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Reglement das die Unterstützungsmodalitäten von Subventionen des Sportfonds zugunsten Sportzentren mit nationalem Charakter regelt

Reglement das die Unterstützungsmodalitäten von Subventionen des Sportfonds zugunsten Sportzentren mit nationalem Charakter regelt vom 03.12.2008 (Stand 01.01.2009) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Beschluss betreffend die Aufteilung und die Verwendung des Sport-Toto-Fonds vom 10. Juni 1998; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, beschliesst:

Art. 1 Verwendung der Ressourcen und Begünstigte

1 Nur die vom Staat Wallis zugunsten des Sportfonds zugewiesenen Beträ - ge, Spenden oder etwaige Schenkungen können verwendet werden, um teilweise ein eventuelles Betriebswirtschaftsdefizit der Sportzentren mit na - tionalem Charakter zu decken. Der Gewinnanteil von der Loterie Romande, der dem Kanton überwiesen wird, kann in keinem Fall zu diesem Zweck be - nutzt werden.

Art. 2 Vorlegung der Gesuche

1 Alle Gesuche müssen dem Amt für Jugend und Sport und Sportfonds zu - gestellt werden und einen begründeten Antrag mit Darlegung der Bedürfnis - se, ein Budget und/oder eine Jahresrechnung sowie eine vierjährige Finan - zierungsplanung enthalten.

Art. 3 Bedingungen

1 Die Gewährung einer Subvention unterliegt der Bedingung, dass sich auch die Standortgemeinde an den Betriebskosten beteiligt. Zwischen den Partnern muss ein Vertrag unterzeichnet werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Berechnung der Subvention und Überweisung

1 Die Subventionen werden aufgrund des maximal zugelassenen und vom Kanton anerkannten Defizits berechnet, aufgrund eines vorgängig vom Fi - nanzinspektorat erstellten Berichts. Diese wird im Prinzip aufgeteilt und zwar ein Drittel zulasten des Staates Wallis und zwei Drittel zulasten der Standortgemeinde. Die Subventionen werden im Jahr nach dem Ge - schäftsjahr, nach Vorlegen der vom Finanzinspektorat geprüften Betriebs - rechnung, ausbezahlt.

Art. 5 Ausführung

1 Das DEKS wird mit der Ausführung dieses internen Reglements beauf - tragt.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Dieses interne Ausführungsreglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.12.2008 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 51/2008
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