Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (613.1)
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Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich

Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (GIFA) vom 15.09.2011 (Stand 01.01.2012) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31, 38, 42, 54 und 77 und folgende der Kantonsver - fassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1 Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel: a) Ungleichheiten aufgrund von unterschiedlichen Ressourcen und Las - ten zwischen den Munizipalgemeinden auszugleichen; b) die Solidarität unter diesen zu stärken; c) den Gemeinden ein Minimum an finanziellen Ressourcen zu gewährleisten.

Art. 2 Mittel

1 Um die erwähnten Ziele von Artikel 1 zu erreichen, werden folgende In - strumente verwendet: a) horizontaler Ressourcenausgleich, der durch die ressourcenstarken Gemeinden zugunsten der ressourcenschwachen Gemeinden finan - ziert wird; b) vertikaler Ressourcenausgleich, der durch den Kanton finanziert wird, ergänzend zum horizontalen Ressourcenausgleich; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) Lastenausgleich, der durch den Kanton finanziert wird, um übermäs - sige strukturelle Lasten auszugleichen, die von gewissen Gemeinden getragen werden; d) Härteausgleich, der durch den Kanton und die Gemeinden finanziert wird.

Art. 3 Finanzausgleichsfonds

1 Die Instrumente zum Finanzausgleich werden umgesetzt mittels: a) eines Ressourcenausgleichsfonds; b) eines Lastenausgleichsfonds; c) eines Härteausgleichsfonds.
2 Diese Fonds werden durch das mit den Finanzen beauftragte Departe - ment verwaltet.
2 Ressourcenausgleich
2.1 Allgemeines

Art. 4 Ziel

1 Ziel des Ressourcenausgleichs ist es, die Unterschiede im Ressourcenpo - tential der Gemeinden teilweise auszugleichen.

Art. 5 Ressourcenpotential

1 Das Ressourcenpotential im Sinne des vorliegenden Gesetzes entspricht für jede Gemeinde der Summe ihrer Pro-Kopf-Erträge aus folgenden Res - sourcen: a) Einkommenssteuer der natürlichen Personen zum Koeffizienten 1 ohne Indexierung, zu 100 Prozent für die wohnsässigen Personen und zu 75 Prozent für die nichtwohnsässigen Personen; b) Vermögenssteuer der natürlichen Personen zum Koeffizienten 1, zu
100 Prozent für die wohnsässigen Personen und zu 75 Prozent für die nichtwohnsässigen Personen; c) Quellensteuer; d) Aufwandsteuer;
e) Steuer für Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge; f) Liquidationsgewinnsteuer; g) Lotteriegewinnsteuer; h) Erbschafts- und Schenkungssteuer; i) Grundstückgewinnsteuer; j) Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen; k) Grundstücksteuer der juristischen und der natürlichen Personen; l) Netto-Wasserzinsen zu 75 Prozent.
2 Der Begriff des Wohnsitzes für die Buchstaben a und b wird durch das Steuergesetz bestimmt.

Art. 6 Festlegung des Ressourcenindexes

1 Der Ressourcenindex einer Gemeinde entspricht dem Verhältnis zwischen ihrem durchschnittlichen Ressourcenpotential pro Einwohner für den Refe - renzzeitraum und dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher Gemeinden.
2 Der Referenzzeitraum umfasst die drei letzten aufeinander folgenden Steuerjahre, für die kantonale Daten vorliegen.
3 Gemeinden mit einem Ressourcenindex über 100 Punkte gelten als res - sourcenstarke Gemeinden. Gemeinden mit einem Ressourcenindex unter
100 Punkten gelten als ressourcenschwache Gemeinden.

Art. 7 Bevölkerung

1 Nimmt das vorliegende Gesetz auf eine Bevölkerungszahl oder auf ein Verhältnis pro Einwohner Bezug, ist die vom Staatsrat festgelegte so ge - nannte zivilrechtliche Bevölkerungszahl massgebend.
2.2 Horizontaler Ressourcenausgleich

Art. 8 Finanzierung

1 Die ressourcenstarken Gemeinden finanzieren den horizontalen Ressour - cenausgleich.
2 Jede ressourcenstarke Gemeinde bezahlt pro Einwohner einen einheitli - chen Prozentsatz auf der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotential und dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher Gemeinden.
3 Entsprechend der Entwicklung der Ressourcendisparitäten zwischen den Gemeinden legt der Staatsrat jährlich den Beitrag der ressourcenstarken Gemeinden fest. Dieser liegt in einer Spanne von 15 bis 25 Prozent der Dif - ferenz zwischen ihrem Ressourcenpotential und dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher Gemeinden.

