Gesetz über die Finanzkontrolle (612.200)
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Gesetz über die Finanzkontrolle

Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) Vom 11. Januar 2005 (Stand 29. Dezember 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1, 116 Abs. 1 und 117 Abs. 1 der Kantonsverfas - sung, beschliesst:

1. Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

§ 1 Zweck

1 Die Finanzkontrolle gewährleistet die unabhängige Überprüfung der Führung des Finanzhaushalts durch die Behörden.

§ 2 Stellung

1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht.
2 Sie ist fachlich unabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz ver - pflichtet; administrativ ist sie dem für die Finanzen zuständigen Departement beige - ordnet. *
3 Sie sorgt für eine geeignete Organisation und legt ihr jährliches Kontrollprogramm selbständig und unabhängig fest. *

§ 3 Leitung

1 Der Regierungsrat stellt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle an. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch das Büro des Grossen Rats nach Anhö - rung des Ausschusses der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle stellt das Personal für die Finanz - kontrolle an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4 Beizug von Sachverständigen

1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem Personal nicht gewährleistet werden kann.
2 Die sachverständigen Dritten unterliegen für Tatsachen, von denen sie durch ihre Tätigkeit für die Finanzkontrolle Kenntnis erhalten, dem Amtsgeheimnis.

§ 5 Revisionsstelle

1 Der Regierungsrat beauftragt, nach Anhörung des Ausschusses der für die Finanz - kontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats, ein Revisionsunternehmen mit der Prüfung des Jahresberichts mit Jahresrechnung sowie mit der jährlichen Quali - tätskontrolle und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle. *

2. Aufgaben der Finanzkontrolle

§ 6 Grundsatz der Prüfung

1 Die Finanzkontrolle nimmt die Aufgaben der Abschlussprüfung und der Finanzauf - sicht (Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Wirksamkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit) nach anerkannten Prüfungsstandards vor. Bei der Bestimmung des Prüfungsumfangs und der Prüfungstiefe orientiert sie sich an der Risikolage. *

§ 7 Kontrollbereiche

1 Der Prüfung der Finanzkontrolle unterliegen: a) * die Rechnungsführung und Rechnungslegung des Grossen Rats und des Re - gierungsrats; b) der Parlamentsdienst; c) die kantonale Verwaltung; d) die Gerichte; e) Personen und Organisationen, denen der Kanton öffentliche Aufgaben übertra - gen hat; f) * Personen und Organisationen, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentli - chen Interesse finanzielle Mittel vom Kanton ausgerichtet erhalten; g) * Personen und Organisationen, soweit die Finanzkontrolle durch Gesetz oder Dekret als Revisionsstelle beauftragt ist; h) * Personen und Organisationen, bei denen die Finanzkontrolle als Revisionsstel - le beauftragt ist.

§ 8 Ständige Aufgaben

1 Die ständigen Aufgaben der Finanzkontrolle umfassen: a) * die Prüfung der dem Grossen Rat unterbreiteten Jahresberichte und Jahres - rechnungen gemäss § 19 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) ; b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme; c) * die Vornahme von Schwerpunktprüfungen (System-, Programm- und Projekt - prüfungen u.ä.); d) die Prüfungen im Auftrag des Bundes.
2 Durch Gesetz oder Dekret können der Finanzkontrolle weitere Aufsichtsfunktionen zugewiesen werden.

§ 9 weitere Aufgaben *

1 Die Finanzkontrolle nimmt folgende Sonderprüfungen und Beratungen vor: a) * ohne Auftrag: Prüfung der Verwendung der vom Kanton ausgerichteten finan - ziellen Mittel; b) * im Auftrag von parlamentarischen Untersuchungskommissionen, der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats oder deren Aus - schusses gemäss § 12 Abs. 1, der übrigen ständigen Kommissionen und des Büros des Grossen Rats, des Regierungsrats oder der Justizleitung; c) im Auftrag der Departemente oder der Staatskanzlei.
2 Die Finanzkontrolle kann Sonderprüfungs- und Beratungsaufträge ablehnen, wenn diese die Erfüllung der ständigen Aufgaben gefährden. *

3. Geschäftsverkehr

§ 10 Grundsatz

1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den von ihr kontrollierten Personen oder Behörden ihrer Kontrollbereiche. *

