Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren
                            Verordnung  über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV)  Vom 26. Mai 2021 (Stand 1. Juli 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 38b Abs. 1 und 2 sowie 38c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur  Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts
                            1  Die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände, die mit Ordnungsbusse zu bele  -  gen sind, und die Bussenhöhe ergeben sich aus Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übertretungstatbestände des kommunalen Rechts
                            1  Die kommunalrechtlichen Übertretungstatbestände können mit Ordnungsbussen  belegt werden, wenn dies in einem kommunalen Reglement ausdrücklich bestimmt  ist und die Bussenhöhe für eine Übertretung nicht mehr als Fr. 300.– beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt die zu erwartende Ordnungsbusse insgesamt mehr als Fr. 600.–, werden  alle Übertretungen im Strafbefehlsverfahren des Gemeinderats gemäss § 38 des Ge  -  setzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978  2  )   beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Befugnisse der Kantonspolizei
                            1  Die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei sind befugt, Ordnungsbussen  für die bundes- und kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  251.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  171.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Befugnisse der Polizeikräfte der Gemeinden
                            1  Die Polizistinnen und Polizisten der Polizeikräfte der Gemeinden sind befugt, Ord  -  nungsbussen für die bundes-, kantonal- und kommunalrechtlichen Übertretungstat  -  bestände zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Mitarbeitende der Polizeikräfte der Gemeinden sind befugt, Ordnungsbus  -  sen im ruhenden Verkehr auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr gemäss Absatz 2 gelten ausschliesslich  die Übertretungen gemäss den Ziffern 2, 316 und 622 des Anhangs 1 der Ordnungs  -  bussenverordnung (OBV) vom 16. Januar 2019  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Befugnisse weiterer Behörden
                            1  Die Befugnisse weiterer Behörden des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung  von Ordnungsbussen für bundes- und kantonalrechtliche Übertretungstatbestände er  -  geben sich abschliessend aus Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden dürfen zur Erhebung von Ordnungsbussen ausschliesslich  Personen einsetzen, die  a)  in einem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis zu ihnen stehen,  b)  eine Ausbildung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens nachweisen kön  -  nen, und  c)  vor ihrem ersten Einsatz durch das zuständige Organ ihrer Anstellungsbehörde  in Pflicht genommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beizug privater Sicherheitsdienste
                            1  Die Gemeinden können zur Ausstellung von Ordnungsbussen im Bereich des ru  -  henden Verkehrs gemäss § 4 Abs. 3 private Sicherheitsdienste beiziehen, wenn  a)  die Gemeinden über eine Zustimmung des zuständigen Departements gemäss  §  20 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit  (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005  2  )   verfügen, und  b)  die privaten Sicherheitsdienste eine Bewilligung gemäss § 57 Abs. 1 lit. d  PolG besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die privaten Sicherheitsdienste dürfen nur Personen einsetzen, die  a)  gemäss § 57 Abs. 2 PolG bei der kantonalen Aufsichtsstelle gemeldet sind,  b)  eine Ausbildung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens nachweisen kön  -  nen, und  c)  vor ihrem ersten Einsatz durch die Chefin beziehungsweise den Chef des ört  -  lich zuständigen kommunalen Polizeikorps in Pflicht genommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die privaten Sicherheitsdienste unterstehen jederzeit der Aufsicht und dem Wei  -  sungsrecht des örtlich zuständigen kommunalen Polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  314.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  531.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einnahmen aus dem Ordnungsbussenverfahren
                            1  Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen fallen dem aufwandbelas  -  teten Gemeinwesen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.  Aarau, 26. Mai 2021  Regierungsrat Aargau  Landammann  A  TTIGER  Staatsschreiber  I  .V. M  EIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  1  )  (Stand 1. Juli 2021)  (§  1  )  Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Widerh andlungen gegen das Gesundheits gesetz (GesG)
                            vom 20.  Januar 2009  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 . Verletzung des Abgabeverbots gemäss § 37 Abs. 4 Fr. 100. –
2. Widerhandlungen gegen das Hundegesetz (Hu G) vom
15. März 2011
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 . Verletzung der Leinen - und Führpflicht gemäss § 14 Abs. 1 Fr. 100. –
2.2 . Verletzung der Pflicht zur Aufnahme und Entsorgung von
                            Hundekot gemäss §  7 Abs.  1 der Verordnung zum Hunde  -  gesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 20  12  4  )  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Widerhandlungen gegen das Gesetz über die
                            Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit  (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 . Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Wegweisungen und
                            Fernhaltungen gemäss § 47a PolG  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Widerhandlungen gegen das Gesetz über den
                            vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Februar 1989 6 )