Art. 9 Verteilung

1 Ressourcenschwache Gemeinden erhalten Beträge im Rahmen des hori - zontalen Ressourcenausgleichs.
2 Beträge, die den ressourcenschwachen Gemeinden zugeteilt werden, steigen progressiv entsprechend der Differenz ihres Ressourcenindexes im Verhältnis zum Ressourcenindex sämtlicher Gemeinden an.
3 Der Anstieg der zugewiesenen Beträge wird so festgelegt, dass die Rang - stufe der Gemeinden, basierend auf ihrem Ressourcenindex, nach der Ver - teilung des horizontalen Ressourcenausgleichs unverändert bleibt.
2.3 Vertikaler Ressourcenausgleich

Art. 10 Ziel

1 Ziel des vertikalen Ressourcenausgleichs ist, dass nach Berücksichtigung des horizontalen Ressourcenausgleichs alle Gemeinden über ein minimales Ressourcenpotential verfügen.
2 Das minimale Ressourcenpotential entspricht einem gewissen Prozent - satz des durchschnittlichen Ressourcenpotentials sämtlicher Gemeinden, der entsprechend den von Gesetzes wegen zugewiesenen Mitteln jedes Jahr vom Staatsrat festgelegt wird.
3 Das minimale Ressourcenpotential muss nach Addition der Beiträge aus dem horizontalen Ressourcenausgleich und dem vertikalen Ressourcen - ausgleich prinzipiell in einer Spanne von 80 bis 90 Prozent des durch - schnittlichen Ressourcenpotentials sämtlicher Gemeinden liegen.

Art. 11 Finanzierung und Verteilung

1 Um den vertikalen Ressourcenausgleich zu finanzieren, weist der Kanton dem Ressourcenausgleichsfonds einen zusätzlichen Beitrag zu. Es handelt sich dabei um einen Betrag, der mindestens zwei Dritteln des Beitrags der ressourcenstarken Gemeinden entspricht.
2 In Ergänzung zum horizontalen Ressourcenausgleich wird dieser Betrag zwischen den ressourcenarmen Gemeinden verteilt.

Art. 12 Betragsbegrenzung

1 Die Gesamtsumme, die einer Gemeinde gemäss den Artikeln 9 und 11 des vorliegenden Gesetzes zugeteilt wird, ist wie folgt begrenzt: a) für die ersten 3'000 Einwohner: 100 Prozent des Ausgleichs pro Einwohner; b) 3'001 bis 5'000 Einwohner: 60 Prozent des Ausgleichs pro Einwohner; c) 5'001 bis 7'000 Einwohner: 50 Prozent des Ausgleichs pro Einwohner; d) 7'001 bis 10'000 Einwohner: 40 Prozent des Ausgleichs pro Einwohner; e) ab 10'001 Einwohnern: 30 Prozent des Ausgleichs pro Einwohner.
2 Die im Sinne von Absatz 1 abgezogenen Beträge werden dem Härteaus - gleichsfonds zugewiesen.
3 Lastenausgleich

Art. 13 Ziel

1 Mit dem Lastenausgleich sollen die übermässigen strukturellen Lasten, die von gewissen Gemeinden getragen werden, teilweise ausgeglichen werden.
2 Er kommt den Gemeinden zugute, die durch ihr geotopografisches und soziodemografisches Umfeld benachteiligt sind.

Art. 14 Kriterien

1 Der Lastenausgleich basiert auf den folgenden Kriterien: a) gewichtete Wohnhöhe der Bevölkerung in Schichten von 100 Höhen - metern; b) Länge der auf dem Gemeindegebiet gelegenen kantonalen und kom - munalen Strassen in Kilometern pro Einwohner; c) produktive Fläche in Hektaren des Gemeindegebiets pro Einwohner, ohne bewaldete Flächen;
d) Anzahl in der Gemeinde wohnhafte 80-jährige und ältere Personen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde; e) Anzahl in der Gemeinde wohnhafte bis 16-jährige Kinder im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde; f) Anzahl Wohnungen pro Einwohner auf dem Gemeindegebiet.