§ 11 Mitwirkungspflicht, Amtsgeheimnis und Datenschutz *

1 Die Finanzkontrolle ist berechtigt, Auskunft zu verlangen und insbesondere in die Akten Einsicht zu nehmen und Kopien zu erhalten. Die kontrollierten Personen oder Behörden zeigen ihr festgestellte Mängel an und gewähren jede zur Kontrolle not - wendige Unterstützung. Sie können ihre Mitwirkung nicht auf Grund gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verweigern. *
2 Die kontrollierten Stellen überprüfen selbst die Einhaltung der Grundsätze der Auf - gabenerfüllung.
1) SAR 612.300
3 Die Staatskanzlei übermittelt der Finanzkontrolle die Beschlüsse des Grossen Rats und des Regierungsrats, die finanzielle Auswirkungen haben oder in anderer Weise den Finanzhaushalt des Kantons betreffen.
4 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Justizleitung und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz stellen der Finanzkontrolle die ihnen von Dritten erstatteten Revisionsberichte zu. *
5 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht er - forderlichen Daten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, aus den entsprechenden Datensammlungen und Informatikanwendungen bei allen Be - hörden, Personen und Organisationen ihrer Kontrollbereiche abzurufen. Für die Dauer der Prüfung ist einer von der Finanzkontrolle bestimmten Person ein temporä - rer Zugriff einzurichten. *
6 Daten, welche die Finanzkontrolle von den kontrollierten Behörden, Personen oder Organisationen im Rahmen der Einsicht erhalten oder selbst abgerufen hat, werden von den übrigen Daten getrennt gespeichert und der Zugriff darauf protokolliert. In - nert drei Jahren nach Abschluss der Prüfung vernichtet die Finanzkontrolle diese Da - ten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Archivierung. *

§ 12 Geschäftsverkehr mit dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und den Ge -

richten
1 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Büro des Grossen Rats, der für die Finanzkontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rats beziehungsweise mit deren Ausschuss, mit dem Regierungsrat, der Justizleitung und der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz. *
2 Die Finanzkontrolle führt mit den Behörden gemäss Absatz 1 jährlich eine Aus - sprache durch. *
3 Der in Absatz 1 genannte Ausschuss bildet zusammen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für die Finanzen zuständigen Departements und der Leiterin oder dem Leiter der Finanzkontrolle die Finanzkontrolldelegation. *
4 Die Finanzkontrolldelegation behandelt unter Vorsitz der Präsidentin oder des Prä - sidenten des Ausschusses die Prüfungsergebnisse der Finanzkontrolle.
5 Die Finanzkontrolle erstattet dem Grossen Rat und dem Regierungsrat gleichzeitig mit ihrem Jahresbericht mit Jahresrechnung gemäss § 19 GAF einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeit und die wichtigsten Ergebnisse. *

4. Mitteilung der Prüfungsergebnisse, Beanstandungen und

Mängelbehebungen

§ 13 Mitteilung der Prüfungsergebnisse

1 Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer Prüfung folgenden Stellen schriftlich oder elektronisch mit: * a) * der geprüften Stelle, b) * den unmittelbaren Aufsichtsstellen beziehungsweise dem Departement, c) * nach erfolgter Stellungnahme: der Finanzkontrolldelegation.
1bis Bei geringfügigen Beanstandungen, welche die geprüfte Stelle während der Prü - fung behebt, kann die Finanzkontrolle auf die Mitteilung der Beanstandung verzich - ten. *
2 Bei Prüfungen von Jahresberichten mit Jahresrechnung, die dem Grossen Rat ein - gereicht werden, teilt sie die Prüfungsergebnisse zusätzlich der für den Aufgabenbe - reich zuständigen Kommission des Grossen Rats und dem Regierungsrat mit. *
3 Sie kann Berichte gemäss § 8 auch den ständigen Kommissionen des Grossen Rats zustellen. *
4 Bei Sonderprüfungen gemäss § 9 erfolgt die Mitteilung nur an die geprüfte Stelle und die auftraggebende Stelle. *

§ 14 Beanstandungen

1 Bei Mängeln, die nicht während der Prüfung behoben werden konnten, erfolgt die Behebung in Absprache zwischen der geprüften Stelle und der Finanzkontrolle. *
2 Bei Mängeln von erheblicher Bedeutung weist die Finanzkontrolle die geprüfte Stelle zudem an, ihr die Mängelbehebung auf dem Dienstweg mitzuteilen.
3 Erhält die Finanzkontrolle Kenntnis von Handlungen oder Unterlassungen, die mutmasslich strafbar sind, teilt sie dies der Stelle mit, welche die unmittelbare Auf - sicht über die geprüfte Stelle wahrnimmt. Die Finanzkontrolle ist nicht verpflichtet, selbst Strafanzeige zu erstatten. *

