Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung
                            Verordnung  zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die  Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung  *  (Reusstalverordnung, RTV)  Vom 9. Mai 1983 (Stand 1. Juli 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 3 sowie §§ 6–8 des Dekrets über den  Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstal  -  dekret, RTD) vom 19. Januar 1982  1  )   und die §§ 22 und 23 des Dekrets über den Na  -  tur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26.  Februar 1985  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Naturschutzzonen
                            a) Verbot von Beeinträchtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt  beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzün  -  den von Feuern ausserhalb der hiefür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von  Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie in und entlang der Naturschutzzonen  das Laufen lassen von Hunden ausserhalb des Jagdbetriebs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Stillgewässern ist das Baden und jeder andere Wassersport untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * b) Ausnahmen
                            1  Naturschutzzonen dürfen betreten werden für Unterhaltsarbeiten, für die Überwa  -  chung, für wissenschaftliche Untersuchungen und geführte Exkursionen im Einver  -  nehmen mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  787.330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  785.110  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung privater Fischereirechte bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestim  -  mungen gestattet, soweit die übrige Pflanzen- und Tierwelt nicht gestört wird. Das  Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann hiefür mit den Fischenzinhabern Ver  -  einbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 c) Nutzung und Unterhalt
                            1  Im Streuland (Flachmoore) ist mit dem traditionellen Streuschnitt das Fortbestehen  der schützenswerten Vegetation, Flora und Fauna sicherzustellen; dieser erfolgt in  der Regel nach Mitte September. Für andere Bewirtschaftungsformen wie zum Bei  -  spiel die extensive Beweidung, für die Nutzung der übrigen Flächen in den Natur  -  schutzzonen sowie für Eingriffe, die über den Unterhalt hinausgehen, ist die Zustim  -  mung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wald in den Naturschutzzonen dient der Erhaltung natürlicher Bestockungen.  Entwicklungen und Veränderungen im Bestandesgefüge sollen möglichst naturnah  ablaufen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die forstlichen Eingriffe in den Wäldern des Kantons Aargau und der Stiftung  Reusstal konzentrieren sich auf Massnahmen mit den folgenden Zwecken:  *  a)  Abwehr von Schäden an Ufern und benachbarten Waldbeständen;  b)  Sicherstellen der natürlichen Verjüngung;  c)  Fördern von auentypischen Pflanzen- und Tierarten, Strukturen und Prozes  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrigen Wälder unterstehen den Bestimmungen über die naturschützerisch be  -  sonders wertvollen Flächen des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1.  Juli 1997  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für sämtliche Holzschläge innerhalb der Naturschutzzonen ist eine Bewilligung  des Kreisforstamts erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * d) Organisation der Arbeiten
                            1  Die notwendigen Nutzungs- und Unterhaltsarbeiten werden jährlich durch das De  -  partement Bau, Verkehr und Umwelt angeordnet, soweit hierüber nicht bereits Ver  -  träge mit Dritten abgeschlossen sind. Die Arbeiten sind nach Möglichkeit ansässigen  Landwirten zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann private Organisationen mit der  Planung und Durchführung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Staustrecke der Reuss
