Verordnung über die Subventionierung der Honorare der Kaderärzte des Gesundheitsnetze... (800.12)
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Verordnung über die Subventionierung der Honorare der Kaderärzte des Gesundheitsnetzes Wallis (GNW)

- 1 - Verordnung über die Subventionierung der Honorare der Kaderärzte des Gesundheitsnetzes Wallis (GNW) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006 (GKAI), insbesondere die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g , 7 Buchstabe h , 9, 15 Absatz 4 Buchstaben d , g und j und 22 Buchstabe d ; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, verordnet:

Art. 1 Ziele und Gegenstand

1 Diese Verordnung bezweckt, mit einer guten medizinischen Politik die Attraktivität und die quantitativen und qualitativen Leistungen des GNW zu fördern und ein angemessenes Besoldungssystem für die Kaderärzte zu entwickeln; dabei soll versucht werden, die Kostenneutralität zu wahren.
2 Ihr Gegenstand ist die genaue Festlegung der Bedingungen, die das GNW beachten muss, damit die Ausgaben für die Besoldung der Kaderärzte vom Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie (das Departement) für die Subventionierung berücksichtigt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für folgende Kategorien von Kaderärzten der Spitalzentren und der medizinisch-technischen Institutionen, die das GNW bilden: - medizinischer Direktor - Chefarzt eines Departements - Chefarzt eines Dienstes - Chefarzt - Leitender Arzt - Belegsarzt - Konsiliärarzt
2 Die Weisungen des GNW legen die Rechte sowie die besonderen Anforderungen und die Verantwortung der verschiedenen Kategorien von Kaderärzten des GNW fest.
3 Die Chefärzte von Kliniken und die Assistenzärzte werden nur gemäss
Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung berücksichtigt.
4 Das Statut der Kaderärzte des Spitals des Chablais bleibt vorbehalten.
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Art. 3 Vorgängige Genehmigung durch das Departement

1 Die Anstellung und die Ersetzung eines Kaderarztes obliegt den zuständigen Organen des GNW; sie müssen aber vorgängig dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden, damit sichergestellt ist, dass die Gesundheitsplanung eingehalten wird, namentlich, wenn es um die Eröffnung eines neuen Dienstes, die Einführung einer neuen Disziplin oder um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Spitalzentren und medizinisch-technischen Institutionen geht.
2 Liegt keine vorgängige Genehmigung des Departements vor, so werden die Honorare der betreffenden Kaderärzte nicht für die Subventionierung berücksichtigt.
3 Die Arbeitsverträge zwischen dem GNW und den Kaderärzten müssen die Bestimmungen dieser Verordnung beachten, sind aber nicht der Genehmigung des Departements unterstellt.

Art. 4 Arten der Besoldung

1 Zwei Arten der Besoldung der Kaderärzte sind zulässig, nämlich: a) pro Handlung: für die medizinischen Handlungen, die die Kaderärzte persönlich ausführen, und für die medizinischen Handlungen und die Betreuung, bei denen die Kaderärzte mit ihrer Anwesenheit persönlich mitwirken; b) pauschal: insbesondere im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
2 In den Weisungen des GNW werden die Modalitäten zur Erfassung der Leistungen, zur Rechnungsstellung und zur Besoldung der Kaderärzte für die beiden Arten der Besoldung, einschliesslich der Besoldung von gewissen besonderen und/oder spezifischen Tätigkeiten festgelegt.

Art. 5 Wahl der Art der Besoldung

1 Die Wahl der Art der Besoldung obliegt den zuständigen Organen des GNW.
2 Grundsätzlich wird in einem medizinischen Dienst oder in einer medizinischen Disziplin nur eine einzige Art der Besoldung angewandt.
3 Die zuständigen Organe des GNW können die Art der Besoldung jederzeit ändern, namentlich, wenn Kontrollen zeigen, dass die Ziele dieser Verordnung nicht mehr erreicht werden können.

Art. 6 Grenzen der Subventionierung

1 In den Weisungen des GNW wird vorgesehen, dass: a) die Besoldung der pauschal entlöhnten Kaderärzte für eine 100 prozentige Spitaltätigkeit einen jährlichen Höchstbetrag nicht überschreitet und dass b) bei den Ärzten, die pro Handlung entlöhnt werden, von einem gewissen Grenzwert an eine degressive Besoldung angewandt wird; der Grenzwert wird vom Verwaltungsrat des GNW festgelegt.
2 Die Höchstbesoldung für die pauschal entlöhnten Kaderärzte ohne 100 prozentige Spitaltätigkeit und die degressive Besoldung der nach Handlung entlöhnten Kaderärzte, die eine private Tätigkeit ausserhalb des Spitals ausüben, werden im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
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3 Nur die Besoldungen, die den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, werden bei der Subventionierung als berücksichtigte Ausgaben im Sinne von
Artikel 9 GKAI betrachtet.

