Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung (422.221)
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Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung Vom 7. November 2007 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 2 und 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs - und Weiter- bildung (GBW) vom 6. März 2007 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Lehrgänge

1 Die Kantonale Schule für Berufsbildung führt Brückenangebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
2 ... *
3 Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung berufsorientierter Weiterbil- dung.

§ 2 Aufsicht

1 Die Kantonale Schule für Berufsbildung untersteht der Aufsicht der Abteilung Be- rufsbildung und Mittelschule.
2 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann insbesondere eine externe Eva- luation anordnen.

§ 3 Ausserkantonale Lerne nde

1 Lernende in Brückenangeboten, die ihren Wohnsitz gemäss Art. 4 des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrich- tung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 2 ) ausserhalb des Kantons Aargau haben und f ür welche kein Kanton auf Grund einer Vereinbarung zahlungs- pflichtig ist, entrichten ein Schulgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des RSA

2009. *

1 ) SAR 422.200
2 ) SAR 400.300

§ 4 Ferienregelung

1 Die Schulleitung legt den Ferienplan unter Berücksichtigung der regionalen Beson- derh eiten fest.

§ 5 Subsidiäres Recht

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verord- nung über die Berufs - und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 1 ) anwend- bar.

2. Brückenangebote

2.1. Allgemeines

§ 6 Zielvorgaben

1 Zielvorgaben für Brückenangebote sind a) individuelle Förderung der Sach - , Sozial - , Selbst - und Methodenkompetenz im Hinblick auf die angestrebte berufliche Laufbahn und die soziokulturelle In- tegration, b) Unterstützung der Lernenden bei der Suche nach ei nem angemessenen Prakti- kums - und Ausbildungsplatz.

§ 7 Angebote

1 Die Brückenangebote gliedern sich in schulische und mit beruflichen Praktika kom- binierte Angebote. Sie dauern ein bis vier Semester. *
2 Die Ausbildung in den Brückenangeboten erfolgt in Abteilungen und in abteilungs- übergreifenden Lerngruppen.

§ 8 Arbeitszeit

1 Die Arbeitszeit der Lernenden in schulischen Angeboten beträgt in der Regel
35 Wochenstunden.
2 Für Lernende in mit Praktika kombinierten Angeboten richtet sich die Arbeitszeit in der Regel nach der Arbeitszeit im entsprechenden Lehrberuf. Die Arbeitszeit in den Praxisbetrieben wird in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen Lernenden, Praxis-
3 Bei mit Praktika kombinierten Angeboten umfasst der Schultei l in der Regel
80 Schultage pro Schuljahr.
1 ) SAR 422.211

§ 9 Teilnahmepflicht

1 Die Angebote müssen während der gesamten Dauer besucht werden. Die Schullei- tung kann Ausnahmen bewilligen.

§ 10 Lernbereiche

1 Die Lernenden erwerben Kenntnisse in folgenden Lernbereichen a) Fachunterricht und Allgemeinbildung, b) Lernverhalten und Arbeitsverhalten, c) Berufsfindung und Berufsvorbereitung.
2 Die Lerninhalte des Fachunterrichts und der Allgemeinbildung sind auf die Inhalte der Bildungsverordnungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Be- rufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 1 ) beschränkt.
3 Die Kantonale Schule für Berufsbildung kann auf standardisierte Zertifikationsprü- fungen vorbereiten.

§ 11 Ressourcensteuerung

1 Für die Mitarbeit im Rahmen des Tria geprozesses, für den Unterricht, die Akquisi- tion von Praktikumsplätzen, die Begleitung der Lernenden an den Praktikumsplätzen sowie für das Coaching der Lernenden und sonstige im Zusammenhang mit den Brü- ckenangeboten stehende Leistungen, die von der Kanton alen Schule für Berufsbil- dung erbracht werden, stehen dieser pro Lernender oder Lernendem Ressourcen im Umfang von insgesamt 2,4 Lehrpersonenlektionen pro Woche zur Verfügung. *

§ 12 Informationsaustausch

1 Die Organe der Kantonalen Schule für Berufsbildu ng sowie die Praxisbetriebe sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.

§ 13 Austritt

1 Der Austritt von Lernenden aus einem Lehrgang im Laufe des Semesters ist der Schull eitung schriftlich mitzuteilen.
2 Die Lernenden erhalten eine Bestätigung über die Art und Dauer ihres Schulbesuchs.

§ 14 Schriftliche Beurteilung

1 Die Lernenden können jederzeit eine schriftliche Beurteilung verlangen, soweit sie mindestens sechs Monate Schulbesuch aufweisen. *
1 ) SR 412.10
2 Die schriftliche Beurteilung enthält a) Erläuterungen zu den definierten Kompetenzstandards, b) Hinweise zu Disziplinarmassnahmen, c) Noten.
3 Die Notengebung erfolgt mittels der Noten 6 bis 1, wobei 6 die beste und 1 die schlec hteste Note darstellt. Die Note 4 bedeutet genügend. Halbe Noten sind zulässig.

§ 15 Versicherung

1 Die Lernenden werden in Ergänzung zur obligatorischen Krankenversicherung ge- mäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) ge- gen die Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulbebtrieb versichert.

2.2. Aufnahmeverfahren

§ 15a * Altersgrenze

1 Für die Aufnahme in ein Brückenangebot liegt die obere Altersgrenze bei Lernenden in der Regel beim vollendeten 21. Altersjahr.