Art. 15 Lastenindex

1 Für jedes der in Artikel 14 aufgeführten Kriterien wird aufgrund der neues - ten verfügbaren Daten ein Standardindex berechnet.

Art. 16 Gewichtung und Berechnung des synthetischen Lastenindexes

1 Die in Artikel 15 erwähnten Standardindizes werden zu einem einzigen synthetischen Lastenindex gemäss einer Gewichtung von eins bis zwei pro Kriterium zusammengefasst.

Art. 17 Äufnung

1 Die im Rahmen des Lastenausgleichs jährlich zu verteilende Summe wird durch den Kanton finanziert und entspricht 45 Prozent des Gesamtbetrags, der dem Ressourcenausgleich zugewiesen wird, mindestens aber 8 Millio - nen Franken.

Art. 18 Verteilung

1 Gemeinden, deren synthetischer Lastenindex über dem Durchschnitt sämtlicher Gemeinden liegt, erhalten einen Lastenausgleich.
2 Jede ausgleichsberechtigte Gemeinde hat im Verhältnis zu ihrer Bevölke - rungszahl, die anhand ihres synthetischen Lastenindexes gewichtet wird, Anspruch auf einen Teil des Fonds.
4 Härteausgleichsfonds

Art. 19 Ziele

1 Der Härteausgleichsfonds: a) erleichtert den Übergang ins neue System des Finanzausgleichs und der Aufgabenentflechtung;
b) kompensiert bei einer Fusion, bis zu einem Maximalbetrag von
500'000 Franken pro Jahr während der Dauer von vier Jahren, die Differenz zwischen dem Nettobetrag, der sich für die neu fusionierte Gemeinde ergibt, und der Summe der den Gemeinden vor der Fusion individuell gewährten Beträge; c) gewährt punktuelle Finanzhilfen an finanzschwache Gemeinden oder einer Gruppe von Gemeinden, die kommunale oder regionale Projekte umgesetzt haben, oder an Gemeinden, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden.

Art. 20 Funktionsweise des Härteausgleichsfonds

1 Der Härteausgleichsfonds wird finanziert durch: a) den verfügbaren Saldo bei der Auflösung des interkommunalen Fi - nanzausgleichsfonds gemäss altem System; b) die Beträge aus der Betragsbegrenzung in Artikel 12 und jene aus Ar - tikel 24; c) zusätzliche Mittel können dem Fonds über das ordentliche Budget zu - gewiesen werden; d) Sofern notwendig, ist die Nachfinanzierung des Fonds erlaubt.
2 Die vom Härteausgleichsfonds begünstigten Gemeinden gemäss Artikel
19 Buchstabe a sind jene, die in der finanziellen Gesamtbilanz bezüglich der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zu - sätzliche Lasten aufweisen, und deren Ressourcenpotential pro Einwohner unter dem Durchschnitt des Ressourcenpotentials pro Einwohner sämtli - cher Gemeinden liegt.
3 Der Staatsrat beschliesst auf dem Verordnungsweg die Liste der begüns - tigten Gemeinden und den notwendigen Betrag des Härteausgleichsfonds gemäss Absatz 2. Dieser Betrag wird während maximal 16 Jahren ausbe - zahlt. Er ist ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes während vier Jahren fix und verringert sich danach jährlich um 7.69 Prozent des Anfang - betrags.
4 Die den Gemeinden überwiesenen Beträge sind ohne Zweckbindung.
5 Das Recht auf Leistungen aus dem Härteausgleichsfonds gemäss Artikel
19 Buchstabe a wird sistiert, wenn das Ressourcenpotential pro Einwohner der Gemeinde den Durchschnitt des Ressourcenpotentials pro Einwohner sämtlicher Gemeinden übersteigt.
5 Ausführung

