Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (751.120)
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Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen

Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret) Vom 20. Oktober 1971 (Stand 31. Dezember 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf das Gesetz über den Bau, den Unterhalt und die Finanzierung der Natio - nal-, Land- und Ortsverbindungen sowie über den Vollzug des Strassenverkehrsrech - tes (Strassenbaugesetz) vom 17. März 1969 1 ) und das Baugesetz vom 2. Februar
1971 2 ) , beschliesst:

1. Planung und Projektierung

§ 1 a) Umfang

1 Die Planung und Projektierung der Kantonsstrassen umfassen: a) generelle Projekte (Richtpläne) gemäss § 3 Abs. 2 des Strassenbaugesetzes und § 26 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes 3 ) , b) kantonale Überbauungspläne, c) Bauprojekte.
2 Die kantonalen Überbauungspläne und die Bauprojekte sollen die für die Strassen - bestandteile (§ 2 Abs. 2 des Strassenbaugesetzes und § 11 Abs. 2 des Baugesetzes 4 ) ) erforderlichen Flächen und Rechte sowie allenfalls notwendige Eigentrassen der aar - gauischen Nebenbahnen enthalten, die Bauprojekte ferner die vorübergehenden Ein - richtungen und Landbeanspruchungen beim Bau.
1) Heute: Gesetz über den Bau, den Unterhalt und die Finanzierung der National- und Kan - tonsstrassen sowie über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (Strassenbaugesetz) vom
17. März 1969, in Kraft seit 29. Juni 1969 (SAR 751.100
2) AGS Bd. 8 S. 125; heute: Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100 ).
3) Heute: § 94 Abs. 1 BauG
4) Heute: § 80 Abs. 2 BauG * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 2 b) Zuständigkeit

1 Die Bearbeitung der generellen Projekte (Richtpläne), der kantonalen Überbau - ungspläne und der Bauprojekte ist Sache des Staates.
2 Das Baudepartement 1 ) übt die Aufsicht über sämtliche Projektierungsarbeiten aus.

§ 3 c) Strassenbauprogramme des Grossen Rates

1 Bei der Vorbereitung der Strassenbauprogramme sind die Regionalplanungsgrup - pen und die Gemeinden, auf deren Gebiet die auszubauenden Strecken liegen, anzu - hören.

§ 4 d) Generelle Projekte

1 Die generellen Projekte (Richtpläne) bilden die Grundlage der kantonalen Über - bauungspläne.

§ 5 e) Kantonale Überbauungspläne, Verfahren

1 Die kantonalen Überbauungspläne werden in Zusammenarbeit mit dem zuständi - gen Gemeinderat erstellt.
2 Das Baudepartement 2 ) übermittelt dem zuständigen Gemeinderat den kantonalen Überbauungsplan mit der Weisung, diesen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, allfällige Einsprachen entgegenzunehmen und mit seiner Stellungnahme innert 30 Tagen einzureichen.
3 Zu den Einspracheverhandlungen ist der Gemeinderat beizuziehen.
4 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und unterbreitet die bereinig - ten kantonalen Überbauungspläne dem Grossen Rat zur Genehmigung.

§ 6 f) Bauprojekte

1 Für die Bauprojekte gelten die Vorschriften des § 29 des Baugesetzes 3 ) .

2. Landerwerb

§ 7 a) Allgemeines, Zuständigkeit

1 Der Staat erwirbt die für die Kantonsstrassen nötigen Flächen und Rechte zu Las - ten der Strassenbaurechnung; für Innerortsstrecken wird der Landerwerb in Zusam - menarbeit mit der Gemeinde durchgeführt.
2 In das Budget ist ein Betrag für vorsorglichen Landerwerb zu Lasten der Strassen - baurechnung aufzunehmen.
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: § 95 BauG
3 Im Rahmen der bewilligten Kredite ist für den Abschluss von Verträgen bis Fr. 200'000.– das Baudepartement 1 ) , im Übrigen der Regierungsrat zuständig.

§ 8 b) Enteignungsrecht

1 Mit dem Beschluss des Regierungsrates über das Bauprojekt ist das Enteignungs - recht erteilt.
2 Bei Parallelstrassen und Anlagen, die nach Bauausführung in das Eigentum der Gemeinde übergehen, legt der Regierungsrat im Beschluss über das Bauprojekt die Kompetenz zur Einleitung des Enteignungsverfahrens fest.

3. Bau

§ 9 a) Grundsätze und Zuständigkeiten

1 Die Strassenbauprogramme bezeichnen die auszubauenden Strassenstrecken.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, den Ausbau von in den Strassenbauprogrammen nicht enthaltenen Innerortsstrecken zu beschliessen, sofern es die Gemeinde verlangt und ihren Kostenanteil übernimmt.
3 Der Regierungsrat kann überdies Verbesserungen an Ausserortsstrecken beschlies - sen.
4 Für Arbeitsvergebungen im Rahmen der bewilligten Kredite ist bis zum Kostenbe - trag von Fr. 200'000.– des Einzelfalles das Baudepartement 2 ) zuständig.

§ 10 b) Aufsicht

1 Das Baudepartement 3 ) übt die Aufsicht über die Bauausführung aus.

§ 11 c) Bewilligungsverfahren

1 Gesuche im Sinne der §§ 75 Abs. 1 und 152 Abs. 2 des Baugesetzes 4 ) sind, soweit sie Kantonsstrassen betreffen, dem Gemeinderat zuhanden des Kreisingenieurs ein - zureichen.
2 Der Entscheid des Baudepartementes 5 ) über das Gesuch wird durch den Gemein - derat eröffnet.
3 Die eigene Beurteilung des Gesuches durch den Gemeinderat auf Grund des kom - munalen Rechtes bleibt vorbehalten.
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) Heute: §§ 63 und 113 Abs. 1 BauG
5) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt

4. Unterhalt

§ 12 a) Zuständigkeit, Umfang

1 Das Baudepartement 1 ) besorgt den Unterhalt der Kantonsstrassen, soweit der Staat dazu verpflichtet ist.
2 Der Unterhalt umfasst bauliche und betriebliche Massnahmen.

§ 13 b) Haftpflicht

1 Die Haftung für Werk- und Unterhaltsmängel trifft den Strasseneigentümer.
2 Der Strasseneigentümer kann auf Dritte zurückgreifen, denen der Unterhalt kraft gesetzlicher Vorschrift oder vertraglicher Abmachung obliegt.

§ 14 c) Weisungen

1 Das Baudepartement 2 ) kann Weisungen über den Unterhalt und den Betrieb der Kantonsstrassen erlassen.

5. Kostenverteilung

5.1. Neubau und Ausbau

§ 15 a) Grundsätze

1 Die Gemeinden haben an den Neubau und Ausbau der Innerortsstrecken der Kan - tonsstrassen und deren Bestandteile Beiträge zu leisten.
2 Knotenpunkte an Ausserortsstrecken der Kantonsstrassen, die wegen der Erschlies - sung des angrenzenden Landes neu angelegt oder ausgebaut werden müssen, werden in Bezug auf die Kostenverteilung den Innerortsstrecken gleichgestellt.
3 Zusätzlich sind die Gemeinden für folgende Anlagen an Ausserortsstrecken bei - tragspflichtig: a) Gehwege, b) Bushaltestellen als nachträgliche Einzelanlagen, c) Personenüber- und -unterführungen, einschliesslich der Beleuchtung.
4 Die besonderen Vorschriften des Baugesetzes bezüglich Kreuzungen, Über- und Unterführungen usw. sowie bezüglich Beleuchtung bleiben vorbehalten (§§ 24, 25
3 )
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3) Heute: § 90 BauG

§ 16 b) Massgebliche Kosten

1 Für die Beitragsberechnung sind die Gesamtkosten der Projektierung und Baulei - tung, des Landerwerbes sowie der Bauausführung massgebend.
2 Vorgängig sind allfällige Beiträge Dritter (Beiträge des Bundes oder der Bahnen usw.) abzuziehen. *

§ 17 c) Beitragshöhe

1 Die Gemeinden leisten nach Massgabe ihres Interesses und ihrer finanziellen Leis - tungsfähigkeit, unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3, Beiträge von 20–60 %. Der Re - gierungsrat erlässt Richtlinien über die Abstufung der Beiträge.
2 Würde eine Gemeinde infolge besonders grosser Aufwendungen, die auf den star - ken Durchgangsverkehr oder besondere bauliche Schwierigkeiten zurückzuführen sind, durch den Ansatz übermässig belastet, so kann der Regierungsrat den Beitrag ermässigen.
3 Umgekehrt können die Beiträge der Gemeinden auf mehr als 60 % angesetzt wer - den für Anlagen, die ihnen oder an Anstössern Sondervorteile bringen, wie Geh- und Radwege, Bushaltestellen, Personenüber- und -unterführungen, Knotenpunkte, Ent - wässerungen.

§ 18 d) Parallele Erschliessungsstrassen

1 An die Erstellung von parallelen Strassen und anderen Anlagen, die der unmittelba - ren Entlastung des Kantonsstrassennetzes dienen, kann der Regierungsrat Beiträge bis höchstens 50 % der Baukosten aus Strassenbaukrediten beschliessen.
2 Beiträge werden nur geleistet, wenn diese Verbindungen der Kantonsstrasse den Fussgänger- und Radfahrerverkehr abnehmen.

