Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches (720.110)
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Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches

Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches Vom 5. Juli 1911 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, in Ausführung der §§ 108–113 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil - gesetzbuch vom 27. Juni 2017 1 ) , * beschliesst:

1. Die Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bis zur

Einführung des Grundbuches

1.1. Der Ersatz der Fertigung und des Fertigungsprotokolles

§ 1

1 Vom 1. Januar 1912 hinweg finden Fertigungen nicht mehr statt. Die Einräumung, Übertragung, Änderung oder Löschung dinglicher Rechte an Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 ) .
2 An Stelle des Grundbuches tritt bis zu seiner Einführung ein vom Grundbuchver - walter geführtes Interimregister, mit welchem die einfache Grundbuchwirkung im Sinne des Art. 48 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches ohne Grundbuchwirkung zu Gunsten gutgläubiger Dritter verbunden ist.

§ 2

1 Die Führung des Interimregisters erfolgt gemeindeweise auf dem Grundbuchamt des Bezirks.
1) SAR 210.300
2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 3

1 Das Interimregister besteht aus: a) dem Hauptregister, b) dem Tagebuch, c) den Plänen, soweit sie vorhanden sind, d) den Eintragungs- oder Löschungsbelegen und e) den Grundstückblättern (§ 14).
2 Ein Doppel der Pläne wird im Gemeindearchiv aufbewahrt.

§ 4

1 Die bisherigen Fertigungsprotokolle verbleiben den Gemeinden und sollen nach wie vor eingesehen werden können. Auszüge oder Bescheinigungen daraus werden vom Gemeinderat erteilt.

§ 5

1 Fertigungsbegehren, die bei der Fertigungsbehörde bis zum 31. Dezember 1911 noch einlangen, aber nicht mehr gefertigt werden können, sind mit den vorhandenen Belegen dem Grundbuchverwalter einzusenden.

1.2. Die Führung der Interimregister

§ 6

1 Der Grundbuchverwalter verwendet in dem Interimregister für jedes Grundstück, für das eine Eintragung oder Löschung verlangt oder angeordnet wird, ein besonde - res Blatt.
2 Grundstücke, bei denen eine Eintragung oder Löschung nicht verlangt oder ange - ordnet wird, werden in das Interimregister nicht aufgenommen.
3 Dagegen finden auf alle in den bisherigen Fertigungsprotokollen eingetragenen Grundstücke die Bestimmungen des neuen Rechtes über Ersitzung und Aneignung in gleicher Weise Anwendung, wie auf die in das Interimregister aufgenommenen Grundstücke.

§ 7

1 Bei der Führung des Interimregisters hat der Grundbuchverwalter sich an die Vor - schriften über die Grundbuchführung zu halten.

§ 8

1 Die Beschreibung der Grundstücke, die zur Aufnahme in das Register gelangen, und den Bestand von Rechten und Lasten an ihnen auf Ende des Jahres 1911 trägt der Grundbuchverwalter bis zu dem Zeitpunkte, wo die Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle durchgeführt sein wird, anhand der Grundstückblätter ein, die ihm von den Gemeinderäten zum Zwecke der Bereinigung eingeliefert werden (§ 13).
2 Anderseits hat er alle Eintragungen im Interimregister in diesen Grundstückblättern nachzutragen.

§ 9

1 Sind bei der ersten Eintragung oder Löschung, die für ein oder mehrere Grund - stücke im Interimregister vorgenommen werden muss, die Grundstückblätter für die - se Grundstücke auf dem Grundbuchamt noch nicht eingelangt, so hat der Grund - buchverwalter vom Gemeinderat deren unverzügliche Einsendung zu verlangen.

§ 10

1 Der Grundbuchverwalter nimmt die Eintragungen und Löschungen in der Reihen - folge vor, in der sie bei ihm mit den im Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Belegen angemeldet werden.
2 Kann die Eintragung nicht sofort erfolgen, weil das Grundstückblatt (§ 8) noch nicht vorliegt oder sonst eine Verhinderung besteht, so macht der Grundbuchverwal - ter dafür in seinem Tagebuch eine Vormerkung.

§ 11

1 Von den Eintragungen oder Löschungen im Interimregister macht der Grundbuch - verwalter jeweilen den betreffenden Gemeindekanzleien behufs Vormerk in den von ihnen geführten Gemeinde-Liegenschaftsregistern Mitteilung.

2. Die Bereinigung der Fertigungsprotokolle

2.1. Allgemeines

§ 12

1 Der Anlegung des Grundbuches geht eine Bereinigung der bisherigen Fertigungs - protokolle voraus, die zum Zwecke hat, die Grundstücke und die zurzeit auf ihnen ruhenden Rechte und Lasten für das Grundbuch festzustellen.

§ 13

1 Bei dieser Bereinigung haben mitzuwirken: a) die Gemeinderäte, b) die Grundbuchverwalter, c) die Gerichte.
2 Die Gemeinderäte und die Grundbuchverwalter stehen dabei unter der Aufsicht des Regierungsrates und haben sich für das Einzelne an seine Weisungen und Anordnun - gen zu halten.

2.2. Die Mitwirkung der Gemeinderäte

§ 14

1 Die Gemeinderäte haben innerhalb einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist an der Hand ihrer bisherigen Fertigungsprotokolle die Grundstückblätter herzustel - len, die den Beschrieb aller Grundstücke ihres Gemeindebannes und den Bestand der Rechte und Lasten an ihnen auf Ende des Jahres 1911 enthalten.
2 Für jedes Grundstück ist ein besonderes Blatt anzufertigen und darauf anzugeben:

1. der Eigentümer des Grundstückes, nebst dem Zeitpunkt und dem Grund der

Erwerbung,

2. die Grenzen und die Art des Grundstückes, die darauf stehenden Gebäude, das

bisher vorgemerkte Mass, die bisherige amtliche Schätzung bzw. Ver - sicherung. Hat schon eine Vermessung stattgefunden, so ist statt des Grenzbe - schriebes die Grundstücknummer des Planes zu nennen, sofern nicht eine Än - derung der Grenzen eingetreten ist,

3. die auf dem Grundstücke haftenden Pfandrechte, unter Angabe:

a) des Gläubigers und des Schuldners der noch nicht gelöschten Kapital - summe und deren Rangordnung, b) des Zinsfusses, c) der bestehenden Mitpfandverhältnisse, wobei die mithaftenden andern Grundstücke zu nennen sind, d) der allfällig mitverschriebenen Zugehör,

4. die in den bisherigen Fertigungsprotokollen an dem Grundstücke eingetrage -

nen Dienstbarkeiten, unter Angabe des Zeitpunktes und Grundes der Eintra - gung.
3 Dabei sind immer Band und Seite des Fertigungsprotokolls anzugeben.

§ 15

1 In die Grundstückblätter aufzunehmen sind auch die Grundstücke des Staates und der Gemeinden mit Ausnahme der öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer, deren Aufnahme ins Grundbuch erst nach Durchführung der Vermessung erfolgen wird.
2 In das Verzeichnis nicht aufzunehmen ist das Areal der Eisenbahnen.

§ 16

1 Die Gemeinderäte halten sich für den Beschrieb der Rechte an einem Grundstück an die letzte Fertigung, die darüber ergangen ist, unter Berücksichtigung seitheriger Nachträge (Löschungen, Neuschätzungen usw.).
2 Sie haben im Grundstückblatt darauf aufmerksam zu machen, wenn ihnen bekannt ist, dass die letzte Fertigung unrichtig war oder dass seit der letzten Fertigung ein noch nicht gefertigter Eigentumswechsel stattgefunden hat, ebenso, wenn ihrer An - sicht nach eine Dienstbarkeit gegenstandslos oder wertlos geworden ist.
3 Wenn sich in den letzten Fertigungen noch Überbindungen laufender Ansprachen finden, die seinerzeit wegen der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aar - gauischen Bürgerlichen Gesetzbuches von der Fertigungsbehörde vorgenommen werden mussten, so werden sie als erledigt behandelt und nicht mehr vorgemerkt.

§ 17

1 Die Gemeinderäte lassen die Grundstückblätter durch ihren oder, wenn dieser ver - hindert ist, durch einen andern bisherigen Fertigungsaktuar herstellen und senden sie mit ihrer Bestätigung versehen dem Grundbuchverwalter ihres Bezirkes ein.

2.3. Die Mitwirkung der Grundbuchverwalter

§ 18

1 Der Regierungsrat erlässt einen Aufruf, in dem alle diejenigen Personen, die Dienstbarkeiten (mit Einschluss der selbstständigen und dauernden Rechte, wie Bau - rechte, Quellenrechte, Bergwerke), Grundlasten und Pfandrechte an den Grund - stücken im Kanton beanspruchen, angewiesen werden, sie binnen einer bestimmten Frist bei dem betreffenden Grundbuchamte anzumelden. Dabei soll sich die Auffor - derung auch auf allfällige Privatrechtsansprüche an öffentlichen Sachen erstrecken.
2 Einer Anmeldung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken bedarf es, sofern es im bisherigen Fertigungsprotokolle eingetragen ist, nicht.
3 Zur Anmeldung eines Grundpfandrechtes ist auch derjenige berechtigt, der dassel - be zum Faustpfand erhalten hat.
4 Allgemein bekannte öffentliche Wegrechte über Privateigentum sollen vom Gemeinderat angemeldet werden, aber auch jeder Beteiligte ist dazu befugt.
5 Das Nachschlagen der Fertigungsprotokolle soll den Aufgerufenen gebührenfrei gestattet sein.

§ 19

1 In dem Aufruf ist an die Nichtanmeldung der Rechte der Nachteil zu knüpfen, dass die Grundbuchverwalter die in den bisherigen Fertigungsprotokollen nicht eingetra - genen Rechte, die nicht angemeldet werden, in das Grundbuch seiner Zeit nicht auf - nehmen werden und dass sie die in den Fertigungsprotokollen eingetragenen Rechte von Amtes wegen nur aufnehmen nach Massgabe der letzten über ein Grundstück ergangenen Fertigung; beides unter Vorbehalt des Ergebnisses der Bereinigung.
2 In dem Aufruf ist noch besonders zu bemerken, dass laufende Ansprachen, die einst infolge der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aargauischen Bür - gerlichen Gesetzbuches Überbindung erhalten haben, von Amtes wegen auch dann nicht mehr aufgenommen werden, wenn sie in der letzten Fertigung noch vorge - merkt sind.

§ 20

1 Der Aufruf ist nach drei Monaten zu wiederholen.
2 Er hat beide Male dreimal nacheinander zu erfolgen.

§ 21

1 Nach Abschluss dieses Aufrufverfahrens prüfen die Grundbuchverwalter die er - folgten Anmeldungen anhand der von den Gemeinderäten erstellten Grundstückblät - ter und verfahren dabei in nachstehender Weise:

1. In Bezug auf die in den Grundstückblättern eingetragenen Rechte:

a) Soweit die Anmeldungen und die Blätter übereinstimmen, haben sie die Blätter als bereinigt zu betrachten. b) Ist dagegen ein Recht nicht angemeldet worden oder besteht zwischen den Anmeldungen und den Blättern ein Widerspruch, so suchen die Grundbuchverwalter ihn durch Befragung des Gemeinderates und der Beteiligten und durch eigene Prüfung des Fertigungsprotokolls zu he - ben. Gelingt dies, so tragen sie die Bereinigung in die Blätter ein; ge - lingt es nicht, so ist das Verhältnis in dem Grundstückblatt als streitig vorzumerken.

2. In Bezug auf die im bisherigen Fertigungsprotokoll bzw. in der letzten Ferti -

gung (§ 16) nicht eingetragenen Rechte, wie insbesondere die nicht eingetra - genen Dienstbarkeiten: Die Grundbuchverwalter haben, wenn solche Rechte angemeldet worden sind, über sie zunächst die Eigentümer der belasteten Grundstücke anzufragen. Erkennt ein Eigentümer das angemeldete Recht an, so ist es als vorhanden anzusehen und in die Blätter einzutragen; doch gehen ihm diejenigen Pfandrechte vor, die vor seiner Entstehung bestellt worden sind. Bestreitet er es – grundsätzlich oder in seinem Umfang – so wird es im Grundstückblatt als streitig vorgemerkt.

3. In Bezug auf Dienstbarkeiten, die zwar im bisherigen Fertigungsprotokoll ein -

getragen sind, die aber der Gemeinderat als gegenstands- oder wertlos be - zeichnet hat und die nicht angemeldet worden sind: Hier sollen die Grund - buchverwalter die daraus Berechtigten und Verpflichteten befragen, ob sie da - mit einverstanden sind, dass diese Dienstbarkeiten nicht mehr berücksichtigt werden. Ist dies der Fall, so haben sie sie als dahingefallen zu behandeln. Hält der Berechtigte an ihnen fest, während der Belastete geltend macht, dass sie keinen Zweck mehr haben, so ist das Dienstbarkeitsverhältnis im Grundstück - blatt als streitig vorzumerken.

§ 22

1 Bei angemeldeten so genannten Reversen werden die Grundbuchverwalter in je - dem einzelnen Falle prüfen, ob der Revers eine Dienstbarkeit oder Abänderung ge - setzlicher Nachbarrechtsbestimmungen enthält, und sich zu dem Zwecke den Revers vorlegen lassen. Wenn und soweit dies zutrifft, tragen sie ihn als solches Recht in die Grundstückblätter ein. Wenn und soweit der Revers dagegen nur das Zugeständnis einer Partei enthält, dass sie aus dem bestehenden Zustande keine dauernden Rechte ableiten wolle, tragen sie ihn nicht ein und geben den Reversberechtigten davon Kenntnis unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbe - hörde.

§ 23

1 Die Grundbuchverwalter sind befugt, die Beteiligten anlässlich aller dieser Erhe - bungen auch zur persönlichen Verhandlung vor sich zu laden, die Rechtstitel gegen Empfangsschein im Original einzufordern und überhaupt alle Schritte zu tun, die zur Aufklärung und Feststellung der Verhältnisse dienen.
2 Sie haben über die mündlichen und schriftlichen Einvernahmen und Verhandlun - gen Protokolle aufzunehmen und sich verbindliche Erklärungen von den Beteiligten geben zu lassen.

§ 24

1 Bei der Bereinigung der Pfandrechte können die Grundbuchverwalter Pfandtitel, die unklar und zur Eintragung in das Grundbuch ungeeignet sind, durch neue erset - zen, wobei aber ein Nachteil für die Parteien möglichst zu vermeiden ist.

§ 25

1 ... *
2 Diese Frist soll mindestens zwei Monate betragen und wird unter dem Rechtsnach - teil angesetzt, dass sonst das streitige Recht als nicht bestehend angesehen werde.
3 Wo es sich um im Grundstückblatt eingetragene Rechte handelt, hat er demjenigen Teil die Klägerrolle zuzuweisen, der eine Abänderung der Eintragung verlangt.
4 Wo es sich dagegen um darin nicht eingetragene Rechte handelt, soll er denjenigen zur Klagestellung auffordern, der das Recht geltend macht.

§ 26

1 Ohne aber die Beurteilung dieser Fälle abzuwarten, schreitet jeder Grundbuchver - walter zur Auflegung der den Rechte- und Lastenbestand der Grundstücke auf Ende des Jahres 1911 enthaltenden bereinigten Grundstückblätter in den einzelnen Gemeinden.
2 Die Auflage erfolgt während drei Monaten auf der Gemeindekanzlei.
3 Der Grundbuchverwalter macht sie öffentlich bekannt und fordert jedermann, der gegen die bereinigten Grundstückblätter Einspruch zu erheben hat, auf, sie innert der Frist dem Grundbuchamte schriftlich einzureichen. Dabei können auch noch eintra - gungspflichtige Rechte angemeldet werden, deren Anmeldung bisher nicht erfolgt war.
4 Der Gemeinderat hat den Grundbuchverwalter auf Unrichtigkeiten und Unvollstän - digkeiten der Blätter von sich aus aufmerksam zu machen.
5 Die Auflage in den Gemeinden soll in einer angemessenen Reihenfolge vorgenom - men werden.

§ 27

1 Erfolgen auf diese Auflegung der bereinigten Grundstückblätter hin Einsprachen oder Nachträge, so verfährt der Grundbuchverwalter wie mit den Anmeldungen des frühern Aufrufes (§§ 21–25).

2.4. Die Mitwirkung der Gerichte

§ 28

1 Die Kläger haben ihre Klage beim zuständigen Richter (Friedensrichter, Bezirksge - richt, Flurkommission 1 ) ) zu erheben.
2 Wird die Klage bei einer unzuständigen Gerichtsstelle erhoben, so gilt sie gleich - wohl als angehoben und wird von ihr nach Erledigung der Zuständigkeitsfrage der zuständigen Gerichtsstelle übermacht.
3 ... *
4 Die Gerichte haben von jedem Klageeingange und von jeder rechtskräftigen Erle - digung einer Sache dem Grundbuchverwalter Kenntnis zu geben und ihm eine Ab - schrift des Urteils zu übermitteln.
1) Dahingefallen auf Grund der Verordnung über die Zuweisung der bisherigen richterlichen Funktionen der Flurkommissionen an den Zivilrichter vom 23. November 1981, in Kraft seit 1. Januar 1982 (AGS Bd. 10 S. 596).

3. Die Anlegung des Grundbuches

§ 29

1 Ist das Auflageverfahren (§§ 26 und 27) für die bereinigten Grundstückblätter einer Gemeinde durchgeführt, so schreitet der Grundbuchverwalter zur Anlegung ihres Grundbuches.
2 Es soll dies schon vor der gerichtlichen Erledigung der wirklich angehobenen Kla - ge geschehen; noch im Streite liegende Rechte sind aber nur vorläufig einzutragen (Art. 961 des Zivilgesetzbuches).
3 Über die Art und Beschaffung der Grundbücher wird der Regierungsrat das Erfor - derliche anordnen.

§ 30

1 In das Grundbuch trägt der Grundbuchverwalter nach Massgabe der Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 945 – 947 und 952 und Art. 45 des Schlusstitels) ein:

1. die Grundstücke,

2. die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, und zwar:

a) diejenigen, die sich aus der Bereinigung der bisherigen Fertigungsproto - kolle nach dem Auflageverfahren ergeben, b) diejenigen, die sich aus der Führung des Interimregisters (§ 1) seit dem

1. Januar 1912 ergeben.

2 Er hat hiebei mit aller Sorgfalt zu verfahren.

§ 31

1 Einzutragen sind dabei bloss dingliche Rechte, persönliche dagegen, auch wenn sie bisher im Fertigungsprotokolle oder Interimregister vorgemerkt gewesen wären, nur in dem Falle, wo das Zivilgesetzbuch die Eintragung des betreffenden Rechtes aus - drücklich gestattet (Art. 959).
2 Die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und von streitigen oder hängenden Rechten ist unter den Voraussetzungen vorzunehmen, die das Zivilgesetzbuch auf - stellt (Art. 960 und 961).

§ 32

1 Für diejenigen Gemeinden, deren Bann bereits vermessen ist, soll der Grundbuch - verwalter auch die öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer in das Grundbuch aufnehmen und ebenso die dinglichen Privatrechte, die mit Bezug auf sie angemel - det worden sind.
2 Er hat sich hinsichtlich des Eigentumsrechtes an ihnen an die seiner Zeit vom Ge - richte genehmigten Kataster zu halten, während für die andern Rechte die Anmel - dungen und ihre Bereinigung massgebend sind (§§ 18–28).
3 Bei den Gemeinden, die die Vermessung noch nicht haben, wird von der Eintra - gung der öffentlichen Strassen, Plätze und Gewässer und der darauf haftenden Rech - te noch abgesehen und werden die Anmeldungen für die spätere Bereinigung aufbe - wahrt.

§ 33

1 Ist der Grundbuchverwalter mit der Übertragung der Rechte in das Grundbuch ei - ner Gemeinde fertig geworden (§ 30), so gibt er dem Regierungsrate davon Kennt - nis.

