Verordnung über die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen (801.100)
CH - VS

Verordnung über die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen

Verordnung über die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen vom 04.03.2009 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar
2008, insbesondere die Artikel 93 bis 108; eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006, insbesondere die Artikel 1, 3 bis
9, 43 und 44; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 (nachfolgend: GG) und des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober
2006 (nachfolgend: GKAI) hinsichtlich der Gesundheitsförderung und der Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
2 Sie hat namentlich zum Inhalt: a) die Gesundheitserziehung; b) den Schutz von Eltern und Kind; c) die sexuelle und reproduktive Gesundheit; d) die schulärztliche Tätigkeit und die Schulzahnpflege; e) die psychische Gesundheit; f) die Verhütung von Tabakmissbrauch, Alkoholismus, Drogenabhängig - keit und anderen Suchtkrankheiten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
g) die Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskrankhei - ten; h) die Verhütung von anderen Krankheiten, deren Verbreitung stark zu - nimmt; i) die Unfallverhütung; j) die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.

Art. 2 Definition

1 Programme zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krank - heiten und Unfällen im Sinne der vorliegenden Verordnung haben die Erar - beitung und Verwirklichung von Massnahmen, insbesondere in den nach - stehend aufgeführten Bereichen, zum Inhalt: a) Information und Erziehung der Bevölkerung in Bezug auf Gesund - heitsprobleme und Mittel zu deren Verhütung; b) frühzeitige Erkennung von Gesundheitsproblemen; c) präventive oder frühzeitige Behandlung von Gesundheitsproblemen; d) Unterstützung und Beratung der direkt betroffenen Personen, insbe - sondere der Eltern; e) epidemiologische Forschung; f) Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsfachpersonen und anderer Personen, die sich mit der Förderung der Gesundheit und der Verhü - tung von Krankheiten und Unfällen befassen.
2 Bei der Erarbeitung und Verwirklichung dieser Massnahmen ist die Inter - disziplinarität und die Koordination zwischen den öffentlichen und den priva - ten Partnern zu beachten.

Art. 3 Aufgaben des Staates

1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung definiert der Staatsrat über das De - partement, dem das Gesundheitswesen zugewiesen ist (nachstehend: das Departement), die kantonale Politik im Bereich der Gesundheitsförderung und der Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
2 Das Departement hat in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Departementen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) periodische Erarbeitung eines Inventars über den Gesundheitszu - stand der Bevölkerung;
b) Erarbeitung eines umfassenden Konzepts für die Gesundheitsförde - rung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen, mit periodi - scher Neufestsetzung der Prioritäten; c) Erarbeitung und Aktualisierung einer Liste der als gemeinnützig aner - kannten Institutionen; d) Koordinierung der Programme zur Gesundheitsförderung und zur e) Förderung der Forschung in diesem Bereich; f) Evaluation der verwirklichten Programme zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.

Art. 4 Delegierung an private oder öffentliche Organisationen

1 Das Departement kann die Erfüllung von Aufgaben der Gesundheitsförde - rung und der Prävention, die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehen sind, auf dem Vereinbarungsweg vorübergehend oder langfristig an private oder öffentli - che Organisationen delegieren.
2 Die delegierten Aufgaben werden unter der Aufsicht und Verantwortlichkeit des Staates ausgeführt, nötigenfalls mit der Unterstützung von Experten oder Universitätsinstituten, die vom Departement dafür beauftragt wurden.
3 Die Vereinbarunegn, die der Genehmigung durch den Staatsrat unterlie - gen, präzisieren die Modalitäten der Delegierung, die insbesondere die fol - genden Punkte umfasst: a) die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten; b) die zu erbringenden Leistungen sowie deren Qualität und Angemes - senheit; c) die Nennung der Kaderpersonen und der Verantwortlichen; d) die Bereitstellung des Personals; e) die Zurverfügungstellung der Infrastrukturen und Einrichtungen; f) die Finanzierung durch den Staat; g) die Kommunikation, die Tätigkeitsberichte und die Publikationen; h) den Schutz der Personendaten, die Einhaltung des Berufs- und des Amtsgeheimnisses.