§ 16 Aufnahmevoraussetzungen

1 Zugelassen werden Personen, die eine Abschlussklasse der Oberstufe absolviert ha- ben sowie lern - und leistungsbereit sind. *
2 Ausnahmsweise können auch Personen zugelassen werden, die keine Abschluss- klasse der Oberstufe besu cht haben. *
3 ... *

§ 17 Publikation des Anmeldetermins

1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule bestimmt und publiziert den Termin zur Einreichung der schriftlichen Anmeldung. *

§ 18 Aufnahmeentscheid; Abklärungen im Rahmen des Triageprozesses *

1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Aufnahme in schulische oder kombinierte kantonale Brückenangebote auf Antrag eines Teams von Fachpersonen aus verschiedenen Bereichen (Triageprozess) unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs und der Aufnahmekapazität. *
1 ) SR 832.10
2 Sie kann angemeldete Personen im Rahmen des Triageprozesses auffordern, Refe- renzen insbesondere der letzten Klassenlehrperson der Volksschule oder einer Bera- tungsstelle beizubringen, und die angemeldete Person aufbieten zu * a) * ... b) Einzelgesprächen und Gruppengesprächen, die einer beruflichen und schuli- schen Standortbestimmung dienen.
3 Die Lernenden haben keinen Anspruch auf Zuteilung in ein bestimmtes Angebot oder auf einen bestimmten Schulort. *

§ 19 * ...

§ 20 * ...

§ 21 Nichtaufnahme; Wiederholung

1 Abgewiesene Personen sind auf deren Wunsch an geeignete Institutionen oder Be- ratungsstellen weiterzuvermitteln. *
2 Das Aufnahmeverfahren kann einmal, frühestens bei der nächsten Ausschreibung der Brückenangebote, wiederholt werden.

2.3. ... *

§ 22 * ...

§ 23 * ...

3. Organe

3.1. Schulleitung

§ 24 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Schulleitung besteht aus einer Rektorin beziehungsweise einem Rektor, einer Stellvertreterin beziehungsweise einem Ste llvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor steht der Schulleitung vor.

§ 25 Aufgaben und Kompetenzen

1 Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung ergeben sich im Wesentlichen aus de- ren Berufsauftrag und den bei der Anstellung auszuhandelnden Pflichtenheften.
2 Die Schulleitung erlässt ein Organisationsstatut. Dieses regelt insbesondere die Zu- ständigkeiten der Schulleitung und der Konferenzen.

3.2. Schulkommission

§ 26 Zusammensetzung

1 Die Abteilung Berufsbi ldung und Mittelschule wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulkommission von 7 – 9 Mitgliedern, davon eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2 Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Berufsbildung , Berufs - und Laufbahnberatung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Wirtschaft und Arbeit an. Die Rektorin oder der Rektor nimmt von Amts wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil.

§ 27 Organisation

1 Die Amtszeit der Schulkommissi on ist auf drei Amtsdauern beschränkt.
2 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Schulkommission sooft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren mindestens eines Drittels der Mitglieder ein. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.
3 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.
4 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

§ 28 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Schulkommission kann als Ombudsstelle Beanstandungen von Lehrpersonen, Lernenden sowie deren Eltern behandeln. Als Fachkommission kann sie die Schullei- tung bei grundsätzlichen Geschäften beraten und in F ragen betreffend Schulführung, Schulentwicklung und Qualitätsmanagement unterstützen.
2 Sie kann der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule in allen mit der Schule zu- sammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

4. Schlussbestimmung

§ 29 Inkr aftsetzung

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2008 in Kraft. Aarau, 7. November 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

09.05.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1 geändert 2012/3 - 15

14.01.2015 01.03.2015 § 11 Abs. 1 geändert 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 16 Abs. 1 geändert 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 16 Abs. 2 geändert 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 16 Abs. 3 aufgehoben 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 17 Abs. 1 geändert 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 18 Titel geändert 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 18 Abs. 1 geändert 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 18 Abs. 2 geändert 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 18 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 18 Abs. 3 eingefügt 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 19 aufgehoben 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 20 aufgehoben 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 Titel 2.3. aufgehoben 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 22 aufgehoben 2015/1 - 06

14.01.2015 01.03.2015 § 23 aufgehoben 2015/1 - 06

25.11.2015 01.08.2016 § 11 Abs. 1 geändert 2016/3 - 07

25.05.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert 2016/6 - 03

25.05.2016 01.01.2017 § 15a eingefügt 2016/6 - 03

30.06.2021 01.08.2021 § 1 Abs. 2 aufgehoben 2021/09 - 06

30.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 1 geändert 2021/09 - 06

30.06.2021 01.08.2021 § 14 Abs. 1 geändert 2021/09 - 06

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 30.06.2021 01.08.2021 aufgehoben 2021/09 - 06

§ 3 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 2021/09 - 06

§ 7 Abs. 1 25.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/6 - 03

§ 11 Abs. 1 09.05.2012 01.08.2012 geändert 2012/3 - 15

§ 11 Abs. 1 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1 - 06

§ 11 Abs. 1 25.11.2015 01.08.2016 geändert 2016/3 - 07

§ 14 Abs. 1 30.06.2021 01.08.2021 geändert 2021/09 - 06

§ 15a 25.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/6 - 03

§ 16 Abs. 1 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1 - 06

§ 16 Abs. 2 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1 - 06

§ 16 Abs. 3 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06

§ 17 Abs. 1 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1 - 06

§ 18 14.01.2015 01.03.2015 Titel geändert 2015/1 - 06

§ 18 Abs. 1 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1 - 06

§ 18 Abs. 2 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1 - 06

§ 18 Abs. 2, lit. a) 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06

§ 18 Abs. 3 14.01.2015 01.03.2015 eingefügt 2015/1 - 06

§ 19 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06

§ 20 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06

§ 21 Abs. 1 14.01.2015 01.03.2015 geändert 2015/1 - 06

Titel 2.3. 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06

§ 22 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06

§ 23 14.01.2015 01.03.2015 aufgehoben 2015/1 - 06

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