Reglement zur Festlegung des Tarifs der kantonalen Leistungen in Sachen Baulandumleg... (701.201)
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Reglement zur Festlegung des Tarifs der kantonalen Leistungen in Sachen Baulandumlegungen

Reglement zur Festlegung des Tarifs der kantonalen Leistungen in Sachen Baulandumlegungen vom 19.12.2008 (Stand 01.01.2009) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung vom 16. November 1989; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung; beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die zu erhebenden Gebühren im Bereich der Baulandumlegungen.
2 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge - richts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 gilt ergänzend.

Art. 2 Kosten

1 Die Kosten beinhalten die Gebühren der Behörde und deren Spesen.
2 Die Gebühren beinhalten die Entschädigung für die Leistung der Verwal - tungsbehörde zur Abfassung der Entscheide und für besondere Leistungen der Mitarbeiter (Sitzungen, Ortschauen, Rechtsgutachten, Korrespondenz ausserhalb der ordentlichen Verfahren, ausserordentliche technische Be - richte, usw.).
3 Die Spesen entsprechen den effektiv erforderlichen Ausgaben zur Durch - führung des Verfahrens (Reisespesen, Bestellung Spezialdokumentationen, usw.). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Einsprachen und Beschwerden

1 Der Kostenbetrag der Behörde wird im Dispositiv aller Entscheide in Sa - chen Baulandumlegung aufgeführt.
2 Im Fall einer ausschliesslichen Anfechtung der fakturierten Kosten wird nach 30 Tagen ab Entscheiddatum ein Verzugszins von fünf Prozent ver - rechnet.
3 Das Inkrafttreten des Genehmigungsentscheides wird durch die aus - schliessliche Anfechtung der Kosten nicht beeinflusst.
2 Tarifskala

Art. 4 Gebühren der Behörde

1 Die Gebühr hängt ab von der Art der Nutzungszonen des umgelegten Bei - zugsgebietes, der Schwierigkeit und der Dauer des entsprechenden Ver - fahrens, sowie vom Prozessverfahren der der Parteien.
2 Die Berechung erfolgt nach den in der beiliegenden Tabelle aufgeführten Kategorien in Beachtung des gesetzlich festgelegten Stundenansatzes zwi - schen 50 und 150 Franken sowie nach dem Grundsatz der Kostendeckung zur erbrachten Leistung.
3 Die Beiträge der beiliegenden Tabelle enthalten bereits die Mehrwertsteu - er (MwSt).

Art. 5 Spesen

1 Die Verfahrensspesen werden gemäss den effektiven Kosten in Rechnung gestellt.
3 Schlussbestimmungen

Art. 6 Inkassomodalitäten

1 Die Vorschüsse, Sicherheitsleistungen und Kosten im Sinne von Artikel 2 dieses Reglements werden in Rechnung gestellt.
2 Sie sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und zu fünf Prozent ver - zugszinspflichtig ab dem 1. Tag der Fälligkeit.
3 Die Entscheide zur Kostenerhebung in Anwendung dieses Reglements gelten als vollstreckbar im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.

Art. 7 Aufhebung

1 Sämtliche frühere im Widerspruch zum vorliegenden Reglement stehende Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 8 Übergangsbestimmung

1 Das alte Recht bleibt anwendbar, wenn es endgültig vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements über die Kosten bestimmt hat.
2 Im Übrigen findet das vorliegende Reglement Anwendung auf die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren. Die nach altem Recht geleisteten Vorschüsse und Sicherheitsleistungen werden angerechnet.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt publiziert.
2 Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 4

Art. A1-1 Tarif für die Verwaltungsgebühren

1 Verrechenbare Leistungen: a) die Genehmigungsentscheide des Staatsrates; b) die zusätzlich erbrachten Leistungen der Dienststelle für Landwirt - schaft (Sitzungen, Ortschauen, Rechtsgutachten, Korrespondenz ausserhalb der ordentlichen Verfahren, ausserordentlich technische Berichte, usw.).
2 Berechnungsgrundlagen: a) der Stundenansatz wird wie folgt berechnet:
1. Honorarempfehlungen gemäss KBOB -> Honorar nach Zeitauf - wand Leistungsansatz Ingenieur -> Kategorie C -> 145.- Fr./Std. (2008),
2. jährliche Publikation der KBOB -> die Stundenansätze sind jähr - lich anzupassen,
3. Kreisschreiben 2/2008 des BLW/Abteilung Strukturverbesserun - gen -> bei Arbeitsausführung durch eine kantonale Amtsstelle Reduktion 10 Prozent für Anteil Gewinn -> 90 Prozent verre - chenbare Honoare.
3 Tarif: Genehmigungsentscheid provisorischer Perimeter (Art. 7 Abs. 4 GLU): Schwierigkeits - grad Bauzone Mehrere Nut - zungs-zonen Mehrere Nut - zungszonen da - von eine Land - wirtschafts- zone Stundenansatz (Fr./Std.)
130 130 130 mittlerer Zeitauf - wand (Std.)
1 2 3 Total (Fr.) 130 260 390
4 Tarif: Genehmigungsentscheid endgültiger Perimeter und allenfalls Statu - ten (Art. 25 Abs. 1 GLU): Endgültiger Perimeter Statuten (im Falle Ge - nossenschaft) Stundenansatz (Fr./Std.)
130 130 mittlerer Zeitaufwand (Std.)
1 1 Total (Fr.) 130 130
5 Tarif: Genehmingungsentscheid Neuzuteilung (Art. 53 Abs. 2 GLU): Schwierigkeits - grad Einsprachen Rekurse KBK Rekurs + BG Stundenansatz (Fr./Std.)
130 130 130 mittlerer Zeitauf - wand (Std.)
3 4 5
Schwierigkeits - grad Einsprachen Rekurse KBK Rekurs + BG Total (Fr.) 390 520 650
6 Tarif: spezielle von der Dienststelle erbrachte Leistungen: a) Stundenansatz (Fr./Std.): 130.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.12.2008 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 4/2009
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