Art. 7 Besoldung der hierarchischen Funktionen

1 Die besonderen Verpflichtungen und die besondere Verantwortung im Zusammenhang mit den hierarchischen Funktionen medizinischer Direktor, Chefarzt eines Departements und Chefarzt eines Dienstes werden pauschal entlöhnt; diese Besoldung wird vom Verwaltungsrat festgelegt und die Modalitäten werden in den Weisungen des GNW präzisiert.
2 Die Besoldung der hierarchischen Funktionen kann abgestuft werden, wobei namentlich die unterschiedliche Verantwortung in den verschiedenen Zentren, Departementen und Diensten, die Bedeutung der besonderen Verpflichtungen, wie die Bereitschaft und der Pikettdienst, und die Möglichkeit, private Konsultationen durchzuführen und Spitalpatienten in der Privatabteilung zu behandeln, berücksichtigt werden.

Art. 8 Interkantonale Vereinbarungen

Die Kaderärzte, die ihre Tätigkeit in Disziplinen ausüben, die in interkantonalen Vereinbarungen geregelt werden, werden nach den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entlöhnt; diese können ausnahmsweise im Einvernehmen mit dem Departement von den Bestimmungen in dieser Verordnung abweichen.

Art. 9 Spitalpatienten in der Privatabteilung

1 Die Kaderärzte können Spitalpatienten in der Privatabteilung behandeln. Die Honorare, welche die Kaderärzte für ihre Leistungen erhalten, sind in den für die Subventionierung berücksichtigten Honoraren inbegriffen.
2 Die Zahl der Betten, die in jedem Zentrum für Privatpatienten reserviert sind, wird vom Staatsrat im Rahmen der Planung gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g GKAI festgelegt.

Art. 10 Privatpraxen

1 Die teilzeitlich angestellten Kaderärzte können mit dem Einverständnis der Direktion des Zentrums eine selbstständige Tätigkeit in einer Privatpraxis inner- oder ausserhalb des Spitals ausüben.
2 Gegebenenfalls achtet die Direktion des Zentrums darauf, dass in erster Linie die gute medizinische Organisation sichergestellt ist; dazu soll soweit möglich den Privatkonsultationen im Spital mit Benützung der Spitalinfrastrukturen der Vorzug gegeben werden.
3 Die Kosten für den Betrieb einer Arztpraxis werden vom Kaderarzt getragen.
4 In den Weisungen des GNW werden die Modalitäten der privaten Konsultationen der Kaderärzte festgelegt.

Art. 11 Zur Subventionierung anerkannte Honorare

1 Die berücksichtigten Ausgaben für die Subventionierung der Honorare der Kaderärzte des GNW bilden ein besonderes Globalbudget, das höchstens 14
- 4 - Prozent der jährlichen Betriebsausgaben des GNW darstellt.
2 Die Chefärzte von Kliniken und die Assistenzärzte werden in die Berechnung gemäss Absatz 1 einbezogen. Ausserdem bleiben die finanziellen Auswirkungen der Anwendung von interkantonalen Vereinbarungen vorbehalten. Zudem ist das Departement zuständig, auf Stellungnahme des GNW die Modalitäten der Berechnung und der Anwendung der anerkannten Honorare der Kaderärzte näher festzulegen.
3 Das Departement ist zuständig, auf Stellungnahme des GNW über eine periodische Anpassung des besonderen Globalbudgets für die Honorare der Kaderärzte zu entscheiden.

Art. 12 Fonds, Weiterbildung, Lehre und Forschung

1 In den Weisungen des GNW wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten Fonds, namentlich für die Weiterbildung, gebildet und finanziert werden können.
2 In den Weisungen des GNW wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten die Kaderärzte in nationalen Gruppen und Projekten und bei Lehr- und Forschungstätigkeiten mitwirken.

Art. 13 Altersgrenze

Die Altersgrenze zur Berufsausübung in den Spitalzentren und den medizinisch-technischen Instituten des GNW wird für die Kaderärzte im Sinn dieser Verordnung auf 65 Jahre festgesetzt.

Art. 14 Nicht berücksichtigte Ausgaben

Werden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten, so gilt der
Artikel 9 GKAI über die nicht berücksichtigten Ausgaben.

Art. 15 Genehmigung der Weisungen des GNW

1 Die Weisungen des GNW, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, müssen gemäss Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe j GKAI vom Departement genehmigt werden.
2 Sie treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Alle Verträge der Kaderärzte des GNW müssen bis spätestens am 1. Januar
2009 an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden; in ihnen müssen die Anpassungen, die auf Grund von künftigen Änderungen dieser Verordnung nötig werden, vorbehalten werden.
2 In den Weisungen des GNW werden wenn nötig weitere Übergangsbestimmungen, namentlich die provisorische Beibehaltung der Titel für die Kaderärzte, die kurz vor der Pensionierung stehen, und die Aufhebung der Funktion «Oberarzt, Stellvertreter des Chefarzts» nach einer Übergangszeit, um die gegenwärtigen Fälle zu regeln, festgelegt.
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Art. 17 Schlussbestimmungen

1 Alle Bestimmungen, die dieser Verordnung widersprechen, namentlich die Verordnung über die Subventionierung der Honorare der Spitalärzte vom 20. November 1996, werden aufgehoben.
2 Das Departement wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt veröffentlicht wird und am 1. Januar 2008 in Kraft tritt. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 23. Mai / 19. Dezember 2007. Der Präsident des Staatsrats: Jean-Jacques Rey-Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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