Lehrpersonen die pädagogische Verantwortung für die Schulen der obligatorischen Schulzeit. In diesem Rahmen tritt das Departement ge - genüber der Schuldirektion als Aufsichtsbehörde auf.
2 Die kommunale/interkommunale Behörde (nachfolgend: die lokale Behör - de) nimmt über ihre verschiedenen Organe - Regionalrat, Gemeinderat, Schulkommission, Schuldirektion - und hinsichtlich der rechtlichen Kompe - tenzdelegation, die Verantwortlichkeit bezüglich der bürgernahen Aufgaben von nicht-pädagogischer Natur wahr, welche in der Leistungsvereinbarung zwischen der lokalen Behörde und dem Departement definiert sind. Dazu gehören im Besonderen die Infrastrukturen, die allgemeine Organisation des Schultages, die Beziehungen mit den Eltern (für die spezifischen bür - gernahen Aufgaben), die Anstellung der Direktionsmitglieder und die Be - zeichnung der Lehrpersonen - (nachfolgend bürgernahe Aufgaben von nicht-pädagogischer Natur). Für diese Aufgaben untersteht die Schuldirekti - on der Aufsicht der lokalen Behörde.

Art. 2 Organe der Schulen der obligatorischen Schulzeit

1 Die verantwortlichen Organe sind: a) administrative Organe:
1. Gemeinderat oder Regionalrat,
2. kommunale oder interkommunale Schulkommission; b) Direktionsorgan:
1. der Direktor,
2. der(die) Stellvertreter.

Art. 3 Die Schuldirektion

1 Der Schuldirektion gehören ständig folgende Mitglieder an: a) der Direktor; b) ein oder mehrere Stellvertreter.
2 Sie erfüllt die Aufgaben, die: a) ihr vom Departement übertragen werden: pädagogische und die da - mit verbundenen administrativen Aufgaben; b) ihr von der lokalen Behörde übertragen werden: bürgernahe Aufga - ben in Respektierung der Leistungsvereinbarung zwischen dem De - partement und der lokalen Behörde sowie die rein kommunalen und interkommunalen Aufgaben (nicht subventionsberechtigt).
3 Die Schuldirektion erhält zur Ausführung ihres pädagogischen Auftrags Arbeitszeit zugeteilt, welche sich aus der zur Subventionierung anerkann - ten Lektionenzahl errechnet. Zur Bestimmung dieser Zahl dienen verschie - dene Kriterien (betroffene Unterrichtsstufe, Anzahl Schüler, Lehrpersonen, Standorte, Lektionen zur Betreuung von Kindern mit Stützkursen und/oder Schülerhilfe usw.). In einem Entscheid des Staatsrates werden die Gewich - tung dieser Kriterien und die Dotation (Stundenpool) festgelegt. Der anzu - wendende Koeffizient (Anzahl Lektionen = Anzahl Stunden) ist in der Ver - ordnung über die Besoldung des Personals (Art. 43 Abs. 3, Art. 45 und 46) festgelegt.
4 Die Zuweisung und Verteilung der Aufgaben und der Lektionen innerhalb der Schuldirektion fällt unter Vorbehalt der sukzessiven Genehmigung durch die lokale Behörde und das Departement in den Zuständigkeitsbe - reich des Direktors. Gemäss den anerkannten Lektionen und den Weisun - gen des Departements müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: a) Beschäftigungsgrad - Grundsätze:
1. Direktor: Beschäftigungsgrad (%) grundsätzlich Vollzeitanstel - lung,
2. Stellvertreter: Beschäftigungsgrad (%) je nach Arbeitsfelder, die vom Departement und danach von der Schuldirektion als priori - tär erachtet werden. Die minimale Dotation (%) wird durch einen Entscheid des Staatsrats festgelegt, in welchem die jährliche Zuteilung des globalen Pools erfolgt und in dem auch dem Anteil der Schulautonomie und seinen anerkannten Projekten Rech - nung getragen wird; b) Arbeitsfelder, die abgedeckt und verteilt werden:
1. pädagogische Leitung der Schule,
2. administrative Leitung der Schule und Personalverwaltung,
3. Entwicklung der Schule (Qualitätsmanagement, Interne Evalua - tion),
4. Leitung und Koordination des Sonderschulunterrichts,
5. schulische und berufliche Orientierung (Unterricht Sekundarstu - fe I),
6. kulturelle, sportliche und religiöse Aktivitäten,
7. Schulklima und Gesundheitserziehung,
8. andere Themen je nach Wahl der Schuldirektion.
5 Die Zuweisung und Verteilung der spezifischen Lektionen für Spezialauf - gaben liegt in der Kompetenz des Direktors; dies unter Einhaltung der Wei - sungen des Departements.
6 Die Schuldirektion wird präsidiert durch den Direktor. Die Mitglieder wer - den so oft einberufen, wie es der Direktor für nötig hält.
7 Sie lädt punktuell die Partner der Schule ein, um mit ihnen besondere Themen zu besprechen.
8 Gemäss interner Regelung lädt oder beruft sie so oft wie nötig folgende Personen ein: a) die Lehrpersonen und/oder Lehrergruppen mit speziellen Aufgaben; b) den Berufsberater (OS); c) die Vertreter des pädagogisch-therapeutischen Bereichs; d) die Eltern; e) die Schüler oder Schülervertreter; f) andere Partner der Schule.
9 An den Sitzungen der Schulkommission nimmt der Direktor oder per Dele - gation einer seiner Stellvertreter teil.

