Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen
Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB) Vom 23. März 2021 (Stand 1. Juli 2021) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. l der Kantonsverfassung und Art. 63 Abs. 4 der Interkan - tonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. No - vember 2019 1 ) , beschliesst:
§ 1 Ausnahmen (Art. 10 Abs. 1 lit. g IVöB)
1 Die IVöB findet auch Anwendung auf die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung des Kantons.
§ 2 Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 IVöB)
1 Zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien können, unter Beach - tung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien "Verlässlichkeit des Preises" und "Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird" berücksichtigt werden.
§ 3 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1 Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbe - reichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
§ 4 Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsge - richt als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einla - dungsverfahrens erreicht sind.
1) SAR 150.960 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 5 Verfahren (Art. 55 IVöB)
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) , soweit die IVöB nichts anderes bestimmt.
§ 6 Vollzug
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 2 ) auszutreten, wenn sämtliche Kantone der IVöB vom 15. November 2019 beigetreten sind.
2 Die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortliche Stelle gemäss den Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1–3 IVöB ist der Auftraggeber.
3 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, die die Beiträge gesprochen hat.
4 Zuständig für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB ist das De - partement Bau, Verkehr und Umwelt.
5 Kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB ist der Regierungs - rat. Er ist auch zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
§ 7 Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt mit der Erklärung des Beitritts zur IVöB gegenüber dem Inter - kantonalen Organ in Kraft. Aarau, 23. März 2021 Präsident des Grossen Rats F URER Protokollführerin O MMERLI Inkrafttreten: 1. Juli 2021 3 )
1) SAR 271.200
2) SAR 150.950
3) RRB-Nr. 2021-000643 vom 2. Juni 2021
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