Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld "Soziales" des Kantons Wallis (413.111)
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Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld "Soziales" des Kantons Wallis

Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld "Soziales" des Kantons Wallis vom 28.09.2011 (Stand 01.09.2010) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003; eingesehen das Reglement über die Fachmittelschulen vom 3. Juni 2008; eingesehen das Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 6. Oktober
1995, insbesondere Artikel 5 in seinem Wortlaut vom 17. Dezember 2004; eingesehen die Zulassungsweisungen im Bereich Sozialer Arbeit an der HES-SO in der Version vom 16. Oktober 2008; eingesehen die Anerkennung von Seiten der EDK der Fachmittelschulen des Kantons Wallis vom 26. Juni 2009; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement), beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestim - mungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Soziales (nachfolgend: FM So) des Kantons Wallis fest.
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des Jahres.
3 Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt im vorliegenden Re - * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Definitionen

1 Das Jahr FM So ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulun - terrichts.

Art. 3 Ziele

1 Nach Abschluss des Jahres wird eine von der Erziehungsdirektorenkonfe - renz (EDK) anerkannte Fachmaturität ausgestellt.
2 Die Organisation der FM So stützt sich auf folgende grundlegenden Ziele: a) den Studierenden soll der direkte Zugang zum Studiengang Soziale Arbeit an der HES SO ermöglicht werden; b) die Kenntnisse, das Know-how und die nötige Allgemeinbildung für den Zugang zu einem Fachhochschulstudium in Sozialer Arbeit sollen so attestiert werden.
3 Die FM So lässt der Persönlichkeitsbildung besondere Aufmerksamkeit zukommen, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenzen der Schüler stärkt.

Art. 4 Anerkannte Schulen

1 Der Staat Wallis erkennt die Fachmaturitäten FM So folgender Schulen an: a) Oberwalliser Mittelschule St. Ursula, Brig-Glis; b) Fach- und Handelsmittelschule Siders; c) Fach- und Handelsmittelschule Sitten; d) Fach- und Handelsmittelschule Martinach; e) Fach- und Handelsmittelschule Monthey.
2 Dieses Verzeichnis kann durch den Staatsrat abgeändert werden.
2 Zulassung und Organisation der Ausbildung

Art. 5 Zulassung

1 Die Zulassung zur FM So ist geknüpft an: - ziales";
b) die Validierung eines abgeschlossenen zwölfwöchigen Praktikums durch die FMS; c) den Erwerb eines Vertrags für ein Praktikum von mindestens 20 Wo - chen im sozialen Bereich.

Art. 6 Inhalt der Ausbildung

1 Die FM So beinhaltet: a) Fachmaturitätsausweis, Berufsfeld "Soziales"; b) Praktika; c) Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zum sozialen Bereich.

Art. 7 Organisation der Ausbildung

1 Die praktische Ausbildung umfasst 40 Wochen Praktika, davon mindes - tens: a) zwölf Wochen berufsspezifisches oder unspezifisches Praktikum, das nach Erwerb des Fachmittelschulausweises und vor der Anmeldung zur FM So absolviert werden muss, davon grundsätzlich sechs Wo - chen aufeinanderfolgend; b) 20 Wochen Praktikum in einem sozialen Bereich, welches unter der Leitung der FMS vermittelt wird; c) acht Wochen berufsspezifisches oder unspezifische Praktikum, das vor oder nach Beginn der FM So absolviert und vom Arbeitgeber be - stätigt werden muss.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird im Bereich Soziales gewählt. Die Arbeit wird als Bericht präsentiert und soll die Fähigkeiten des Kandidaten unter Be - weis stellen, grundlegende persönliche Überlegungen zum absolvierten spezifischen Praktikum zu formulieren. Die Arbeit muss schriftlich einge - reicht und mündlich verteidigt werden.
3 Die Bestimmungen über die Organisation der Praktika und der Fachmatu - ritätsarbeit werden in den Weisungen über die Organisation der FM So de - tailliert festgehalten.
3 Fachmaturität

Art. 8 Validierung der Ausbildung

1 Die berufsspezifischen Praktika von 20 Wochen oder mehr werden von der FMS, in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule (FH) Studiengang Soziale Arbeit und der Einrichtung, die das Praktikum anbietet, validiert.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird von der FMS, in Zusammenarbeit mit der FH Studiengang Soziale Arbeit, validiert.
3 Die Bestimmungen für die Validierung der Praktika und der Fachmaturi - tätsarbeit werden in den Weisungen über die Organisation der FM So de - tailliert festgehalten.

Art. 9 Erhalt des Ausweises

1 Die FM So wird erteilt, wenn das berufsspezifische Praktikum validiert und die Fachmaturitätsarbeit verfasst, fristgerecht eingereicht und mündlich ver - teidigt wurde und dabei mindestens die Beurteilung "genügend" erzielt wur - de.

Art. 10 Anmeldung für die Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit

1 Die Kandidaten müssen entsprechend den internen Weisungen des De - partements bei ihrer Schulleitung hinterlegen: a) ein schriftliches Gesuch um Zulassung gemäss dem offiziellen Anmel - deformular; b) eine Bestätigung, dass die Einschreibegebühr bezahlt wurde.

Art. 11 Betrug oder Plagiat bei der Fachmaturitätsarbeit

1 Jeglicher Betrug wird sanktioniert und kann das Nichtbestehen der FM So oder gar den Verlust des Anspruchs auf den Erwerb einer Fachmaturität zur Konsequenz haben.

Art. 12 Anwesenheit von Drittpersonen

1 Bei der Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit dürfen anwesend sein: Betreuer der FMS, Experte, Betreuer des Praktikumsplatzes, Schuldirektor, Inspektor, Vertreter des Departements und der EDK.

Art. 13 Misserfolg

1 Wird das berufsspezifische Praktikum nicht validiert, muss es wiederholt werden.
2 Besteht der Kandidat die Fachmaturitätsarbeit nicht, muss diese im Rah - men eines weiteren Praktikums von mindestens 20 Wochen neu verfasst werden.
3 Bei beiden oben genannten Fällen führt ein zweiter Misserfolg zum defini - tiven Nichtbestehen der FM So.

Art. 14 Angaben auf dem Fachmaturitätsausweis

1 Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität FM So beinhal - tet folgende Angaben: a) Name der Schule und des Kantons, in dem die Schule ihren Standort hat; b) gewähltes Berufsfeld; d) Angabe, gemäss welcher die Fachmaturität FM So in der ganzen Schweiz anerkannt ist; e) Noten der FMS-Fächer, f) Thema und Bewertung der persönlichen Arbeit; g) Thema und Bewertung der Fachmaturitätsarbeit; h) Validierung der Praktika; i) Unterschrift der Schuldirektion und der zuständigen kantonalen Be - hörde; j) Ort und Datum.
4 Beschwerdeverfahren

Art. 15 Verfahren

1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) unterworfen.

Art. 16 Beschwerde

1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach de - ren Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 VVRG), innert zehn Tagen beim Staatsrat Be - schwerde erhoben werden.
2 Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über: a) die Strafmassnahmen im Falle eines Betruges; b) die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg); c) die Nichtvalidierung des berufsspezifischen Praktikums.
5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Nicht vorgesehene Fälle

1 Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Regle - ments über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 sowie den Weisun - gen des Departements unterworfen.
2 - ments.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf das Schuljahr 2010-2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.09.2011 01.09.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 46/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.09.2011 01.09.2010 Erstfassung BO/Abl. 46/2011
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