                            a) Wasservogelschutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staustrecke der Reuss zwischen dem Kraftwerk Bremgarten-Zufikon und der  Brücke Rottenschwil mit dem Flachsee Unterlunkhofen ist Wasservogelschutzge  -  biet. Massgebend für die Abgrenzungen ist der Plan 1:18'750.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  931.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Störungen, welche die Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsfunktion des Ge  -  bietes für Wat- und Wasservögel beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Jagd und Hege gelten die nachfolgenden Sondervorschriften, welche durch  eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden und Jagdgesellschaften so  -  wie der Stiftung Reusstal durch zusätzliche, strengere Bestimmungen ergänzt wer  -  den können. Eine solche Vereinbarung bedarf nach Anhörung der Kommission ge  -  mäss § 9 dieser Verordnung der Genehmigung durch die zuständigen Departemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Wasservogelschutzgebiet   beschränkt   sich   die   Jagd   hinsichtlich   sämtlichem  jagdbaren und nicht jagdbaren Wild auf Hegemassnahmen sowie auf jagd- und seu  -  chenpolizeiliche Aufgaben. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann regu  -  lierende jagdliche Massnahmen nach Anhörung der Stiftung Reusstal anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Wasservogelschutzgebiet ist Teil des betreffenden Jagdrevieres. Hegemassnah  -  men sowie jagd- und seuchenpolizeiliche Aufgaben werden durch die zuständige  Jagdgesellschaft ausgeübt. Die Jagdgesellschaft ist berechtigt, die für den Schutz der  Wasservögel notwendigen Einrichtungen aufzustellen und zu unterhalten. Hinsicht  -  lich Wildschadenverhütung und -vergütung gelten die ordentlichen jagdrechtlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Flachsee
                            1  Jedes Betreten des Gebietes des Flachsees Unterlunkhofen ist, vorbehältlich der  Absätze 2 und 3, untersagt. Das gilt insbesondere für den Bootsverkehr, das Baden  und das Fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ausnahmen von Beschränkungen der Schifffahrt gelten die Bestimmungen der  Verordnung über die Schifffahrt vom 26.  Januar 1981  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann das Befischen des Flachsees  nach Anhörung der Fischereikommission Bremgarten und der Stiftung Reusstal aus  -  nahmsweise bewilligen, wenn aussergewöhnliche Umstände dies erfordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Naturobjekte
                            1  Als Naturobjekte im Sinne von § 3 des Dekretes gelten ausserhalb der Naturschutz  -  zonen stehende Einzelbäume, Baumgruppen und Hecken, die mit dem auf Grund der  Neuzuteilung erlassenen Landschaftsgestaltungsplan als geschützt bezeichnet wor  -  den sind. Sie werden im Grundbuch angemerkt und sind vom Grundeigentümer zu  dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Objekte gemäss Absatz 1 erfüllen die Voraussetzungen für die Aufnahme in  Vereinbarungen gemäss § 3 der Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leis  -  tungen (Öko-Verordnung, ÖkoV) vom 26.  Mai 1999  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pflanzungen für den Ersatz abgehender geschützter Einzelbäume sind unter der  Aufsicht der Kommission nach § 9 dieser Verordnung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  997.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  910.131
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Vollzug
                            1  Der Vollzug dieser Verordnung ist Sache des Departements Bau, Verkehr und Um  -  welt, soweit keine anderen Zuständigkeiten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann für Informations- und Aufsichts  -  aufgaben Hilfskräfte beiziehen. Diese haben in Zusammenarbeit mit den Gemeinde  -  behörden und der Kantonspolizei dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Reus  -  staldekrets und weitere umweltrechtliche Bestimmungen im Dekretsperimeter einge  -  halten werden. Sie erhalten einen Ausweis und können Übertretungen zur Anzeige  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beratende Kommission
                            1  Die beratende Kommission gemäss § 8 des Dekrets besteht aus neun Mitgliedern,  nämlich  *  a)  zwei oder drei Personen, welche die Gemeinderäte des Dekretsperimeters ver  -  treten,  b)  einer Person, welche die Landwirtschaft des Dekretsperimeters vertritt,  c)  *  einer Person, die Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Res  -  sourcen vertritt,  d)  *  einer Person, welche die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und  Umwelt vertritt,  e)  einer Person, welche die Stiftung Reusstal vertritt; ist sie Mitglied der Ge  -  schäftsleitung, so ist eine Wiederwahl unabhängig von der Dauer ihrer Kom  -  missionszugehörigkeit möglich;  f)  einer Person, welche die Jägerschaft vertritt, und  g)  zwei Personen, welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt vertreten.  