Beschluss über die Modalitäten der Finanzierung für den Erhalt eines Titels der beruflichen Grundbildung für Erwachsene
Beschluss über die Modalitäten der Finanzierung für den Erhalt eines Titels der beruflichen Grundbildung für Erwachsene vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 2. Februar 2001; eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG); eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG); auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereiche
1 In diesem Beschluss werden die Grundsätze, Voraussetzungen und Ein - zelheiten der finanziellen Beteiligung der Erwachsenen, die einen Titel der beruflichen Grundbildung gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung des Bundes erwerben wollen, festgelegt.
Art. 2 Bildungsgänge
1 Personen, die nicht über einen Lehrvertrag verfügen, erwerben den Titel aufgrund von Prüfungen oder einer Validierung der erworbenen Kenntnisse.
2 Die Ausbildung von Erwachsenen, die über einen Lehrvertrag verfügen (normale Ausbildung, verkürzte berufliche Grundbildung, Zusatzlehre) wird in den Bestimmungen über die Lehrverträge geregelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Organisation
1 Ein Büro, Valform, verwaltet unter der Verantwortung der Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: DB) das Eintrittsportal, über das die Er - wachsenen einen Titel der beruflichen Grundbildung erwerben können.
2 Es ist für das ganze Verfahren verantwortlich.
Art. 4 Finanzierung
1 Im Rahmen seines jährlichen Voranschlags übernimmt der kantonale Wei - terbildungsausschuss (KWA) die Kosten der Eidgenössischen Berufsatteste (EBA) und der Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse (EFZ) für Er - wachsene.
Art. 5 Begünstigte
1 Alle Personen, die seit mehr als zwei Jahren im Wallis wohnhaft sind, kön - nen die Hilfen nach diesem Beschluss in Anspruch nehmen.
2 In allen übrigen Fällen wird der Wohnsitz nach der Interkantonalen Verein - barung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (BFSV) bestimmt.
1 Von der Person wird eine Gebühr von 200 Franken, die von Valform in Rechnung gestellt wird, geschuldet; sie deckt: a) die administrativen Kosten; b) die Kosten für eine allfällige ergänzende Ausbildung; c) die Prüfungskosten (Kosten für die Experten).
2 Die Nebenkosten (Fahrten, Mahlzeiten, Unterkunft, Bücher, Hilfsmittel für die Ausbildung, usw.) und die Kosten für Verbrauchsartikel bei der Prüfung gehen zu Lasten der Person.
3 Eine Quittung über die Bezahlung der Gebühr muss Valform vor dem Be - ginn der ergänzenden Ausbildung oder, wenn die Person sich direkt den Prüfungen stellt, bei deren Einschreibung vorgewiesen werden.
4 Eine Unterbrechung des Verfahrens gibt keinerlei Anrecht auf Rückerstat - tung der eingezahlten Gebühr.
Art. 7 Titel, der aufgrund einer Validierung der erworbenen Erfah -
rungsfähigkeiten erworben wird
1 Von der Person wird eine Gebühr von 200 Franken, die von Valform in Rechnung gestellt wird, geschuldet; sie deckt: a) die administrativen Kosten; b) die Validierungsverfahren: Information und Beratung, Kompetenzbi - lanz, Validierung usw.; c) die Kosten für eine allfällige ergänzende Ausbildung; d) die Prüfungskosten (Kosten für die Experten).
2 Die Nebenkosten (Fahrten, Mahlzeiten, Unterkunft, Bücher, Hilfsmittel für die Ausbildung usw.) und die Kosten für Verbrauchsartikel bei der Prüfung gehen zu Lasten der Person.
3 Vor dem Beginn des Validierungsverfahrens muss Valform eine Quittung über die Zahlung der Gebühr vorgelegt werden.
4 Eine Unterbrechung des Verfahrens gibt keinerlei Anrecht auf Rückerstat - tung der eingezahlten Gebühr.
Art. 8 Allfällige ergänzende Ausbildung
1 Valform bestimmt, welche ergänzende Ausbildung notwendig ist.
2 Die notwendige ergänzende Ausbildung wird in den Berufsfachschulen, für die der Staat zuständig ist, erteilt.
3 Wenn diese Ausbildungen nicht von den Berufsfachschulen nach Absatz 2 und 3 erteilt werden, so muss die Person sie in Einrichtungen absolvieren, die von der DB beauftragt und zugelassen werden. Die zugelassenen Ein - richtungen richten ihre Rechnung direkt an das Büro Valform.
4 Die Ausbildungen, die in den Berufsfachschulen erteilt werden, können namentlich durch den Besuch von besonders organisierten Kursen oder von Kursen für die Lehrlinge absolviert werden.
5 Werden die vorangehenden Absätze nicht beachtet, so hat das zur Folge, dass die Person die Kosten für die ergänzende Ausbildung, die sie in nicht zugelassenen Einrichtungen absolviert hat, selbst übernimmt.
Art. 9 Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die Weisungen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz und der Lateinischen Konferenz der nachobligatorischen Ausbildung sind an - wendbar.
Art. 10 Sonderfälle
1 Sonderfälle, namentlich Personen, die aus der interinstitutionellen Zusam - menarbeit kommen, werden von Valform geregelt; die Dienststelle wird angehört.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
1 Die Kandidaten, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen und die Kosten für Ausbildungsverfahren, die unter diesen Beschluss fallen, bezahlt haben, sind für die Fortsetzung ihrer Ausbildung davon befreit.
2 Diese Kandidaten sind Begünstigte gemäss Reglement über Finanzhilfen im Rahmen des Verfahrens zur Validierung der erworbenen Kenntnisse vom 25. April 2007.
Art. 12 Rekurs
1 Die Verfügungen über die Gewährung und die Verweigerung der Hilfe kön - nen innert 30 Tagen nach der Zustellung mit Beschwerde beim Departe - ment für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS) angefochten werden. Die Be - schwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten. Das Beschwerdever - fahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs - rechtspflege geregelt.
Art. 13 Schlussbestimmungen
1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Er wird rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2011 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 52/2011
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