Verordnung über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit (800.300)
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Verordnung über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit

Verordnung über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit vom 03.09.2014 (Stand 26.09.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 40 bis 48 sowie Artikel 90 bis 91b des Gesundheits - gesetzes vom 14. Februar 2008 (GG); auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Zusammensetzung, die Zuständig - keit und die Arbeitsweise der kantonalen Kommission für die Patientensi - cherheit und die Pflegequalität (nachfolgend: die KPSPQ).
2 Sie legt die Rolle und den Kompetenzbereich der KPSPQ sowie der Ver - antwortlichen der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel
85 des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 (nachfolgend: GG) und dem ambulanten Sektor fest.
3 Sie legt die Grundsätze für die Aufsicht über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit fest, insbesondere die Verwendung von Qualitätsindika - toren.

Art. 2 Definitionen

1 Unter Gesundheitsversorgungsqualität wird die Befähigung verstanden, den impliziten und expliziten Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten nach Massgabe der jeweils geltenden beruflichen Kenntnisse und der ver - fügbaren Ressourcen gerecht zu werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Unter Patientensicherheit wird der Umgang mit unerwünschten Ereignis - sen bei der Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten so - wie die Prävention von unerwünschten Ereignissen verstanden.
2 Kantonale Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität (KPSPQ)

Art. 3 Ernennung

1 Auf Antrag des Gesundheitsdepartements (nachfolgend: das Departe - ment) ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Verwaltungsperiode den Präsi - denten oder die Präsidentin, die ordentlichen Mitglieder sowie die Vertrete - rinnen und Vertreter des Gesundheitswesens.

Art. 4 Organisation der KPSPQ

1 Die KPSPQ setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Vertre - terinnen und Vertretern aus dem Gesundheitswesen, die mit beratender Stimme teilnehmen.
2 Die ordentlichen Mitglieder legen die zu behandelnden Themen sowie die Traktandenliste für die Sitzungen fest. Sie entscheiden über die Einberu - fung der Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder und Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitswesens, die mindestens einmal jährlich stattfindet.
3 Die KPSPQ kann bei Bedarf externe Expertinnen und Experten hinzuzie - hen.
4 Im Übrigen organisiert sich die KPSPQ eigenständig. Das Walliser Ge - sundheitsobservatorium (WGO) gewährleistet im Sinne einer delegierten Tätigkeit gemäss Artikel 6 GG das Sekretariat.

Art. 5 Zusammensetzung

1 Die KPSPQ besteht aus sieben bis neun ordentlichen Mitgliedern, die auf - grund ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrung in den folgenden Berei - chen ausgewählt werden: a) Spitalversorgung; b) Qualitätssicherung im Bereich der Gesundheitsversorgung; c) Gesundheitsökonomie;
d) Pflege und ärztliche Versorgung; e) Patientenrechte.
2 Als ordentliche Mitglieder gelten Ebenfalls: a) der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin als Vertretung des Gesundheitsdepartements; b) eine Patientenvertreterin beziehungsweise ein Patientenvertreter; c) eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter des Walliser Gesund - heitsobservatoriums mit beratender Stimme.
3 In der KPSPQ nehmen zudem Vertreterinnen und Vertreter mit beratender Stimme aus folgenden Gesundheitsbereichen teil: drei Vertretungen der Spitäler (davon zwei von öffentlichen Spitälern), zwei Vertretungen des Walliser Ärzteverbands (davon ein Hausarzt oder eine Hausärztin), eine Vertretung der Walliser Alters- und Pflegeheime, eine Vertretung der Walli - ser Vereinigung der Sozialmedizinischen Zentren, eine Vertretung der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation sowie eine Vertretung der Dienststelle für Gesundheitswesen. Beide Sprachregionen sind vertreten.
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Art. 6 Zuständigkeit

1 Die KPSPQ schlägt dem Department Konzepte für die Evaluation und Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit der von den Anbietern erbrach - ten Leistungen vor, insbesondere zur Struktur,- Prozess- und Ergebnisqua - lität.
2 Die KPSPQ gibt dem Departement bezüglich der Aufsichtspolitik über die Gesundheitsversorgungsqualität und Patientensicherheit Empfehlungen ab. Sie macht zu diesem Zweck Vorschläge für zweckdienliche Massnahmen, namentlich für die Einführung von Indikatoren zur objektiven Qualitätsmes - sung.
3 Die KPSPQ evaluiert, wie die Leistungserbringer die Qualitätssicherung und Patientensicherheit organisieren.
4 Die KPSPQ erstellt zuhanden des Departements einen jährlichen Bericht.

Art. 7 Finanzierung

1 Das Departement legt die Finanzierungsmodalitäten der KPSPQ fest, na - mentlich die Abgeltung der Mitglieder und Expertinnen und Experten.
3 Evaluation der Versorgungsqualität und Patientensicherheit

Art. 8 Allgemeine Grundsätze

1 Sämtliche Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinstitutionen sowie Ge - sundheitsfachpersonen sind verpflichtet, sich aktiv für die Sicherung der Versorgungsqualität und die Stärkung der Patientensicherheit einzusetzen.
2 Durch seine Mitarbeit trägt die Patientin oder der Patient zur Erreichung dieses Ziel im Bereich der Versorgungsqualität und Sicherheit bei.

Art. 9 Aufgaben der Leistungserbringer

1 Die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen sind verant - wortlich für die Versorgungsqualität. Jede Gesundheitseinrichtung und Ge - sundheitsinstitution muss eine Person bestimmen, die für die Qualitätssi - cherung und das System für die Meldung und den Umgang mit uner - wünschten Ereignissen verantwortlich ist. In Ausnahmefällen kann das De - partement zustimmen, dass mehrere Einrichtungen eine gemeinsame ver - antwortliche Person benennen.
2 Die Leistungserbringer sind für die erbrachte Leistungsqualität und die Si - cherheit ihrer Patientinnen und Patienten verantwortlich. Sie verfügen über eine Strategie für die Versorgungsqualität und Patientensicherheit und set - zen diese unter Einhaltung der vom Departement festgelegten Politik zur Aufsicht über die Versorgungsqualität um.
3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung von Indika - toren benötigten Angaben zur Verfügung zu stellen.

Art. 10 Gesundheitsindikatoren

1 Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution führt im Zusam - menhang mit der Versorgungsqualität und Patientensicherheit Indikatoren ein wie sie vom Departement vorgegebenen werden.
2 Die Ergebnisse der Gesundheitsindikatoren werden regelmässig an das Departement übermittelt.
3 Die KPSPQ kann für die Verwendung von Gesundheitsindikatoren in Zu - sammenhang mit seinen Aufgaben das Walliser Gesundheitsobservatorium beiziehen.

Art. 11 Meldung von Zwischenfällen

1 Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution führt ein System für die Meldung und den Umgang mit Zwischenfällen nach Artikel 43 GG ein.
2 Jede Gesundheitseinrichtung oder Gesundheitsinstitution muss für den Vollzug der Grundsätze des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden Verordnung bezüglich des Systems für die Meldung und den Umgang mit Zwischenfällen über interne Richtlinien verfügen.
3 Alle Zwischenfälle und Korrekturmassnahmen werden der KPSPQ im Rahmen einer jährlichen Berichts übermittelt, der in die in Artikel 47 GG vorgesehene Datenbank einfliesst.
4 Schwere Zwischenfälle und Korrekturmassnahmen werden dem Departe - ment unverzüglich mitgeteilt.
4 Sanktionen

Art. 12 Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinstitutionen sowie Ge - sundheitsfachpersonen, die die Pflichten aus der vorliegenden Verordnung nicht einhalten, können die in Artikel 133 GG vorgesehenen Disziplinar - massnahmen ergriffen werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten

1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauf - tragt.
2 Aufgehoben werden sämtliche vorliegender Verordnung widersprechende Bestimmungen, namentlich die Verordnung über die Pflegequalität und Pa - tientensicherheit vom 18. März 2009.
3 Die vorliegende Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.09.2014 26.09.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.09.2014 26.09.2014 Erstfassung BO/Abl. 39/2014
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