Art. 21 Jährlicher Beschluss des Staatsrats

1 Folgende Elemente bilden jährlich, vor dem 1. Juli, Gegenstand eines Be - schlusses des Staatsrates für das Folgejahr: a) der Ressourcenindex jeder Gemeinde vor dem Ressourcenausgleich; b) der Prozentsatz der Beiträge der ressourcenstarken Gemeinden; c) die als horizontaler Ressourcenausgleich zu verteilende Summe; d) die als vertikaler Ressourcenausgleich zu verteilende Summe; e) das Mindestziel des Ressourcenausgleichs; f) der Betrag, der von jeder im horizontalen Ressourcenausgleich bei - tragspflichtigen Gemeinde pro Einwohner geschuldet ist; g) der Betrag, der jeder vom Ressourcenausgleich begünstigten Gemeinde pro Einwohner zusteht; h) der synthetische Lastenindex jeder Gemeinde; i) die als Lastensausgleich zu verteilende Summe; j) der Betrag, der jeder Gemeinde als Lastenausgleich pro Einwohner zusteht; k) die Fälligkeiten der Ein- und Auszahlungen.
2 Dieser Beschluss, der individuelle Daten der Gemeinden enthält, hat einen rein informativen Wert und kann nicht angefochten werden.

Art. 22 Äufnung und Verteilung der Fonds

1 Jedes Jahr erstellt die Kantonale Finanzverwaltung aufgrund der Elemen - te des Beschlusses die individuellen Entscheide betreffend Äufnung und Verteilung der Fonds und teilt sie den Gemeinden mit.
2 Gegen diese Entscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung bei der Kantonalen Finanzverwaltung, welche mit dem interkommunalen Fi - nanzausgleich beauftragt ist, Einsprache erhoben werden, mit der Möglich - keit der späteren Beschwerde beim Staatsrat beziehungsweise beim Kantonsgericht.
3 Wird nach der Verteilung der Beträge aus dem Ressourcen- und Lasten - ausgleich bei einer Gemeinde ein signifikanter Fehler festgestellt, kann die - ser rückwirkend korrigiert werden, mit Wirksamkeit auf den nächsten inter - kommunalen Finanzausgleich.
4 Der Fehler kann auf maximal zwei Jahre rückwirkend korrigiert werden.

Art. 23 Ausgleich

1 Der Staat kann Schulden der Gemeinden gegenüber dem Staat mit Bei - trägen zugunsten der Gemeinden, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, kompensieren. Der Ausgleich muss von der betroffenen Gemein - de nicht genehmigt werden.

Art. 24 Reduktion - Aufhebung

1 Der Staatsrat kann die Beträge, die einer ausgleichsberechtigten Gemein - de geschuldet werden, reduzieren oder sogar aufheben, wenn diese von grossen ausserordentlichen Erträgen profitiert, die bei der Bestimmung ih - res Ressourcenpotentials gemäss dem vorliegenden Gesetz nicht berück - sichtigt werden.
2 Die im Sinne von Absatz 1 abgezogenen Beträge werden dem Härteaus - gleichsfonds zugewiesen.

Art. 25 Beurteilung

1 Der Staatsrat beurteilt regelmässig das Finanzausgleichssystem und des - sen Ergebnisse.
2 Er teilt dem Grossen Rat seine Folgerungen mit und schlägt ihm gegebe - nenfalls notwendige Gesetzesänderungen vor.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsrecht

1 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind die Bestimmungen betreffend die abgestufte Subventionierung nicht mehr anwendbar.
2 Entscheide, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die abgestuften Subventionierungen gefällt wurden, werden beibehalten.
3 Bis die neue kantonale Informatikplattform des Einwohnerregisters einge - setzt ist, basiert die zivilrechtliche Bevölkerung gemäss Artikel 7 des vorlie - genden Gesetzes auf den Daten des ESPOP.
4 Solange die statistischen Daten der 80-jährigen und älteren Personen und der bis 16-jährigen Kinder nicht jährlich verfügbar sind, gelten die Daten der eidgenössischen Volkszählung.

Art. 27 Ausführungsbestimmung

1 Der Staatsrat regelt die Ausführungsbestimmungen mittels Verordnung und Beschlüssen.

Art. 28 Aufhebung

1 Das vorliegende Gesetz hebt alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen auf, insbesondere: a) die Artikel 195 bis 201 des Steuergesetzes vom 10. März 1976; b) die Verordnung zum interkommunalen Finanzausgleich vom 23. Sep - tember 1992; c) das Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Sub - ventionierung vom 9. April 2008; d) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung über Gemeindefusionen vom 8. Juni 2005.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.09.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 52/2011
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