Den Vorsitz führt eine Person aus der Vertretung des Departements Bau, Verkehr und  Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf die ordentliche Amts  -  periode von vier Jahren gewählt. Die Perimetergemeinden haben ein Vorschlagsrecht  für ihre Vertreter und den Vertreter der Landwirtschaft des Gebietes. Der aargauische  Jagdschutzverein schlägt den Vertreter der Jägerschaft vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Die Kommission wird vom Vorsitzenden einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berät insbesondere folgende Fragen:  *  a)  Veränderungen und Eingriffe in den Wasserhaushalt der Reussebene;  b)  Hochwassersicherheit;  c)  Nutzungskonflikte und Erholungslenkung;  d)  weitere Themen von regionaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Regierungsrat und Departement Bau, Verkehr und Umwelt können die Stellung  -  nahme zu weiteren Gegenständen einholen, ebenso kann die Kommission von sich  aus offene Fragen aufgreifen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 9. Mai 1983 in Kraft. Sie ist in der Gesetzessammlung  zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sondervorschriften gemäss § 5 Abs. 3–5 dieser Verordnung treten vorbehält  -  lich § 11 Abs. 3 am 1. April 1986 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Wasservogelschutzgebiet im Umfang des Flachsees setzt der Regierungsrat  die Sondervorschriften gemäss § 5 Abs. 3–5 dieser Verordnung in Kraft, sobald die  Zustimmungen der betroffenen Jagdgesellschaften (§ 5 Abs. 2 des aargauischen  Jagdgesetzes  1  )  ) vorliegen.  Aarau, den 9. Mai 1983  Regierungsrat Aargau  Landammann  S  CHMID  Staatsschreiber  S  IEBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  933.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.03.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 Ingress geändert 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 1 Abs. 1 geändert 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 1 Abs. 3 aufgehoben 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 3 Abs. 3 geändert 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 3 Abs. 4 eingefügt 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 3 Abs. 5 eingefügt 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 7 Abs. 2 geändert 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2003 S. 105
12.03.2003 27.04.2003 § 10 Abs. 2 geändert 2003 S. 105
10.08.2005 01.09.2005 § 2 totalrevidiert 2005 S. 441
10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 1 geändert 2005 S. 441
10.08.2005 01.09.2005 § 4 totalrevidiert 2005 S. 441
10.08.2005 01.09.2005 § 5 Abs. 4 geändert 2005 S. 441
10.08.2005 01.09.2005 § 6 Abs. 3 geändert 2005 S. 442
10.08.2005 01.09.2005 § 8 totalrevidiert 2005 S. 442
10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 1 geändert 2005 S. 442
10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 3 geändert 2005 S. 442
23.11.2005 01.01.2006 § 9 Abs. 1, lit. d) geändert 2005 S. 764
20.03.2019 01.05.2019 § 9 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 9 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/2-06
01.05.2019 01.07.2019 § 6 Abs. 2 geändert 2019/3-11
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  12.03.2003  27.04.2003  geändert  2003 S. 105  Ingress  12.03.2003  27.04.2003  geändert  2003 S. 105
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105
§ 1 Abs. 3 12.03.2003 27.04.2003 aufgehoben 2003 S. 105
§ 2 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 441
§ 3 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 441
§ 3 Abs. 3 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105
§ 3 Abs. 4 12.03.2003 27.04.2003 eingefügt 2003 S. 105
§ 3 Abs. 5 12.03.2003 27.04.2003 eingefügt 2003 S. 105
§ 4 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 441
§ 5 Abs. 4 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 441
§ 6 Abs. 2 01.05.2019 01.07.2019 geändert 2019/3-11
§ 6 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 442
§ 7 Abs. 2 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105
§ 7 Abs. 3 12.03.2003 27.04.2003 aufgehoben 2003 S. 105
§ 8 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 442
§ 9 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 442
§ 9 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 9 Abs. 1, lit. c) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 9 Abs. 1, lit. d) 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 764
§ 10 Abs. 2 12.03.2003 27.04.2003 geändert 2003 S. 105
§ 10 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 442
                            Anhang  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang