Verordnung über die Subventionierung der Honorare der Kaderärzte des Gesundheitsnetzes Wallis (GNW)
                            - 1 -  Verordnung  über die Subventionierung der Honorare der  Kaderärzte des Gesundheitsnetzes Wallis (GNW)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Krankenanstalten  und  -institutionen  vom  12.  Oktober  2006  (GKAI),  insbesondere  die  Artikel  3  Absatz 2 Buchstabe  g  , 7 Buchstabe  h  , 9, 15 Absatz 4 Buchstaben  d  ,  g   und  j  und 22 Buchstabe  d  ;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele und Gegenstand
                            1  Diese  Verordnung  bezweckt,  mit  einer  guten  medizinischen  Politik  die  Attraktivität und die quantitativen und qualitativen Leistungen des GNW zu  fördern   und   ein   angemessenes   Besoldungssystem   für   die   Kaderärzte   zu  entwickeln; dabei soll versucht werden, die Kostenneutralität zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr  Gegenstand  ist  die  genaue  Festlegung  der  Bedingungen,  die  das  GNW  beachten  muss,  damit  die  Ausgaben  für  die  Besoldung  der  Kaderärzte  vom  Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie (das Departement) für  die Subventionierung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   gilt   für   folgende   Kategorien   von   Kaderärzten   der  Spitalzentren  und  der  medizinisch-technischen  Institutionen,  die  das  GNW  bilden:  -  medizinischer Direktor  -  Chefarzt eines Departements  -  Chefarzt eines Dienstes  -  Chefarzt  -  Leitender Arzt  -  Belegsarzt  -  Konsiliärarzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Weisungen   des   GNW   legen   die   Rechte   sowie   die   besonderen  Anforderungen  und  die  Verantwortung  der  verschiedenen  Kategorien  von  Kaderärzten des GNW fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Chefärzte  von  Kliniken  und  die  Assistenzärzte  werden  nur  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Statut der Kaderärzte des Spitals des Chablais bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vorgängige Genehmigung durch das Departement
                            1  Die Anstellung und die Ersetzung eines Kaderarztes obliegt den zuständigen  Organen   des   GNW;   sie   müssen   aber   vorgängig   dem   Departement   zur  Genehmigung    unterbreitet    werden,    damit    sichergestellt    ist,    dass    die  Gesundheitsplanung eingehalten wird, namentlich, wenn es um die Eröffnung  eines  neuen  Dienstes,  die  Einführung  einer  neuen  Disziplin  oder  um  die  Zusammenarbeit  zwischen  den  verschiedenen  Spitalzentren  und  medizinisch-technischen Institutionen geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt keine vorgängige Genehmigung des Departements vor, so werden die  Honorare   der   betreffenden   Kaderärzte   nicht   für   die   Subventionierung  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Arbeitsverträge  zwischen  dem  GNW  und  den  Kaderärzten  müssen  die  Bestimmungen dieser Verordnung beachten, sind aber nicht der Genehmigung  des Departements unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arten der Besoldung
                            1  Zwei Arten der Besoldung der Kaderärzte sind zulässig, nämlich:  a)  pro  Handlung:  für  die  medizinischen  Handlungen,  die  die  Kaderärzte  persönlich  ausführen,  und  für  die  medizinischen  Handlungen  und  die  Betreuung,  bei  denen  die  Kaderärzte  mit  ihrer  Anwesenheit  persönlich  mitwirken;  b)  pauschal: insbesondere im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  Weisungen  des  GNW  werden  die  Modalitäten  zur  Erfassung  der  Leistungen, zur Rechnungsstellung und zur Besoldung der Kaderärzte für die  beiden  Arten  der  Besoldung,  einschliesslich  der  Besoldung  von  gewissen  besonderen und/oder spezifischen Tätigkeiten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl der Art der Besoldung
                            1  Die Wahl der Art der Besoldung obliegt den zuständigen Organen des GNW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich    wird    in    einem    medizinischen    Dienst    oder    in    einer  medizinischen Disziplin nur eine einzige Art der Besoldung angewandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Organe des GNW können die Art der Besoldung jederzeit  ändern, namentlich, wenn Kontrollen zeigen, dass die Ziele dieser Verordnung  nicht mehr erreicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grenzen der Subventionierung
                            1  In den Weisungen des GNW wird vorgesehen, dass:  a)  die Besoldung der pauschal entlöhnten Kaderärzte für eine 100 prozentige  Spitaltätigkeit einen jährlichen Höchstbetrag nicht überschreitet und dass  b)  bei  den  Ärzten,  die  pro  Handlung  entlöhnt  werden,  von  einem  gewissen  Grenzwert an eine degressive Besoldung angewandt wird; der Grenzwert  wird vom Verwaltungsrat des GNW festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Höchstbesoldung  für  die  pauschal  entlöhnten  Kaderärzte  ohne  100  prozentige  Spitaltätigkeit  und  die  degressive  Besoldung  der  nach  Handlung  entlöhnten   Kaderärzte,   die   eine   private   Tätigkeit   ausserhalb   des   Spitals  ausüben, werden im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nur  die  Besoldungen,  die  den  Bestimmungen  dieses  Artikels  entsprechen,  werden bei der Subventionierung als berücksichtigte Ausgaben im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 GKAI betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldung der hierarchischen Funktionen
                            1  Die   besonderen   Verpflichtungen   und   die   besondere   Verantwortung   im  Zusammenhang  mit  den  hierarchischen  Funktionen  medizinischer  Direktor,  Chefarzt  eines  Departements  und  Chefarzt  eines  Dienstes  werden  pauschal  entlöhnt;   diese   Besoldung   wird   vom   Verwaltungsrat   festgelegt   und   die  Modalitäten werden in den Weisungen des GNW präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung der hierarchischen Funktionen kann abgestuft werden, wobei  namentlich die unterschiedliche Verantwortung in den verschiedenen Zentren,  Departementen und Diensten, die Bedeutung der besonderen Verpflichtungen,  wie  die  Bereitschaft  und  der  Pikettdienst,  und  die  Möglichkeit,  private  Konsultationen  durchzuführen  und  Spitalpatienten  in  der  Privatabteilung  zu  behandeln, berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Interkantonale Vereinbarungen