§ 19 e) Besondere Aufwendungen

1 Mehrkosten gegenüber sonst üblicher und den Bedürfnissen entsprechender Aus - führung, die infolge besonderer Begehren einer Gemeinde entstehen, gehen ganz zu deren Lasten.

5.2. Baulicher Unterhalt

§ 20 a) Begriff und Grundsätze

1 Der bauliche Unterhalt der Kantonsstrassen umfasst sämtliche Arbeiten zu deren Instandhaltung und die Ausbesserung von Schäden (§ 41 des Baugesetzes 1 ) ).
1) Heute: § 97 BauG
2 Die Kosten des baulichen Unterhalts der Kantonsstrassen werden zwischen dem Kanton und den Gemeinden gemäss den §§ 15 und 17 sowie gemäss § 99 des Bau - gesetzes aufgeteilt, mit folgenden Ausnahmen: * a) * Kosten für die Ausbesserung von Schäden, das heisst, Werkreparaturen im Gesamtumfang von weniger als Fr. 50'000.– im Einzelfall, trägt der Kanton allein, b) * Kosten für die in § 21 geregelten Sonderfälle tragen der Kanton oder die Gemeinden jeweils allein.
3 Der Regierungsrat kann die Beiträge von den Gemeinden pauschal erheben.

§ 21 b) Sonderfälle

1 Der Staat trägt allein die Kosten des baulichen Unterhaltes für folgende Anlagen: a) Gehwege an Ausserortsstrecken, b) Bushaltestellen an Ausserortsstrecken, c) die Signale und Markierungen der durchgehenden Fahrbahn auf Innerortsstre - cken.
2 Die Gemeinden kommen allein für die Kosten des baulichen Unterhaltes folgender Anlagen auf: a) Signale und Markierungen für Personenüber- und -unterführungen, sowie Fussgänger- und Parkstreifen, b) Signale und Markierungen der Einmündungen von Gemeindestrassen in Kan - tonsstrassen (z.B. Stop, Vortritt usw.).
3 Vorbehalten bleibt die Belastung des Verursachers nach den §§ 24 und 44 Abs. 2 des Baugesetzes 1 ) .

5.3. Betrieb

§ 22 Begriff und Grundsätze

1 Der Betrieb der Kantonsstrassen umfasst: a) den Winterdienst, b) die Reinigung der Verkehrsflächen, der Signalisationen und der Entwässe - rungsanlagen, c) den Unterhalt der Grünflächen, d) die Überwachung und Wartung der Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen, e) die Stromlieferung für Beleuchtung, Signale- und Lichtsignalanlagen.
2 Staat und Gemeinden tragen die Kosten für den Winterdienst der Kantonsstrassen nach Massgabe ihrer Unterhaltspflicht gemäss den §§ 42–46 des Baugesetzes 2 ) .
3 Der Staat beteiligt sich nach den Grundsätzen von § 17 des Dekretes an den Kosten der Tagbeleuchtung von Tunnels auf Innerortsstrecken.
1) Heute: §§ 90 und 99 Abs. 2 BauG
2) Heute: §§ 98 und 99 BauG
4 Die Gemeinden haben für die Beleuchtung von Personenüber- und -unterführungen inner- und ausserorts aufzukommen.
5 In allen anderen Fällen tragen die Gemeinden die Betriebskosten der Innerortsstre - cken, der Staat jene der Ausserortsstrecken.

6. Schlussbestimmungen

§ 23 a) Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes wird das Dekret über den Ausbau und den Unterhalt der Land- und Ortsverbindungsstrassen vom 1. Dezember 1952 aufgeho - ben.

§ 24 b) Inkrafttreten, Vollzug

1 Die Bestimmungen über die Kostenverteilung treten, soweit sie die Befreiung der Gemeinden von den Perimeterbeiträgen an den Bau von Land- und Ortsverbin - dungsstrassen im Ausserort betreffen, rückwirkend auf den 1. März 1962 in Kraft.
2 Im Übrigen tritt das Dekret nach Erlass durch den Grossen Rat in Kraft. Aarau, den 20. Oktober 1971 Präsident des Grossen Rates M ETZGER Staatsschreiber i.V. S ALM
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

26.06.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 2 geändert 2007 S. 344

01.03.2016 31.12.2017 § 20 Abs. 2 geändert 2017/9-03

01.03.2016 31.12.2017 § 20 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2017/9-03

01.03.2016 31.12.2017 § 20 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2017/9-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 16 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 344

§ 20 Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9-03

§ 20 Abs. 2, lit. a) 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-03

§ 20 Abs. 2, lit. b) 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-03

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