Art. 5 Anerkennung der Gemeinnützigkeit

1 Der Staatsrat kann die Gemeinnützigkeit der Institutionen anerkennen, die in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention tätig sind, und die: a) die kantonale Gesundheitsplanung in diesem Bereich einhalten; b) die Aufgaben und Lasten übernehmen, die von der Planung auferlegt werden; c) keinen Erwerbszweck verfolgen; d) die Gesundheitsgesetzgebung einhalten; e) die Gesetzgebung über die Subventionen einhalten; f) im Hinblick auf die Anerkennung von Fall zu Fall die vom Departe - ment verlangten Schriftstücke (wie etwa Statuten, Organigramme, fi - nanzielle Situation usw.) einreichen, wobei dieses nötigenfalls Wei - sungen dazu erlassen kann.
2 Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann sich auf die Gesamtheit oder auf einen Teil der Tätigkeiten der betreffenden Institutionen beziehen.
3 Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann jederzeit sistiert oder entzo - gen werden, insbesondere dann, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
4 Wenn eine subventionierte Institution nicht mehr als gemeinnützig aner - kannt ist, kann der Staatsrat aufgrund von Artikel 5 GKAI die Rückerstat - tung der Subvention verlangen.
5 Die Gesuche um die Gewährung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Fälle von Sistierung oder Entziehung werden vom Departement be - arbeitet, welches sie der Kommission für Gesundheitsförderung zur Vor - meinung unterbreiten kann.

Art. 6 Kommission für Gesundheitsförderung

1 Die Kommission für Gesundheitsförderung (nachstehend: die Kommissi - on) ist das beratende Organ des Staatsrates für die Ausarbeitung der kantonalen Politik im Bereich der Gesundheitsförderung und der Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
2 Auf Antrag des Departements ernennt der Staatsrat für eine Amtszeit von vier Jahren die Mitglieder der Kommission, die aus 9 bis 13 Mitgliedern be - steht, welche die von der Gesundheitsförderung und der Prävention betrof - fenen Kreise vertreten.

Art. 7 Befugnisse und Funktionsweise

1 Die Kommission wacht über die Ausarbeitung und Umsetzung der Politik der Gesundheitsförderung und Prävention. Sie kann auch Massnahmen vorschlagen, die ihr in diesen Bereichen als notwendig erscheinen.
2 Das Departement kann der Gesundheitsförderung Wallis (nachstehend: GFW) oder einer anderen ähnlichen Institution auf dem Vereinbarungsweg das Sekretariat der Tätigkeiten der Kommission sowie andere Koordinati - ons- und Ausführungsarbeiten im Bereich der Gesundheitsförderung und der Prävention anvertrauen. *
3 Das Departement sorgt dafür, dass die Tätigkeiten der Kommission mit je - nen der Kommission für die Gesundheitsplanung koordiniert werden.

Art. 8 Finanzierung

1 Die notwendigen Mittel zur Unterstützung der Programme der Gesund - heitsförderung und der Prävention, insbesondere jener Programme, die von der Kommission als Priorität für die öffentliche Gesundheit betrachtet wer -
2 Diese Mittel werden insbesondere mit einem jährlichen Betrag abgesi - chert, der auf dem Alkoholzehntel erhoben wird, sowie mit Geldern, die aus dem kantonalen Fonds für Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten stammen, und mit sonstigen Mitteln.
3 Das Departement subventioniert Programme der Gesundheitsförderung und der Prävention, die von öffentlichen oder privaten als gemeinnützig an - erkannten Organisationen durchgeführt werden, welche die gesetzlichen Bedingungen der Subventionierung erfüllen, und zwar nach den vom De - partement in früheren Vereinbarungen mit diesen Organisationen nach Arti - kel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Modalitäten.

Art. 9 Kantonaler Fonds für Gesundheitsförderung und Verhütung

von Krankheiten
1 Der kantonale Fonds für Gesundheitsförderung und Verhütung von Krank - heiten (nachstehend: der Fonds), der in Artikel 98 GG vorgesehen ist, un - tersteht der Aufsicht und Verantwortlichkeit eines Verwaltungsausschusses, der vom Departement bezeichnet wird. Dieser Ausschuss steht unter dem Vorsitz des Kantonsarztes und setzt sich insbesondere aus Vertretern der GFW und des Kantons Wallis zusammen. *
2 Die Mittel und das Vermögen des Fonds werden ausschliesslich für die Unterstützung der Programme der Gesundheitsförderung und der Verhü - tung von Krankheiten und Unfällen verwendet.
3 Der Verwaltungsausschuss erlässt ein Reglement, das der Genehmigung des Departements unterliegt und das die Funktionsweise sowie die Modali - täten der Verwendung und Kontrolle des Fonds festlegt.
4 Der Fonds erscheint in der Bilanz des Kantons Wallis.

Art. 10 Statistiken

1 Das Departement regelt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern die Erstellung, die Analyse und die Veröffentlichung der Statistiken, die mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich werden.

Art. 11 Kontrolle des Staates

1 Die subventionierten öffentlichen oder privaten Organisationen, die Pro - gramme der Gesundheitsförderung und der Prävention verwirklichen, un - terliegen Kontrollen durch das Departement, die sich auf die delegierten Aufgaben, das Budget, die Jahresrechnung und die Verwendung der Sub - ventionen erstrecken.
2 Auf Antrag des Departements vermindert, sistiert oder beendet der Staatsrat die Subventionen an die als gemeinnützig anerkannten Organisa - tionen, falls die vorgenommenen Kontrollen Verletzungen der Bestimmun - gen der Gesetzgebung über die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen aufzeigen, wie sie in der vorliegenden Verordnung und in den von ihr vorgesehenen Vereinbarungen näher festgelegt sind.
2 Spezifische Bestimmungen

Art. 12 Gesundheitserziehung

1 Die Gesundheitserziehung bezweckt die Entwicklung der Einzelverantwor - tung sowie der Kollektivverantwortung in Bezug auf das physische, psychi - sche und sozialen Wohlbefinden.
2 Sie setzt im Kindesalter ein und richtet sich an die gesamte Bevölkerung.
3 Die Umsetzung der Programme der Gesundheitserziehung, welche die Kinder und Jugendlichen betreffen, wird von den zuständigen Departemen - ten koordiniert.

Art. 13 Schutz von Eltern und Kind

1 Der Schutz von Eltern und Kind unterliegt den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton.
2 Er umfassen insbesondere die Unterstützung und Beratung der Eltern und der Familien, die Vornahme der notwendigen Kontrolluntersuchungen und die Verhütung jeglicher Form von Misshandlung.
3 Er wird von den zuständigen Departementen koordiniert.

Art. 14 Sexuelle und reproduktive Gesundheit

1 Die sexuelle und reproduktive Gesundheit untersteht den spezifischen ge - setzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton.
2 Der Staat unterstützt die Massnahmen zur Sexualinformation und -erzie - hung und zur Familienplanung.
3 Die Umsetzung dieser Massnahmen wird von den zuständigen Departe - menten koordiniert.
4 Der Staatsrat legt die Richtlinien für die Erziehung im Bereich der sexuel - len und reproduktiven Gesundheit fest.

Art. 15 Schulärztliche Tätigkeit

1 Die schulärztliche Tätigkeit bezweckt die Bewahrung und Förderung der Gesundheit der Schüler und die Verhütung von Schädigungen ihrer Ge - sundheit.
2 Die schulärztliche Tätigkeit wird aufgrund der jährlichen Weisungen aus - geübt, die von den zuständigen Departementen in Zusammenarbeit mit der Walliser Ärztegesellschaft erstellt werden.
3 Die allgemeine Koordination der schulärztlichen Tätigkeiten kann vom De - partement auf dem Vereinbarungsweg einer öffentlichen oder privaten Or - ganisation anvertraut werden.

Art. 16 Schulzahnpflege

a) Zweck
1 Die Schulzahnpflege bezweckt die Förderung von geeigneten Massnah - men zur Verbesserung der Zahnhygiene der Schüler und der Verhütung von Erkrankungen der Zähne und des Zahnfleischs sowie von Missbildun - gen, an denen sie leiden mögen.