                            Die    Kaderärzte,    die    ihre    Tätigkeit    in    Disziplinen    ausüben,    die    in  interkantonalen  Vereinbarungen  geregelt  werden,  werden  nach  den  Bestimmungen dieser Vereinbarungen entlöhnt; diese können ausnahmsweise  im  Einvernehmen  mit  dem  Departement  von  den  Bestimmungen  in  dieser  Verordnung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spitalpatienten in der Privatabteilung
                            1  Die Kaderärzte können Spitalpatienten in der Privatabteilung behandeln. Die  Honorare, welche die Kaderärzte für ihre Leistungen erhalten, sind in den für  die Subventionierung berücksichtigten Honoraren inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Betten, die in jedem Zentrum für Privatpatienten reserviert sind,  wird  vom  Staatsrat  im  Rahmen  der  Planung  gemäss  Artikel  3  Absatz  2  Buchstabe g GKAI festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Privatpraxen
                            1  Die  teilzeitlich  angestellten  Kaderärzte  können  mit  dem  Einverständnis  der  Direktion  des  Zentrums  eine  selbstständige  Tätigkeit  in  einer  Privatpraxis  inner- oder ausserhalb des Spitals ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegebenenfalls achtet die Direktion des Zentrums darauf, dass in erster Linie  die gute medizinische Organisation sichergestellt ist; dazu soll soweit möglich  den  Privatkonsultationen  im  Spital  mit  Benützung  der  Spitalinfrastrukturen  der Vorzug gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Betrieb einer Arztpraxis werden vom Kaderarzt getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   den   Weisungen   des   GNW   werden   die   Modalitäten   der   privaten  Konsultationen der Kaderärzte festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zur Subventionierung anerkannte Honorare
                            1  Die  berücksichtigten  Ausgaben  für  die  Subventionierung  der  Honorare  der  Kaderärzte des GNW bilden ein besonderes Globalbudget, das höchstens 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -  Prozent der jährlichen Betriebsausgaben des GNW darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Chefärzte   von   Kliniken   und   die   Assistenzärzte   werden   in   die  Berechnung gemäss Absatz 1 einbezogen. Ausserdem bleiben die finanziellen  Auswirkungen  der  Anwendung  von  interkantonalen  Vereinbarungen  vorbehalten.  Zudem  ist  das  Departement  zuständig,  auf  Stellungnahme  des  GNW die Modalitäten der Berechnung und der Anwendung der anerkannten  Honorare der Kaderärzte näher festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Departement  ist  zuständig,  auf  Stellungnahme  des  GNW  über  eine  periodische  Anpassung  des  besonderen  Globalbudgets  für  die  Honorare  der  Kaderärzte zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fonds, Weiterbildung, Lehre und Forschung
                            1  In den Weisungen des GNW wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen  und  nach  welchen  Modalitäten  Fonds,  namentlich  für  die  Weiterbildung,  gebildet und finanziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Weisungen des GNW wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen  und  nach  welchen  Modalitäten  die  Kaderärzte  in  nationalen  Gruppen  und  Projekten und bei Lehr- und Forschungstätigkeiten mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Altersgrenze
                            Die   Altersgrenze   zur   Berufsausübung   in   den   Spitalzentren   und   den  medizinisch-technischen Instituten des GNW wird für die Kaderärzte im Sinn  dieser Verordnung auf 65 Jahre festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Nicht berücksichtigte Ausgaben
                            Werden  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nicht  eingehalten,  so  gilt  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 GKAI über die nicht berücksichtigten Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Genehmigung der Weisungen des GNW
                            1  Die  Weisungen  des  GNW,  die  in  Anwendung  dieser  Verordnung  erlassen  werden,   müssen   gemäss   Artikel   15   Absatz   4   Buchstabe  j     GKAI   vom  Departement genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treten am 1. Juli 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übergangsbestimmungen
                            1  Alle Verträge der Kaderärzte des GNW müssen bis spätestens am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  an  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  angepasst  werden;  in  ihnen  müssen  die  Anpassungen,  die  auf  Grund  von  künftigen  Änderungen  dieser  Verordnung nötig werden, vorbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  Weisungen  des  GNW  werden  wenn  nötig  weitere  Übergangsbestimmungen,   namentlich   die   provisorische   Beibehaltung   der  Titel  für  die  Kaderärzte,  die  kurz  vor  der  Pensionierung  stehen,  und  die  Aufhebung  der  Funktion  «Oberarzt,  Stellvertreter  des  Chefarzts»  nach  einer  Übergangszeit, um die gegenwärtigen Fälle zu regeln, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schlussbestimmungen
                            1  Alle  Bestimmungen,  die  dieser  Verordnung  widersprechen,  namentlich  die  Verordnung über die Subventionierung der Honorare der Spitalärzte vom 20.  November 1996, werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt, die  im Amtsblatt veröffentlicht wird und am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 23. Mai / 19. Dezember 2007.  Der Präsident des Staatsrats:  Jean-Jacques Rey-Bellet  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten