Gesetz über die Einwohnerkontrolle (176.1)
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Gesetz über die Einwohnerkontrolle

Gesetz über die Einwohnerkontrolle vom 14.11.2008 (Stand 01.03.2009) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Festlegung der Bestimmungen über die Einwohnerkontrolle.
2 Es stellt die nötigen Regeln zur Führung der Gemeinderegister der Einwohnerkontrolle auf.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz gilt für schweizerische und ausländische Staats - angehörige, welche in einer Gemeinde des Kantons niedergelassen sind oder sich dort aufhalten.
2 Die besonderen Bestimmungen über den Aufenthalt und die Niederlas - sung der Ausländer bleiben vorbehalten.
3 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 3 Niederlassung

1 Jede Person muss einen Wohnsitz entsprechend den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches haben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Eine Person kann nur einen Wohnsitz haben und deshalb nur in einer Gemeinde niedergelassen sein.
3 Eine Person hat ihren Wohnsitz und deshalb ihre Niederlassung in jener Gemeinde, in der sie die erforderlichen Dokumente hinterlegt hat.

Art. 4 Aufenthalt

1 Eine Person hat Aufenthalt in einer Gemeinde, wenn sie dort zu einem be - stimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres wohnt, insbesondere zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule oder der Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt.
2 Zuständigkeiten

Art. 5 Gemeindebüro der Einwohnerkontrolle

1 Die Gemeinden müssen eine Kontrolle über die Personen, die sich auf ih - rem Gebiet niederlassen oder aufhalten, ausüben. Dazu bezeichnet der Gemeinderat ein Amt, das für die Einwohnerkontrolle verantwortlich ist.
2 Das Gemeindebüro der Einwohnerkontrolle übt diese Aufgabe aus und hat namentlich folgende Zuständigkeiten: a) es führt das Register der Personen, die sich auf dem Gemeindegebiet niederlassen oder sich dort aufhalten; b) es nimmt die Zuzugs- und Wegzugsmeldungen, die Adressänderun - gen, die Änderungen des Zivilstands und der persönlichen Situation entgegen und registriert sie; c) es bewahrt die erforderlichen Ausweisdokumente auf und gibt sie den Inhabern beim Wegzug zurück; d) es achtet darauf, dass alle betreffenden Personen die Verpflichtungen erfüllen, die ihnen das vorliegende Gesetz auferlegt, und es führt die notwendigen Kontrollen durch. Wenn nötig kann es dazu die Unter - stützung der öffentlichen Gewalt anfordern.

Art. 6 Aufsichtsbehörde

1 Das zuständige Departement übt, durch die Dienststelle für Bevölkerung und Migration, die Aufsicht über die Einwohnerkontrolle aus.
2 Die Aufsichtsbehörde hat namentlich folgende Zuständigkeiten: a) sie übt die Aufsicht über die Vorsteher aus und sorgt für deren Ausbil - dung; b) sie gibt die nötigen Richtlinien und Weisungen heraus.
3 Ist es schwierig, bei einer Person den Wohnsitz zu bestimmen, so ent - scheidet die Aufsichtsbehörde, wobei sie sich an die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und die Rechtsprechung hält.
3 Meldungen

Art. 7 Meldepflicht

1 Eine Person, die sich in einer Gemeinde niederlässt, hat sich innert 14 Ta - gen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Sie hat ausserdem ihren Hei - matschein oder ein ähnliches Zivilstandsdokument gegen einen Empfangs - schein zu hinterlegen. Ausländische Staatsangehörige weisen ein Identi - tätspapier und gegebenenfalls ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli - gung vor.
2 Hält sich eine Person mehr als drei Monate hintereinander oder verteilt auf ein Jahr in einer Gemeinde des Kantons auf, ohne jedoch die Absicht zu haben, sich dort niederzulassen, muss sie sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Sie hat einen offiziellen Ausweis vorzulegen, mit dem sie bezeugt, dass sie ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde beibehält. Nach einem Jahr oder spätestens, wenn dieser Ausweis abläuft, muss sie eine neue Bestätigung der Wohnsitzgemeinde vorweisen.
3 Die Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort auf - hält, muss beim Verlassen dieser Gemeinde ihren Wegzug und ihren Zielort melden.
4 Jede Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort auf - hält und innerhalb der Gemeinde die Adresse wechselt, muss diesen Wech - sel innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle melden.
5 Die Änderungen des Namens und des Zivilstands, die im Ausland erfolgt sind, müssen ebenfalls gemeldet werden. Bei Änderungen von Namen, Zi - vilstand und Heimatort müssen neue Dokumente vorgelegt werden.

Art. 8 Modalitäten der Anmeldung

1 Die Anmeldung erfolgt bei der Einwohnerkontrolle. Die volljährigen Perso - nen müssen persönlich erscheinen, ausser sie seien wegen stichhaltigen Gründen dispensiert.
2 Die Anmeldung der Ehegattin, des Ehegatten, der registrierten Partnerin, des registrierten Partners und des Inhabers der elterlichen Gewalt gilt für die Ehegattin, den Ehegatten, die registrierte Partnerin, den registrierten Partner und für die minderjährigen Kinder, solange diese Personen in ei - nem gemeinsamen Haushalt leben.
3 Für die Anmeldung von bevormundeten Personen ist ihr gesetzlicher Ver - treter zuständig.
4 Die Direktion von Gemeinschaftshaushalten achtet darauf, dass die Per - sonen, die in ihrer Anstalt leben, bei der Einwohnerkontrolle gemeldet sind; wenn nötig meldet sie den Zuzug an Stelle der betreffenden Personen.

Art. 9 Auskunftspflicht

1 Jeder meldepflichtige Einwohner hat nötigenfalls alle ergänzenden Doku - mente vorzuweisen, die sich für die Prüfung seines Falls, Zivilstands oder der Zusammensetzung der Familie oder des Haushalts als notwendig er - weisen können, namentlich Zivilstandsausweis, Scheidungsurteil, Tren - nungskonvention und Mietvertrag.
2 Die Einwohnerkontrolle kann einen Einwohner persönlich befragen, sofern gewisse Informationen vom Gesetz vorgeschrieben werden.
3 Verpflichtet, der Einwohnerkontrolle auf Verlangen und kostenlos die Aus - künfte zu den meldepflichtigen Personen zu geben, sind: a) die Arbeitgeber für ihre Angestellten; - gen und Gebäude bewohnen und dort ein- und ausziehen; c) die öffentlichen Gaststätten, die den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Beherbergung und die Bewirtung unterstehen; d) die Logisgeber, für Personen, die in ihrem Haushalt leben.
4 Die Post teilt den Dienststellen der Einwohnerkontrolle auf Verlangen un - entgeltlich die Adressen der Personen mit, die ihren Verpflichtungen nach
Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes nicht nachkommen.

Art. 10 Schutz der Daten im Besitz der Einwohnerkontrolle

1 Die Bekanntgabe von Daten der Einwohnerkontrolle ist durch die Daten - schutzgesetzgebung geregelt.

Art. 11 Ersatzvornahme

1 Wenn trotz Mahnung die nötigen Dokumente für die Registrierung eines Einwohners nicht hinterlegt werden und das Büro der Einwohnerkontrolle über eine Wegzugsmeldung der vorherigen Wohnsitzgemeinde verfügt, kann es die betreffende Person an deren Stelle registrieren.
2 Wenn eine Person ihre Wohnsitzgemeinde verlässt, ohne ihren Wegzug zu melden, und der neue Wohnsitz bekannt ist, wird der Wegzug nach ei - ner Mahnung registriert und werden ihre Ausweisdokumente der neuen Wohnsitzgemeinde zugestellt.
3 Wenn der neue Wohnsitz unbekannt ist, kann die Gemeinde nach sechs Monaten den Wegzug von Amtes wegen registrieren.
4 Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Betroffenen.
4 Weitere Bestimmungen

Art. 12 Gebühren

1 Für die Verwaltungstätigkeiten, die von der Einwohnerkontrolle ausgeführt werden, dürfen Gebühren erhoben werden.
2 Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt.

Art. 13 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Busse bis 500 Franken bestraft.
2 Die Bussen werden vom Gemeinderat ausgesprochen; gegen sie kann Einsprache erhoben werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Kantonsgericht Berufung ein - gereicht werden.

Art. 14 Verfahren

1 Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Verfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 geregelt.
5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Gesetzesänderungen

1 Artikel 5 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 wird aufgehoben.
2

Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe wird aufgehoben.

Art. 16 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.11.2008 01.03.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 49/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.11.2008 01.03.2009 Erstfassung BO/Abl. 49/2008
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