Art. 17 b) Vereinigung

1 Die Walliser Vereinigung für Prophylaxe und Jugendzahnpflege (nachste - hend: die Vereinigung) erfüllt die Aufgaben der Prophylaxe, Behandlung und Zahnpflege sowie der Verwaltung, die ihr auf dem Vereinbarungsweg vom Departement und den Gemeinden im Rahmen der Politik der Gesund - heitsförderung und der Verhütung von Krankheiten und Unfällen anvertraut sind. *
2 Die Schulzahnpflege wird gemäss den Weisungen ausgeübt, die gemein - sam von den zuständigen Departementen, beziehungsweise von den Gemeinden, in Zusammenarbeit mit der Walliser Zahnärztegesellschaft er - stellt werden. Diese Weisungen umfassen insbesondere die Kriterien für die Übernahme der präventiven Massnahmen durch den Staat und der thera - peutischen Massnahmen durch die Gemeinden. *

Art. 18 c) Subventionen

1 Die Kosten betreffend die Prophylaxe gehen ganz zulasten des Kantons. Die Zahlungsmodalitäten werden mit einer Vereinbarung zwischen den zu - ständigen Departementen und der Vereinigung geregelt. *
2 Die Eltern, die sich dafür entscheiden, ihre Kinder im Rahmen der Schul - zahnpflege entsprechend der Pflegeorganisation in der Region behandeln zu lassen, übernehmen 60 Prozent der Kosten, die durch die konservieren - de Zahnpflege und die Zahnkorrekturen entstehen, sowie ferner allfällige Franchisen und Höchstgrenzen. Die restlichen Kosten werden von den Gemeinden übernommen. Diesen steht es frei, ihre Beteiligung zu erhö - hen. *
3 Die Subventionen werden für die Behandlungen bezahlt, die von der Ge - burt an und bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit vorgenommen wer - den. Die Zahlungsmodalitäten und die Subventionsbedingungen werden mit einer Vereinbarung zwischen den Gemeinden und der Vereinigung be - stimmt. *
4 ... *

Art. 19 * ...

Art. 20 Psychische Gesundheit

1 Die Förderung der psychischen Gesundheit und die Verhütung von psychischen Krankheiten sind Aufgabe der Institutionen, die in den spezifi - schen Gesetzesbestimmungen über die Anstalten und Institutionen für psychische Erkrankungen vorgesehen sind.
2 Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der vorliegenden Verord - nung bleibt vorbehalten.

Art. 21 Verhütung von Tabakmissbrauch, Alkoholismus, Drogenab-

hängigkeit und anderen Suchtkrankheiten
1 Die Verhütung von Tabakmissbrauch, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit und anderen Suchtkrankheiten ist Sache der Institutionen, die in den spezi - fischen Gesetzesbestimmungen in diesem Bereich vorgesehen sind.
2 Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der vorliegenden Verord - nung bleibt vorbehalten.

Art. 22 Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskrank -

heiten
1 Die Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskrankheiten ist in den kantonalen Ausführungsbestimmungen der Bundesgesetzgebung über die übertragbaren Krankheiten geregelt.

Art. 23 Krankheiten mit stark zunehmender Verbreitung

1 Das Departement kann spezialisierten Organisationen oder Institutionen wie etwa der Walliser Krebsliga oder sonstigen ähnlichen Institutionen auf dem Vereinbarungsweg Aufgaben der Ausführung und der Koordination der Präventionsprogramme im Bereich der Krankheiten mit stark zunehmender Verbreitung, wie etwa Krebs und Herz-Kreislauf-Erkrankungen übertragen.

Art. 24 Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene

1 Das Departement arbeitet bei der Anwendung der Bestimmungen des Bundesrechtes und der interkantonalen Vereinbarungen über die Arbeits - medizin und die Arbeitshygiene mit den betreffenden Diensten zusammen.
3 Schlussbestimmungen

Art. 25 Schlussbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht; sie wird gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft tre - ten und hebt zu diesem Zeitpunkt alle ihr zuwiderlaufenden Bestimmungen auf, insbesondere die Verordnung über die Förderung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen vom 26. März 1997.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.03.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung RO/AGS 2009 f 190,
347 | d 200, 363
21.12.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 17 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 18 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 18 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
21.12.2011 01.01.2012 Art. 19 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.03.2009 01.07.2009 Erstfassung RO/AGS 2009 f 190,
347 | d 200, 363

Art. 7 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 9 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 17 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 17 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 18 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 18 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 18 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011

Art. 18 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Art. 19 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011

Markierungen
Leseansicht