Reglement über Finanzhilfen im Rahmen des Verfahrens zur Validierung der erworbenen Kenntnisse
Reglement über Finanzhilfen im Rahmen des Verfahrens zur Validierung der erworbenen Kenntnisse vom 25.04.2007 (Stand 01.01.2007) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (BBG); eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 2. Februar 2001; eingesehen das Reglement über die Anerkennung und die Unterstützung der Weiterbildung Erwachsener vom 16. Oktober 2002; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 In diesem Reglement werden die Grundsätze, die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Finanzhilfe an Personen bestimmt, die zu einem Verfahren zur Validierung der erworbenen Kenntnisse zugelassen werden.
Art. 2 Begünstigte
1 Die Finanzhilfe wird vor allem Personen - unabhängig von deren Alter - gewährt, die über keine andere öffentliche Ausbildungshilfe verfügen und die über das Verfahren zur Validierung der erworbenen Kenntnisse ein eid - genössisches Zeugnis (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eidgenös - sisches Berufsattest) im Sinne des BBG erwerben wollen.
Art. 3 Berechnung des Betrags
1 Bei der Berechnung des Betrags der Hilfe werden die Kosten des Verfah - rens zur Validierung der erworbenen Kenntnisse in jedem Einzelfall berück - sichtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der gewährte Betrag entspricht 80 Prozent der Kosten nach dem vorher - gehenden Absatz, aber höchstens 1'000 Franken pro Person und Kalender - jahr.
3 Die Hilfe wird unabhängig vom Leistungserbringer, der für die Durchfüh - rung des Verfahrens zur Validierung der erworbenen Kenntnisse nötig ist - öffentliche Körperschaft und/oder (zugelassener) privatrechtlicher Leis - tungserbringer -, gewährt.
Art. 4 Massgebendes Einkommen
1 Wer in den Genuss der Finanzhilfe nach diesem Reglement kommen will, darf für das Jahr, für das um die Hilfe ersucht wird, nicht über ein Einkom - men (nach Steuerveranlagung) verfügen, das höher ist als: a) alleinstehende Person Fr. 36'000 b) Paar ohne Kinder Fr. 55'000 c) alleinstehende Person mit 1 Kind Fr. 58'150 d) Paar mit 1 Kind Fr. 63'250 e) Zuschlag pro Kind Fr. 12'250
Art. 5 Kommission
1 Der Staatsrat ernennt auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS) die Kommission zur Gewährung der Hilfe.
Art. 6 Gesuche
1 Die Gesuche um Hilfe müssen beim Amt für Studien- und Berufsberatung (SBA) eingereicht werden. Den Gesuchen müssen namentlich die Steuer - veranlagung und das Familienbüchlein beigelegt werden.
2 Sie müssen jährlich erneuert werden.
3 Die Hilfe wird nicht rückwirkend gewährt.
Art. 7 Beschwerde
1 Die Verfügungen über die Gewährung und die Verweigerung der Hilfe kön - nen innert dreissig Tagen nach der Zustellung mit Beschwerde beim DEKS angefochten werden. Die Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbe - halten.
2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Art. 8 Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht. Es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.04.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 25.04.2007 01.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 7/2008
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