Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (612.500)
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Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten

Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten) Vom 16. August 2005 (Stand 1. April 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 117 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Spezialfinanzierung der Sonderlasten des Kantons gemäss

§ 3.

§ 2 Buchführung

1 Die Spezialfinanzierung wird in der Verwaltungsrechnung des Kantons in einem separaten Abschnitt geführt.
2 Der Vorschuss oder die Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird in der Bilanz separat ausgewiesen.

§ 3 Aufwand

1 Als Aufwand der Spezialfinanzierung gelten a) der Aufwand zur Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse gemäss § 5 Abs. 1 und 2 des Dekrets über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (Überführungs-Dekret) vom

13. Mai 2003 1 ) ,

b) der Aufwand zur Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken, c) der Aufwand für die Teuerungszulagen auf Renten für das Staatspersonal und die Lehrpersonen, d) der einmalige Aufwand für einen allfälligen Systemwechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat bei der Aargauischen Pensionskasse,
1) SAR 413.310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) der Aufwand für eine allfällige Ausfinanzierung der Aargauischen Pensions - kasse sowie für die Schliessung der Deckungslücken bei Verselbstständigun - gen von Zweigen der Staatsverwaltung, f) der Finanzaufwand für den Vorschuss an die Spezialfinanzierung.
2 Der Aufwand gemäss Absatz 1 lit. d und e kann der Spezialfinanzierung belastet werden, wenn er durch in Aussicht stehende Erträge gemäss § 4 lit. a–e oder eine be - stehende Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung abzüglich des noch aus - stehenden Aufwands gemäss Absatz 1 lit. a–c und e gedeckt ist.

§ 4 Ertrag, Zweckbindung

1 Als zweckgebundener Ertrag der Spezialfinanzierung gelten a) der Gewinn und die Erträge von freien Aktiven der Schweizerischen National - bank, b) der vom Grossen Rat gemäss § 5 festgelegte Anteil an den Erträgen der Schweizerischen Nationalbank, c) die ausserordentlichen Erträge aus Beteiligungen des Kantons, d) die zusätzlichen Erträge als Folge einer längerfristigen Änderung der Gewin - nausschüttung bei Beteiligungen des Kantons, e) ein weiterer durch Gesetz festgelegter ordentlicher Ertrag, f) die Mittel, die der Grosse Rat mit dem Budget oder dem Jahresbericht der Spezialfinanzierung zuweist, g) * der Finanzertrag aus der Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung, h) * die Heimfallverzichtsentschädigungen bei Neukonzessionierungen von Wasserkraftwerken.

§ 5 Erträge der Schweizerischen Nationalbank

1 Der Spezialfinanzierung fliesst ein Anteil von 40 % der jährlichen Gewinnaus - schüttung der Schweizerischen Nationalbank zu, die sich auf die Gewinnausschüt - tungsvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Schweizerischen Nationalbank vom 5. April 2002 stützt.
2 Der Grosse Rat kann mit dem Budget den Anteil der Erträge der Schweizerischen Nationalbank gemäss Absatz 1 mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder um ma - ximal einen Viertel erhöhen oder verringern.

§ 5a * Aussetzung der Tilgung des Vorschusses

1 Wenn es die finanzpolitische Lage rechtfertigt, kann der Grosse Rat mit dem Be - schluss zum Budget oder zur Jahresrechnung die Tilgung des Vorschusses gegenüber der Spezialfinanzierung maximal für vier Rechnungsjahre vollständig oder teilweise aussetzen.
2 Die Aussetzung der Tilgung des Vorschusses gegenüber der Spezialfinanzierung darf nicht für einen Überschuss der Finanzierungsrechnung verwendet werden.
3 Sie darf zudem während der Jahre, für welche die Aussetzung beschlossen wurde, zu keinem Schuldenanstieg in der Spezialfinanzierung Sonderlasten führen.
4 Der Grosse Rat befindet über die teilweise oder vollständige Zuweisung der Heim - fallverzichtsentschädigung für die Neukonzessionierung des Kraftwerks Klingnau in die ordentliche Rechnung durch entsprechende Aussetzung der Tilgung des Vor - schusses gegenüber der Spezialfinanzierung gemäss Absatz 1 in einem gesonderten Beschluss.

§ 6 Aufhebung des Gesetzes

1 Der Grosse Rat kann dieses Gesetz mit der Gutheissung des Jahresberichts durch einfachen Beschluss aufheben, wenn a) der Vorschuss an die Spezialfinanzierung abgetragen und b) die Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken abgeschlossen oder durch die Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung sichergestellt sind.
2 Die Verpflichtung gegenüber der Spezialfinanzierung wird bei Aufhebung dieses Gesetzes der Verwaltungsrechnung gutgeschrieben.

§ 7 Übergangsbestimmung

1 Die Sonderfinanzierung Sonderlasten geht rückwirkend per Anfang des im Zeit - punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Rechnungsjahrs in die Spezialfi - nanzierung über.

§ 8 Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie - rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 16. August 2005 Präsidentin des Grossen Rates E ICHENBERGER Protokollführer S CHMID Inkrafttreten: 31. Dezember 2005 1 )
1) RRB vom 23. November 2005 (AGS 2005 S. 629)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, lit. g) geändert 2015/6-09

30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2015/6-09

21.11.2017 01.04.2018 § 5a eingefügt 2018/2-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 4 Abs. 1, lit. g) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-09

§ 4 Abs. 1, lit. h) 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-09

§ 5a 21.11.2017 01.04.2018 eingefügt 2018/2-01

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