Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung (730.111)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung Vom 18. Dezember 1931 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung 1 ) und der Verordnung des Bundesgerichts vom 22. Mai 1931 über die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des Enteignungsgesetzes 2 ) , beschliesst:

§ 1

1 Zur Beurteilung von Forderungen auf Ersatz des Schadens, der entsteht: *

1. aus Handlungen zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung

beansprucht wird, und

2. im Verlaufe des Betriebes von elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen

infolge von Änderungen und Reparaturen an den elektrischen Leitungen, ist die Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der Bezirksgerichtspräsident, in deren beziehungsweise dessen Bezirk sich die geschädigte Sache oder bei Grenz - grundstücken der überwiegende Teil des vom Schaden betroffenen Abschnittes der - selben befindet, als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter zuständig.
2 Die Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der Bezirksgerichtspräsident ist befugt, die Bezirksgerichtsschreiberin beziehungsweise den Bezirksgerichtsschrei - ber zur Protokollführung beizuziehen. *

§ 2

1 Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 12 der bundesgerichtlichen Verordnung richtet sich nach dem Zivilprozessrecht. *
2 Die Erteilung aufschiebender Wirkung gemäss Art. 11 derselben Verordnung ist Sa - che des Obergerichtspräsidenten.
1) SR 711
2) SR 711.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3

1 Zur Verteilung der Entschädigung an die Berechtigten gemäss den Art. 96–100 des Gesetzes sind die Grundbuchämter mit dem Vorbehalte zuständig, dass die Anwei - sung der Auszahlungen nach den Vorschriften über die Finanzverwaltung (§ 13 der Grossratsverordnung vom 4. Oktober 1915) durch die Staatsbuchhaltung und die Fi - nanzkontrolle erfolgt.
2 Besondere Weisungen des Departements Finanzen und Ressourcen über die rech - nungsmässige Behandlung dieser Geschäfte bleiben vorbehalten. *

§ 4 *

1 Als kantonale Depositenanstalt im Sinne von Art. 100 Abs. 3 des Gesetzes gilt die Aargauische Kantonalbank. Das Departement Finanzen und Ressourcen ist ermäch - tigt, auch andere Geldinstitute zu bezeichnen, bei welchen Depositen gemacht wer - den dürfen.

§ 5

1 Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft und ist in die Geset - zessammlung aufzunehmen. Aarau, den 18. Dezember 1931 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Z AUGG Der Staatsschreiber D R
. W. H EUBERGER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 2 geändert 2005 S. 428

10.08.2005 01.09.2005 § 4 totalrevidiert 2005 S. 428

27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/5-09

27.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1 geändert 2017/9-15

27.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 2 geändert 2017/9-15

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-15

§ 1 Abs. 2 27.09.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-15

§ 2 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

§ 3 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 428

§ 4 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 428

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