Verordnung über die von der Kantonspolizei zu beziehenden Gebühren
                            Verordnung  über die von der Kantonspolizei zu beziehenden Gebühren  Vom 24. April 1996 (Stand 1. November 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 55 Abs.  2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Si  -  cherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005  1  )   sowie die §§ 25 Abs. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 2 des Dekretes über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD)  vom 24.  November 1987  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * ...
§ 2 Alarmanlagen
                            1  Die Gebühren im Bereich des Alarmanlagewesens betragen:  a)  Anschluss an das Alarmnetz  Fr. 700.–  b)  Jährliche Abonnementsgebühr  Fr. 280.–  c)  Anpassung von polizeilichen Alarmplänen  Fr. 350.–  d)  *  Einsatzkosten bei einem Fehlalarm  Fr. 350.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrwertsteuer ist in diesen Ansätzen inbegriffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Gebühr gemäss § 2 Abs. 1 lit. d entrichtet, ist der Einsatz der Polizeikräf  -  te   der   Gemeinden   mit   Fr.   150.–   zu   vergüten,   sofern   diese   zusammen   mit   der  Kantonspolizei ausgerückt sind; sind die Polizeikräfte der Gemeinden allein ausge  -  rückt, beträgt die Vergütung Fr. 300.–. Rechnungsstellerin der Gebühr ist in allen  Fällen die Kantonspolizei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  531.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  221.150  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Personen- und Passkontrollen
                            1  Die Gebühren für die Durchführung der Personen- und Passkontrollen auf Flug  -  plätzen werden dem Betreiber oder der Betreiberin des Flugplatzes auferlegt und be  -  tragen:  a)  pro Einsatz während des Tages (Einsatzbeginn ab 6.00  Uhr)  Fr. 100.–  b)  pro Einsatz während der Nacht (Einsatzbeginn ab 20.00  Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen  Fr. 125.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2b * Arbeitsbücher
                            1  Die Gebühren im Bereich der Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der  berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen betragen:  a)  für ein Arbeitsbuch nach Massgabe der Kosten, mindes  -  tens aber  Fr. 5.–  b)  für   die   Befreiung   von   der   Pflicht   zur   Führung   des  Arbeitsbuchs pro Person  Fr. 15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrwertsteuer ist in diesen Ansätzen inbegriffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2c * Verbrechensprävention
                            1  Die   Gebühr   für   Dienstleistungen   der   Fachstelle   Verbrechensprävention   der  Kantonspolizei beträgt Fr.  150.– pro Einsatzstunde und Beratungsperson. Teile einer  Stunde werden anteilsmässig berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2d * Sportliche, kulturelle und weitere Anlässe *
                            1  Die Gebühr für Einsatzkräfte der Kantonspolizei bei sportlichen, kulturellen oder  anderen Anlässen beträgt Fr. 120.– pro Stunde und Einsatzkraft. Sie wird zu Lasten  der Veranstalterin oder des Veranstalters erhoben. Teile einer Stunde werden anteils  -  mässig berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gemeinnützigen Veranstaltungen oder bei Anlässen der Jugend- und Nach  -  wuchsförderung kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres auf die Kosten  des Polizeieinsatzes Ermässigungen bis maximal 50 % gewähren. Bei jährlich mehr  -  mals stattfindenden Sportveranstaltungen kann im Rahmen einer Vereinbarung eine  Jahrespauschale festgelegt werden, die mindestens ein Viertel der effektiven Kosten  ausmachen muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr für eine Bewilligung gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Mass  -  nahmen   gegen   Gewalt   anlässlich   von   Sportveranstaltungen   vom   15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  1  )   beträgt je nach Aufwand Fr. 50.– bis Fr. 2'000.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  533.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e * Verkehrsunterricht
                            1  Für die Durchführung des Verkehrsunterrichts im Kindergarten und an der Volks  -  schule durch die Kantonspolizei wird eine Gebühr zu Lasten der Trägergemeinde er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr beträgt Fr. 150.– pro Unterrichtsstunde und Instruktionsperson. Teile  einer Stunde werden anteilsmässig berechnet. Für den Hin- und Rückfahrtsweg wird  eine Pauschale von Fr. 150.– verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2f * Ausnahme- und Schwertransporte
                            1  Für die verkehrspolizeiliche Planung und Begleitung von Ausnahme- und Schwer  -  transporten wird eine Gebühr von Fr. 150.– pro Stunde und Einsatzkraft erhoben.  Teile einer Stunde werden anteilsmässig berechnet. Für den Hin- und Rückfahrtsweg  wird eine Pauschale von Fr. 150.– verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2g * Nukleartransporte
                            1  Die Gebühr für die sicherheitspolizeiliche Planung und Begleitung von Nuklear  -  transporten (Castor) beträgt Fr. 120.– pro Stunde und Einsatzkraft. Teile einer Stun  -  de werden anteilsmässig berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2h * Amts- und Rechtshilfe
                            1  Für ausserordentliche Dienstleistungen im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe, wie  gesonderte   Gefangenentransporte,   Mietausweisungen  etc.   wird   eine   Gebühr   von  Fr.  120.– pro Stunde und Einsatzkraft erhoben. Teile einer Stunde werden anteils  -  mässig berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2i * Ein- und Abstellen von Motorfahrzeugen
                            1  Für   das   Ein-   und   Abstellen   von   sichergestellten   oder   beschlagnahmten  Motorfahrzeugen wird den fehlbaren Lenkerinnen und Lenkern eine Gebühr aufer  -  legt. Diese beträgt pro Tag:  a)  in Einstellgaragen  Fr. 10.50  b)  auf Abstellplätzen  Fr. 6.50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2k * Private Sicherheitsdienste
                            1  Die Gebühr für Leistungen im Bereich der privaten Sicherheitsdienste, wie die Be  -  arbeitung von Bewilligungsgesuchen, Änderungen, Entzug von Bewilligungen, Be  -  arbeitung von Meldungen zu Anstellungen von Personen mit Sicherheitsaufgaben,  etc., beträgt Fr. 120.– pro Stunde und Einsatzkraft. Teile einer Stunde werden an  -  teilsmässig berechnet.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kanzleigebühren
                            1  Die Kanzleigebühren für die Erstellung von Kopien von Unfallrapporten und ande  -  ren Anzeigesachen und deren Abgabe an Versicherungsgesellschaften und weitere  Berechtigte betragen:  a)  Für 1–5 Seiten  Fr. 40.–  b)  Für jede weitere Seite  Fr. 5.–  c)  Höchstens  Fr. 330.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrwertsteuer ist in diesen Ansätzen inbegriffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Mehrwertsteuer
                            1  Die nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zu entrichtende Mehrwertsteuer  ist, wo nicht ausdrücklich vermerkt, in diesen Ansätzen nicht enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  § 1 lit. d der Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991  1  )    ist  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die §§ 13 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 7, 26a sowie 29 der Verordnung über die Steuern,  Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5.  November 1984  2  )   sind aufgeho  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 in Kraft.  Aarau, den 24. April 1996  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  IRCHER  Staatsschreiber  G  UT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 13 S. 623 (SAR  661.113  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 11 S. 413, 554; Bd. 12 S. 247; Bd. 13 S. 105, 573; Bd. 14 S. 483; 1996 S. 105,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            389; 1998 S. 321; 1999 S. 365; 2000 S. 61, 275, 291; 2001 S. 273 (SAR  755.111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.11.1998 01.01.1999 § 2a eingefügt 1998 S. 317
18.11.1998 01.01.1999 § 2b eingefügt 1998 S. 329
25.11.1998 01.01.1999 § 1 aufgehoben 1998 S. 337
25.10.2000 01.01.2001 § 2d eingefügt 2000 S. 289
04.09.2002 01.01.2003 § 2 Abs. 2 geändert 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 2b Abs. 2 eingefügt 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 2d Titel geändert 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 2d Abs. 1 geändert 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 2e eingefügt 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 2f eingefügt 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 2g eingefügt 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 2h eingefügt 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 2i eingefügt 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 3 Abs. 2 eingefügt 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 4 totalrevidiert 2002 S. 300
04.09.2002 01.01.2003 § 5 Abs. 2 eingefügt 2002 S. 300
24.11.2004 01.01.2005 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert 2004 S. 338
24.11.2004 01.01.2005 § 2c totalrevidiert 2004 S. 338
23.11.2005 01.01.2006 § 2d Abs. 2 geändert 2005 S. 763
27.09.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 3 eingefügt 2006 S. 186
27.09.2006 01.01.2007 § 2k eingefügt 2006 S. 186
15.05.2013 01.07.2013 § 2d Abs. 3 eingefügt 2013/3-23
17.12.2014 01.01.2015 § 2k Abs. 1 geändert 2014/6-22
17.12.2014 01.01.2015 § 2k Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2014/6-22
17.12.2014 01.01.2015 § 2k Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2014/6-22
29.08.2018 01.11.2018 Ingress geändert 2018/6-07
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  29.08.2018  01.11.2018  geändert  2018/6-07