Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteignu... (710.110)
CH - VS

Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteignungssachen

Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteignungssachen vom 05.11.2008 (Stand 01.01.2009) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 68 des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG); erwägend, dass das Expertenkollegium in Enteignungssachen eine erstin - stanzliche Entscheidbehörde mit hochtechnischem Charakter ist; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, beschliesst:

Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand

1 Die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteig - nungssachen (nachstehend: die Experten), die ausserhalb der Kantonsver - waltung tätig sind, werden für die Sitzungen und den Zeitaufwand (Akten - studium, Vorbereitungsarbeiten, Instruktionsmassnahmen, Entscheidsre - daktion usw.) wie folgt festgelegt: a) Präsident:
1. pro Tag Fr. 600
2. pro Halbtag Fr. 300
3. pro Einzelstunde Fr. 70 b) Mitglieder:
1. pro Tag Fr. 500
2. pro Halbtag Fr. 250
3. pro Einzelstunde Fr. 60
2 Zusätzlich zu den erwähnten Entschädigungen erhalten der Präsident und die beiden Vizepräsidenten des Expertenkollegiums eine jährliche Pau - schalentschädigung von 4'000 Franken bzw. von 2'000 Franken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Reisespesen

1 Die Vergütungen der Reisespesen (Transportkosten, Mahlzeiten, Über - nachtungen) sind im Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 festgelegt. *

Art. 3 Übrige Kosten

1 Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem effektiven Aufwand entschädigt.

Art. 4 Zahlung

1 Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt anhand periodischer Abrech - nungen, welche durch die Experten erstellt werden; diese Abrechnungen sind vom Präsidenten des Expertenkollegiums und vom Präsidenten der Kommission gegenzuzeichnen.

Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Er tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2008
18.06.2008 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.11.2008 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 47/2008

Art. 2 Abs. 1 18.06.2008 01.01.2008 geändert BO/Abl. 28/2008

Markierungen
Leseansicht