Art. 4 Der Direktor

1 Das Statut des Direktors wird unter Vorbehalt der einschlägigen kantona - len Gesetzgebung durch die lokale Behörde geregelt.
2 Er ist verpflichtet, eine vom Departement anerkannte Ausbildung zu absol - vieren.
3 Gemäss der Hierarchie ist der Direktor hinsichtlich pädagogischer Aspekte dem Departement unterstellt, das heisst, dem Schulinspektor, der Dienst - stelle für Unterrichtswesen, dem Departement. Ein Funktionsdiagramm be - stimmt die verschiedenen Stufen der Verantwortlichkeiten.
4 Gemäss der Hierarchie ist der Direktor hinsichtlich der bürgernahen Auf - gaben (festgelegt in der Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und Gemeinden) der lokalen Behörde unterstellt, das heisst Schulkommission, Gemeinderat, gegebenenfalls Regionalrat. Die lokale Behörde legt die Zu - ständigkeitsdelegation fest.
5 Der Direktor ist für die allgemeine Leitung der gesamten ihm obliegenden Schulstruktur und für alle schulischen Aktivitäten, die innerhalb und ausser - halb der Schule stattfinden, verantwortlich.
6 Er führt die Lehrpersonen und ist beauftragt, ein für das gute Funktionie - ren der Schule förderliches Klima sicherzustellen.
7 In Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen, den betroffenen Partnern und den lokalen und kantonalen Behörden stellt er sicher, dass die Aufgaben im Bereich Organisation, Planung, Koordination, Animation, Entwicklung und Aufsicht über Unterricht und Erziehung erfüllt werden.
8 Dem Direktor oder einem Stellvertreter kann die Verantwortung für den Bereich Sonderpädagogik einer Region übertragen werden.
9 Um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, stehen dem Di - rektor ein oder mehrere Stellvertreter zur Seite, denen er gemäss einem spezifischen Pflichtenheft Aufgaben zuweist und delegiert.
10 Zudem kann der Direktor auf ein Sekretariat zurückgreifen, das ihm von der lokalen Behörde zur Verfügung gestellt wird (vgl. Nachtrag zur Leis - tungsvereinbarung).

Art. 5 Pflichtenheft des Direktors

1 Der Direktor ist verantwortlich für die Verwaltung und Entwicklung der Schule, die ihm anvertraut ist.
2 Für die pädagogischen und die damit verbundenen administrativen Aufga - ben legt das Departement den kantonalen Teil des Pflichtenhefts des Direk - tors fest.
3 Der Direktor ist, gegebenenfalls per Delegationskompetenz an seinen(sei - ne) Stellvertreter, für folgende Aufgaben verantwortlich: a) pädagogische und die damit verbundenen administrativen Tätigkeiten:
1. er trägt die allgemeine Verantwortung für eine Schule oder eine zusammengeschlossene Schule,
2. er fördert eine Haltung, die den Erfolg aller Schüler als Ziel hat,
3. er organisiert die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen für die Schüler,
4. er leitet die pädagogischen Aktivitäten,
5. er sichert die erzieherische Verantwortung,
6. er koordiniert die schulischen Aktivitäten,
7. er ist verantwortlich für die Massnahmen im Bereich Berufs- und Studienberatung (Unterricht Sekundarstufe I); b) Personalressourcen:
1. er führt das Personal, das seiner Verantwortung unterstellt ist,
2. er verwaltet den Personalbedarf (inkl. die Mitglieder der Direkti - on),
3. er stellt die administrative Verwaltung des Personals und der Schüler sicher
4. er schafft und entwickelt ein Klima der Zusammenarbeit und der Partizipation,
5. er berät und betreut die Lehrpersonen,
6. er evaluiert sie regelmässig,
7. er fördert die Weiterbildungstätigkeiten,
8. er bereinigt Streitfälle,
9. er koordiniert die administrativen und pädagogischen Aktivitäten,
10. er stellt die interne und externe Kommunikation sicher, unter Vorbehalt der Respektierung des Amtsgeheimnisses,
11. er vergewissert sich über die Einhaltung der Verfahren, welche vom Departement verlangt werden; c) persönliche Ausbildung: Zusätzlich zur spezifischen Weiterbildung, die vom Departement anerkannt wird, ergreift der Direktor die notwendi - gen Massnahmen für seine persönliche Weiterbildung und nimmt an den vom Departement verlangten Ausbildungen teil.
4 Für die Aufgaben nicht-pädagogischer Natur definiert die lokale Behörde den kommunalen/interkommunalen Teil des Pflichtenhefts des Direktors wie in der Leistungsvereinbarung vorgesehen. Gemäss der rechtlichen Delega - tionskompetenz kann der Direktor besonders in die folgenden kommunalen/interkommunalen Aufgaben eingebunden werden: a) Infrastrukturen:
1. Schulgebäude: Einschätzung der Bedürfnisse, Vorschlag und Mitarbeit bei der Betreuung der Arbeiten,
2. Mobiliar, Geräte und didaktische Mittel: Einschätzung der Be - dürfnisse, Vorschlag, Subventionsgesuch, Begleitung der Be - stellungen und Verwaltung des Lagers;
b) Organisation des Schulalltags:
1. Schülertransporte: Einschätzung der Bedürfnisse, Mitarbeit bei der Umsetzung,
2. Betreuungsstrukturen: Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen/interkommunalen Dienst,
3. beaufsichtigtes Studium: Einschätzung der Bedürfnisse, Antrag an die lokale Behörde und Umsetzung; c) Zusammenarbeit mit den Eltern:
1. Partnerschaft: Information zu Themen, die den Schulalltag betreffen,
2. Mediation: Analyse und Bearbeitung von Anträgen und Be - schwerden vonseiten der Eltern,
3. weitere besondere Situationen, die es zu regeln gilt,
4. Familien mit Migrationshintergrund: Umsetzung eines Begrüs - sungsverfahrens (Übermittlung von Infobroschüren, Präsentati - on des Schulsystems, der Räumlichkeiten und Personen, Vor - bereitung der Klasse auf den neuen Schüler usw.); d) administratives und technisches Personal: Einschätzung der Bedürf - nisse und Vormeinung betreffend die Anstellung von administrativem (insbesondere Sekretariat, Bibliothek) und technischem Personal (ins - besondere Unterhalt Informatik); e) Verwaltung der finanziellen Ressourcen:
1. Budgetvorschläge,
2. Bestellungen, die in seiner Kompetenz liegen,
3. Subventionsgesuche,
4. Visa von Rechnungen.

Art. 6 Der Stellvertreter

1 Unter Vorbehalt der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung wird das Statut des Stellvertreters von der lokalen Behörde geregelt.
2 Er ist verpflichtet, eine vom Departement anerkannte Ausbildung zu absol - vieren.
3 Der Stellvertreter ist gemäss Kompetenzendelegation des Direktors für die Aufgaben verantwortlich, die in seinem Pflichtenheft aufgeführt sind.
4 Er ist dem Direktor unterstellt.
5 Ihm wird ein spezieller Beschäftigungsgrad zugeteilt.
6 Im Falle einer Abwesenheit des Direktors (Urlaub, Krankheit usw.) wird der Stellvertreter (oder einer seiner Stellvertreter) von der lokalen Behörde dazu bestimmt, die Stellvertretung des Direktors zu übernehmen. Diese übernimmt die Besoldung des Stellvertreters; die Stellvertretungskosten seiner Unterrichtslektionen gehen zulasten des Kantons.

Art. 7 Verfahren

1 Bei der Ausführung seiner Aufgaben stützt sich der Direktor auf die gelten - den gesetzlichen Bestimmungen und die durch die Dienststelle für Unter - richtswesen (pädagogische und damit verbundene administrative Aufga - ben) respektive durch die lokale Behörde (bürgernahe Aufgaben) definier - ten Verfahren.

Art. 8 Zusätzliche Aufgaben

1 Jede zusätzliche Aufgabe, die nicht im erwähnten Pflichtenheft aufgeführt ist, liegt ausschliesslich im Verantwortungsbereich der lokalen Behörden, was die Dotation und Entschädigung angeht. Der Beschäftigungsgrad eines jeden Direktionsmitglieds darf 100 Prozent nicht übersteigen.

Art. 9 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen

1 Für das Schuljahr 2012-2013 bleibt das Reglement für die Direktion der obligatorischen Schulen vom 11. April 2001 in Kraft.
2 Die vorliegende Verordnung hebt das Reglement für die Direktion der obli - gatorischen Schulen vom 11. April 2001 ab Schuljahr 2013-2014 auf.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Sie tritt am 1. September 2012 in Kraft, unter Vorbehalt der der Über - gangsbestimmungen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2012
16.03.2016 01.08.2015 Erlasstitel geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.2012 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 27/2012 Erlasstitel 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
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