Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoores von nationaler Bedeutung Barme; Gemeinde Champéry
Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoores von nationaler Bedeutung Barme; Gemeinde Champéry vom 08.06.2011 (Stand 19.08.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Ja - nuar 1991; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über - gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr.
357); eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja - nuar 1991 (Art. 20 und 21); eingesehen die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (Art. 29 Abs. 2 und 3, Art. 31); eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 16. Februar 2007; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Das Hochmoor von nationaler Bedeutung Barme und seine Pufferzone, gelegen auf Territorium der Gemeinde Champéry, werden zum Natur - schutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab
1:2'000 aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beige - legt ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Champéry gemäss Arti - kel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde Champéry integriert.
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieses Hochmoors und dessen Pufferzone bezweckt: a) den umfassenden Schutz und die Revitalisierung des Feuchtbiotops von grosser Bedeutung mit seiner speziellen und seltenen Flora und Fauna; b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten; c) den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Ent - wässerungen, Betreten, Überweidung, Düngung, usw.; d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung, den Unterhalt und die Re - vitalisierung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 Im Schutzgebiet (Hochmoor und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen jeglicher Art; b) das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen; c) das Deponieren von Abfall und anderem Material; d) die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Entwässe - rungen, Wasserfassungen oder Zufuhr schädlicher Substanzen; e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche; f) das Abbrennen; g) Picknick und Feuermachen; h) das Campieren;
i) das Verlassen des bestehenden Weges; j) das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen; k) die Schädigung von Flora und Fauna; l) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen; m) das Pflücken von Pflanzen; n) das Fangen von Tieren; o) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Das Hochmoor (Zentrum des Schutzgebietes) ist durch eine Abzäunung geschützt.
Art. 5 Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die späte Mahd und die extensive Viehweide im Sommer mit einer ange - messenen Zahl von Tieren sind in der Pufferzone gemäss den durch die Dienststelle für Wald und Landschaft festgelegten und in Bewirtschaftungs - verträgen mit einer minimalen Vertragsdauer von sechs Jahren aufgeführ - ten Bedingungen gestattet.
2 Die forstwirtschaftliche Nutzung hat den Schutzzielen Rechnung zu tragen und auch natürliche nicht forstliche Lebensräume zu begünstigen.
Art. 6 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder di - daktische Zwecke erteilt werden.
Art. 7 Wiederinstandstellung
1 Spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Entschei - des sind alle nach dem 1. Juni 1983 erstellten Anlagen und Bauten wie Drainagen und Leitungen zu demontieren oder stillzulegen.
Art. 8 Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen diesen Entscheid der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 9 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wie - derinstandstellung.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.06.2011 19.08.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 33/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.06.2011 19.08.2011 Erstfassung BO/Abl. 33/2011
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