                            1  )  Anhang 1 zur Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (OBVV) vom  26. Mai 2021  (SAR 251.213  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  393.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  393.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SAR  531.2  00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  SAR  585.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .  Widerhandlungen gegen das Gesetz über  Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG)  vom 19. Januar 1993  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .1  .  Verletzung des Campi  erverbots gemäss § 5 Abs. 2 des  Dekrets über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer  unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. März 1966
                            2  )  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .2  .  Missachtung des Weggebots gemäss § 5a Abs. 2 RUD  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .3  .  Verletzung der Leinen  -  und Führpflicht gemäss § 5a Abs. 2  RUD  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .4  .  Verletzung des Campierverbots gemäss § 4 Abs. 1 des  Dekrets über den Schutz des Klingnauer Stausees und  seiner Umgebung vom 17. Mai 1988  3  )  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .5  .  Verletzung des Betret  -  und Befahrverbots gemä  ss § 6  Abs.  2 des Dekrets über den Schutz des Klingnauer  Stausees und seiner Umgebung  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .6  .  Missachtung des Mindestabstands in der Wasserzone  gemäss § 10  des  Dekrets über den Schutz des Klingnauer  Stausees und seiner Umgebung  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .7  .  Verl  etzung des Campierverbots gemäss § 2 Abs. 1 des  Dekrets über den Schutz der Landschaft und die Nutzung  im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD)  vom 19. Januar 1982  4  )  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .8  .  Verletzung der Leinen  -  und Führpflicht gemäss § 2 Abs. 3  RTD  in Verbindung mit § 1 Abs. 1  der Verordnung zum  Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im  Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV)  vom 9.  Mai 1983  5  )  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .9  .  Missachtung des Weggebots gemäss § 5 Abs. 2 RTD in  Verbindun  g mit § 1 Abs. 1  RTV  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .10  .  Verletzung des Feuerverbots gemäss § 5 Abs. 2 RTD in  Verbindung mit § 1 Abs. 1  RTV  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .11  .  Verletzung des Betret  -  und Befahrverbot  s  gemäss § 7 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 RTD in Verbindung mit § 6 Abs. 1 RTV  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  713  .100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  761.520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  761.560
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  787.330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SAR  787.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .12  .  Mis  sachtung des Weggebots gemäss § 4 Abs. 2 des  Dekrets zum Schutze der Hallwilerseelandschaft  (Hallwilerseeschutzdekret) vom 13. Mai 1986  1  )  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .13  .  Verletzung des Betret  -  und Befahrverbots gemäss § 3  Abs.  2 Hallwilerseeschutzdekret  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wi  derhandlungen gegen das Einführungsgesetz zur  Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und  Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. September 2007
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  .1  .  Verletzung des Litteringverbots gemäss § 38 Abs. 1 lit. b  bis  Fr. 3  00.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  .  Widerhandlungen  gegen das Gesetz über das  Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkohol  haltigen  Getränken (Gastgewerbe  gesetz, GGG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. November 1997 3 )
                            7  .1  .  Verletzung der Anzeigepflicht gemäss § 2 Abs. 3  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  .2  .  Nichtbeachtung der Öffnungszeiten gemäss § 4  F  r. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  .3  .  Verletzung der Pflicht zur Führung einer Gästekontrolle  gemäss § 7 Abs. 1; pro Gast  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  .4  .  Verletzung der Meldepflicht gemäss § 6 Abs. 4 der Ver  -  ordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit  alkoholhaltigen Getränken (Gast  gew  erbeverordnung,  GGV) vom 25.  März 1998  4  )  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  787.350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  781.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  970.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  970.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  51.213  Anhang  2  1  )  (Stand 1. Juli 2021)  (§  5  )  Befugnisse weiterer Behörden  Hilfskräfte gemäss § 22 des  Dekrets über den Natur  -  und  Landschaftssc  hutz (NLD)  vom 26. Februar 1985  2  )  Res  ervatsaufseherinnen und  -  aufseher gemäss  Art.  11 der  Verordnung über die  Wasser  -  und  Zugvogel  -  rese  rvate von internationaler  und nationaler Bedeutung  (WZVV)  vom 21. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  1  3  )  W  iderhandlungen gemäss  Ziffer  5  von  Anhang 1  OBVV  x  x  Widerhandlungen gemäss  Ziffer 6  .1  von  Anhang 1  OBVV  x  Widerhandlungen gemäss  Ziffer 4001  von  Anhang 2  der Ordnungsbus  sen  -  verordnung (OBV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Januar 2019 4 )
                            x  Widerhandlungen gemäss  Ziffer  12004  von Anhang 2  OBV  x
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Anhang 2 zur Verordnung über das Ordnungsbussenverfa  hren (OBVV) vom  26. Mai 2021  (SAR  251.213  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  785.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  922.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR  314.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widerhandlungen gemäss  Ziffer  12006  von Anhang 2  OBV  x  Widerhandlungen gemäss  Ziffer  12009  von Anhang 2  OBV  x  Widerhandlungen gemäss  Ziffer  1  2010  von Anhang 2  OBV  x  Widerhandlungen gemäss  Ziffer  13001  von Anhang 2  OBV  x  Widerhandlungen gemäss  Ziffer 1  3002  von Anhang 2  OBV  x  Widerhandlungen gemäss  Ziffer 1  3003  von Anhang 2  OBV  x