§ 15 Laufende Verfahren und unerledigte Beanstandungen

1 Bei laufenden Prüfungsverfahren dürfen bis zur endgültigen Erledigung einer Be - anstandung ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen ein - gegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.
2 Bestreitet die geprüfte Stelle die Beanstandungen oder behebt sie die Mängel nicht innert Frist, entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle der Regierungsrat oder, so - weit deren Zuständigkeit gegeben ist, das Büro des Grossen Rats beziehungswei - se die Justizleitung über die notwendigen Massnahmen. *
3 Ist die Finanzkontrolle mit dem Entscheid nicht einverstanden, unterbreitet sie die - sen mit ihrer Stellungnahme und einem Antrag der für die Finanzkontrolle zuständi - gen Kommission des Grossen Rats.
4 bis . Öffentlichkeit *

§ 15a * Öffentlichkeit

1 Die Finanzkontrolle veröffentlicht ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäss § 12 Abs. 5.
2 Sie kann weitere Prüfberichte veröffentlichen, wenn sie dies der geprüften Stelle angekündigt hat.
3 Sie verkehrt mit den Massenmedien direkt.

5. Planung, Budgetierung und Haushaltsführung

§ 16 Haushaltsführung

1 Die Steuerung und Haushaltsführung der Finanzkontrolle richtet sich nach den Vor - schriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Fi - nanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) . *
2 Die Finanzkontrolle erstellt für die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben den Aufgaben- und Finanzplan, den Entwurf des Budgets und den Jahresbericht.
3 Die Finanzkontrolle übermittelt dem Regierungsrat ihren Aufgaben- und Finanz - plan, den Entwurf ihres Budgets und ihren Jahresbericht.
4 Der Regierungsrat leitet diese unverändert dem Grossen Rat weiter; er kann Be - merkungen und abweichende Anträge formulieren.

§ 17 Entgelte *

1 Die Finanzkontrolle kann für Sonderprüfungen im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a und c sowie für Beratungen im Auftrag der Departemente oder der Staatskanzlei kostende - ckende Entgelte verlangen. *
2 Für ihre Tätigkeit als Revisionsstelle gemäss § 7 Abs. 1 lit. h hat sie kostendecken - de Entgelte zu verlangen. *

6. Schlussbestimmungen

§ 18 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1) SAR 612.300
Aarau, 11. Januar 2005 Präsident des Grossen Rats L ÜPOLD Staatsschreiber i.V. M EIER Datum der Veröffentlichung: 14. März 2005 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juni 2005 Inkrafttreten: 1. August 2005 1 )
1) RRB vom 23. März 2005 (AGS 2005 S. 247)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 § 12 Abs. 1 geändert 2012/5-02

06.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 2 geändert 2012/5-02

05.06.2012 01.08.2013 § 16 Abs. 1 geändert 2013/1-09

05.06.2018 29.12.2018 § 2 Abs. 2 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 2 Abs. 3 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 5 Abs. 1 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. f) geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. g) geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 7 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 9 Titel geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 9 Abs. 2 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 10 Abs. 1 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 11 Titel geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 1 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 4 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 5 eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 11 Abs. 6 eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 1 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 2 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 3 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 12 Abs. 5 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 1 bis eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 2 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 13 Abs. 4 eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 14 Abs. 3 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 Titel 4

bis . eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 15a eingefügt 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 17 Titel geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 17 Abs. 1 geändert 2018/7-04

05.06.2018 29.12.2018 § 17 Abs. 2 eingefügt 2018/7-04

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 2 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 5 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 6 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 7 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 7 Abs. 1, lit. f) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 7 Abs. 1, lit. g) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 7 Abs. 1, lit. h) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 8 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 8 Abs. 1, lit. c) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 9 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04

§ 9 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 9 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 9 Abs. 1, lit. b) 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 9 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 10 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 11 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04

§ 11 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 11 Abs. 4 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 11 Abs. 5 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 11 Abs. 6 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 12 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

§ 12 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 12 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 12 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 12 Abs. 5 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 13 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 13 Abs. 1, lit. a) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 13 Abs. 1, lit. b) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 13 Abs. 1, lit. c) 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 13 Abs. 1 bis 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 13 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 13 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 13 Abs. 4 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 14 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 14 Abs. 3 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 15 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02

Titel 4 bis . 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 15a 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

§ 16 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09

§ 17 05.06.2018 29.12.2018 Titel geändert 2018/7-04

§ 17 Abs. 1 05.06.2018 29.12.2018 geändert 2018/7-04

§ 17 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04

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