§ 34

1 Der Regierungsrat lässt die Tätigkeit der Grundbuchverwalter durch einen Sach - verständigen überwachen. Derselbe soll ihm nach Vollendung eines Grundbuches einen Befund darüber abgeben, ob es genehmigt werden kann.

§ 35

1 Nach der Genehmigung der Grundbuchanlage einer Gemeinde kann der Regie - rungsrat den Zeitpunkt festsetzen, in welchem die volle Grundbuchwirkung dieser Anlage im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beginnt.
2 Sollte es der Regierungsrat als notwendig erachten, so kann er in einzelnen Gemeinden vor der Inkraftsetzung des Grundbuches ein Aufrufverfahren durchfüh - ren.

§ 36

1 Dem genehmigten Grundbuche kommt die volle Grundbuchwirkung zu auch für diejenigen Gemeinden, in denen die Vermessung noch nicht vollendet ist.

§ 37

1 Wenn in einer noch nicht vermessenen Gemeinde in der Folge die Vermessung zu Ende geführt wird, so nimmt der Grundbuchverwalter zunächst noch die Ergänzung betreffend die öffentlichen Strassen, Plätze und Wasserläufe und ihrer Rechtsverhält - nisse vor. Überdies trägt er nach Befragung der Aufsichtsbehörde diejenigen Berich - tigungen ein, zu denen die Vermessung Anlass gibt, jedoch unter Berücksichtigung der Rechte gutgläubiger Dritter.
2 Es kann der Regierungsrat aber auch eine Neuanlage des Grundbuches verfügen, wenn dafür wichtige Gründe sprechen, und die nötigen Anordnungen dafür erlassen.
3 Die ergänzten und berichtigten, sowie die neu angelegten Grundbücher sind jewei - len dem Regierungsrate zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 38

1 Die Aufbewahrung eines nachgeführten Plandoppels in den Gemeindearchiven (§ 3) und die Mitteilung der Grundbucheinträge und Löschungen durch den Grund - buchverwalter an die betreffenden Gemeindekanzleien (§ 11) findet auch nach Ein - führung des Grundbuches statt.

4. Die Kosten

4.1. Interimregister

§ 39

1 Für die Führung der Interimregister beziehen die Grundbuchverwalter zuhanden des Staates die im nachfolgenden Tarife A 1 ) verzeichneten Gebühren.
2 Für die Führung der später an ihre Stelle tretenden Grundbücher bleibt die Aufstel - lung des Tarifes vorbehalten.

§ 40

1 Die Kosten für die Anlage und Führung der Interimregister werden vom Staate ge - tragen nach Massgabe der Vorschriften über die Grundbuchorganisation.

4.2. Bereinigungsverfahren

§ 41

1 Die Gemeinderäte und Fertigungsaktuare werden für die ihnen übertragenen Oblie - genheiten nach Massgabe des nachfolgenden Tarifes B 2 ) vom Staate entschädigt.

§ 42

1 Alle für die Bereinigung erforderlichen Formulare werden vom Staate angeschafft.

§ 43

1 Die durch die Grundbuchbereinigung entstehenden Kosten trägt der Staat. Er ver - zinst und amortisiert die Kosten nach und nach aus dem Einnahmenüberschuss der Grundbuchverwaltung.
1) Aufgehoben; heute gelten das Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR 725.100 vom 7. Mai 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR 725.110 ).
2) Aufgehoben; heute gelten das Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR 725.100 vom 7. Mai 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (SAR 725.110 ).

5. Schlussbestimmung

§ 44

1 Diese Verordnung, mit deren Vollzug der Regierungsrat beauftragt ist, soll in die Gesetzessammlung aufgenommen werden und tritt sofort in Kraft. Aarau, den 5. Juli 1911 Präsident des Grossen Rates M OOR Staatsschreiber D R
. S CHULTHESS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

23.03.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 1 aufgehoben 2010/5-08

23.03.2010 01.01.2011 § 28 Abs. 3 aufgehoben 2010/5-08

27.06.2017 01.01.2018 Ingress geändert 2017/9-11

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-11

§ 25 Abs. 1 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-08

§ 28 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-08

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