Gesetz betreffend die Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts
Gesetz betreffend die Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des
21. Jahrhunderts vom 15.09.2011 (Stand 01.02.2012) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 25 und 31 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfas - sung; eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980; eingesehen das Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse vom 9. Juni 2004; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 * Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Regelung der Finanzierung der In - frastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts.
Art. 2 * Definition und Zuständigkeiten
1 Der Staatsrat ist dafür zuständig: a) die Infrastrukturgrossprojekte zu definieren und den Zeitplan für deren Umsetzung festzulegen; b) dem Grossen Rat die Verpflichtungskredite und die eventuellen Ge - setzesänderungen für die Realisierung der Infrastrukturgrossprojekte zu unterbreiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Spezialfonds zur Finanzierung
1 Für die Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts wird ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Ge - schäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geäufnet.
2 Die anfängliche Dotierung des Fonds erfolgt mittels Einlage aus dem Staatsvermögen für einen Betrag von 300 Millionen Franken. Der Fonds kann mittels Beschluss des Grossen Rates aufgestockt werden.
3 Grundsätzlich wird der Fonds jährlich entweder über das Budget oder durch Zuweisung des Ertragsüberschusses der Rechnung oder eines Teils davon gespeist, insofern dies nicht zu einem Finanzierungsfehlbetrag in der Rechnung des Staates führt.
4 Das Fondsvermögen trägt keine Zinsen.
5 Die Entnahmen aus dem Fonds werden bewilligt, wenn die Ausgaben für die Realisierung der Grossprojekte im Budget vorgesehen sind.
Art. 4 * Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest. Er kann eine rückwirkende Inkraftsetzung der Bestimmungen zur Speisung des Fonds vorsehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.2011 31.12.2011 Erlass Erstfassung RO/AGS 2012 f 10, 272 | d 10, 296
15.09.2011 01.02.2012 Art. 1 eingefügt RO/AGS 2012 f 10, 272 | d 10, 296
15.09.2011 01.02.2012 Art. 2 eingefügt RO/AGS 2012 f 10, 272 | d 10, 296
15.09.2011 01.02.2012 Art. 4 eingefügt RO/AGS 2012 f 10, 272 | d 10, 296
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.09.2011 31.12.2011 Erstfassung RO/AGS 2012 f 10, 272 | d 10, 296
Art. 1 15.09.2011 01.02.2012 eingefügt RO/AGS 2012 f 10, 272
| d 10, 296
Art. 2 15.09.2011 01.02.2012 eingefügt RO/AGS 2012 f 10, 272
| d 10, 296
Art. 4 15.09.2011 01.02.2012 eingefügt RO/AGS 2012 f 10, 272
| d 10, 296
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