Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
                            Verordnung  über den Vollzug der eidgenössischen  Epidemiengesetzgebung  *   (VV EpG)  Vom 28. Oktober 2015 (Stand 1. Juli 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krank  -  heiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012  1  )  , Art. 102  der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen  (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015  2  )   und §  91  Abs.  2  bis   der Kantons  -  verfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämp  -  fung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vollzugsorgane
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist mit dem Vollzug der ihr oder ihm mit  vorliegender Verordnung zugewiesenen Aufgaben beauftragt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er wird unterstützt durch  a)  *  die Infektionsärztinnen und -ärzte,  b)  die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker,  c)  die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt,  d)  *  die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker,  e)  *  die Schulärztinnen und -ärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden  übernehmen die ihnen  durch diese Verordnung zugewiesenen Auf  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  818.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  818.101.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat vollzieht die übrigen Massnahmen gemäss Bundesgesetzge  -  bung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 bis * Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat erlässt Massnahmen von erheblicher Tragweite für die Bevölke  -  rung oder bestimmte Personengruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von erheblicher Tragweite sind Massnahmen, die namentlich Auswirkungen auf  das gesamte Kantonsgebiet oder zahlreiche Gemeinden, Institutionen, Betriebe oder  Veranstaltungen haben oder mit erheblichen Einschränkungen von Freiheitsrechten  der Betroffenen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
                            1  Der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt  obliegen insbesondere die folgenden Auf  -  gaben:  a)  Betreiben der kantonalen Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene  Meldepflicht der Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder  privater Institutionen des Gesundheitswesens,  b)  Weiterleiten der gemäss Litera a erhaltenen Meldungen an das Bundesamt für  Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist,  c)  Vornahme von epidemiologischen Abklärungen,  d)  Information der Bevölkerung, der im Gesundheitswesen tätigen Personen, der  Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheits  -  wesens über den nationalen Impfplan,  e)  Erhebung des Anteils der geimpften Personen und entsprechende Information  an das BAG,  f)  Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obli  -  gatorischen Schulzeit,  g)  Anordnung von Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzel  -  personen und deren Durchsetzung,  h)  *  Anordnung von Massnahmen, die für die Bevölkerung und bestimmte Perso  -  nengruppen eine geringfügige Betroffenheit darstellen, sowie deren Durchfüh  -  rung unter Mitwirkung der Gemeinden,  i)  Regelmässige Überprüfung der unter Litera h angeordneten Massnahmen,  k)  Anordnung der erforderlichen Desinfektion und Entwesung,  l)  Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhü  -  tung des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonstierärztin  oder des Kantonstierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Impfungen in den Schulen
                            1  Das DGS ist ermächtigt, für die Durchführung von Impfungen in den Schulen Drit  -  te mittels Leistungsvertrag beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Lagerung von Heilmitteln
                            1  Das DGS schliesst mit geeigneten Stellen einen Leistungsvertrag ab zur Lagerung  der vom Bund gelieferten Heilmittel für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.  Dabei ist sicherzustellen, dass die Heilmittel auch in einer Krisensituation rechtzeitig  weiterverteilt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Desinfektion und Entwesung
                            1  Zuständig für die Durchführung der Desinfektion und Entwesung sind die Gemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.  Aarau, 28. Oktober 2015  Regierungsrat Aargau  Landammann  Hofmann  Staatsschreiber  Grünenfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2016/7-37
03.05.2017 01.08.2018 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2017/8-03
03.05.2017 01.08.2018 § 2 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2017/8-03
26.05.2021 01.07.2021 Erlasstitel geändert 2021/07-11
26.05.2021 01.07.2021 § 2 Abs. 1 geändert 2021/07-11
26.05.2021 01.07.2021 § 2 Abs. 4 eingefügt 2021/07-11
26.05.2021 01.07.2021 § 2 bis eingefügt 2021/07-11
26.05.2021 01.07.2021 § 3 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/07-11
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  26.05.2021  01.07.2021  geändert  2021/07-11