Dekret über die Mittelschulen (423.120)
    CH - AG

    Dekret über die Mittelschulen

    Dekret über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) Vom 20. Oktober 2009 (Stand 1. August 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) , beschliesst:

    1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Geltungsbereich

    1 Das vorliegende Dekret gilt für folgende Mittelschulen: a) Alte Kantonsschule Aarau, b) Neue Kantonsschule Aarau, c) Kantonsschule Baden, d) Kantonsschule Wettingen, e) Kantonsschule Wohlen, f) Kantonsschule Zofingen, g) Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene.

    § 2 Abteilungsbildung

    1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über die Anzahl der an den einzelnen Mittelschulen zu führenden Abteilungen pro Klasse.

    § 3 Schülermitsprache

    1 Der Regierungsrat regelt die Mitsprache der Schülerinnen und Schüler.
    1) SAR 401.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

    2. Kantonsschulen

    2.1. Allgemeines

    § 4 Aufnahme

    1 Für die Aufnahme in die erste Klasse müssen die Schülerinnen und Schüler über eine Vorbildung verfügen, wie sie von der letzten Klasse der aargauischen Bezirks - schule oder der entsprechenden Stufe einer anderen gleichwertigen Schule vermittelt wird. In die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule können auch gut qualifizierte Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler aufgenommen werden. *
    2 Für die Aufnahme in höhere Klassen ist die entsprechende Vorbildung nötig.
    3 Schülerinnen und Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen, vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannter Handels- und Informatikmittelschulen sowie von der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannter Fachmittelschulen werden in die ent - sprechende Klasse des gleichen Schultyps aufgenommen. Der Eintritt hat spätestens auf Beginn der letzten Klasse vor der Maturitäts- oder Abschlussprüfung sowie der schulischen Prüfung zu erfolgen.
    4 Der Regierungsrat regelt die Aufnahmebedingungen, die Aufnahmeprüfungen und das Verfahren.

    § 5 Zuteilungen

    1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen einer anderen als der gewünschten Mittelschule zu - teilen.

    § 6 * ...

    § 7 Hochbegabtenförderung

    1 Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der besonderen Angebote, Teilnahmevor - aussetzungen und Aufnahmeverfahren für sehr leistungsfähige und leistungswillige Schülerinnen und Schüler.
    2 Der Regierungsrat kann die strukturelle Dauer der Ausbildung je nach besonderem Angebot verlängern.

    § 8 Religionsunterricht

    1 Den Landeskirchen werden zur Erteilung des Religionsunterrichts an den Mittel - schulen innerhalb der ordentlichen Schulzeit bis zwei Stunden pro Woche und Abtei - lung eingeräumt und geeignete Unterrichtszimmer unentgeltlich zur Verfügung ge - stellt. Die Kosten dieses Unterrichts tragen die Landeskirchen.

    § 9 Verpflegung

    1 Der Kanton kann eine kostengünstige Verpflegung an den Mittelschulen ermögli - chen.

    2.2. Schultypen

    2.2.1. Allgemeines

    § 10 Schultypen

    1 Es werden folgende Schultypen geführt: a) Gymnasium, b) Handelsmittelsschule, c) Informatikmittelschule, d) Fachmittelschule.
    2 Der Regierungsrat legt nach Massgabe der Bedürfnisse fest, an welchen Mittel - schulen welche Schultypen geführt werden.

    § 11 Lehrpläne; Lektionendotationen

    1 Der Regierungsrat legt je Schultyp die Lehrpläne und die Lektionendotationen fest.

    § 12 Promotionen, Zulassung zu den Prüfungen und Prüfungsverfahren

    1 Der Regierungsrat regelt je Schultyp die Promotionen, die Zulassung zu den Prü - fungen und das jeweilige Prüfungsverfahren.

    2.2.2. Gymnasium

    § 13 Aufgabe

    1 Das Gymnasium bereitet auf das Studium an universitären Hochschulen, Fach - hochschulen sowie höheren Fachschulen vor. Der Bildungsauftrag wird durch die eidgenössischen Vorschriften über die Anerkennung von Maturitätsausweisen 1 ) um - schrieben.

    § 14 Dauer

    1 Die Ausbildung am Gymnasium dauert vier Jahre.

    § 15 Struktur

    1 Die Ausbildung gliedert sich in eine zweijährige Grund- und in eine zweijährige Vertiefungsstufe.

    § 16 Maturität

    1 Die Ausbildung schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erlangt die Maturität.

    § 17 Übertritt ans Gymnasium

    1 Der Regierungsrat regelt den Übertritt von der Fachmittelschule ans Gymnasium. *

    2.2.3. Handelsmittelschule

    § 18 Aufgabe

    1 Die Handelsmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im kaufmänni - schen Bereich gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 2 ) und führt mit der Berufsmaturität zur Fachhoch - schulreife.

    § 19 Dauer

    1 Die Ausbildung an der Handelsmittelschule dauert vier Jahre.
    1) Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Aner - kennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 1995 (SR 413.11 ) und Verordnung des Bun - desrats/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar / 15. Februar 1995 (SAR 400.710 )
    2) SR 412.10

    § 20 Schulische und berufspraktische Prüfung

    1 Der erste Teil der Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der schulischen Prüfung ab.
    2 Der zweite Teil der Ausbildung schliesst nach einem betrieblichen Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen, der vom Regierungsrat geregelt wird, mit der beruf - spraktischen Prüfung ab.

    § 21 Berufsmaturität; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau E-Profil be -

    ziehungsweise Kaufmann E-Profil
    1 Wer die Prüfungen bestanden hat, erlangt die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung und erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kauffrau E-Profil bezie - hungsweise Kaufmann E-Profil.

    2.2.4. Informatikmittelschule

    § 22 Aufgabe

    1 Die Informatikmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im Bereich der Informationstechnologie (IT) gemäss BBG und führt mit der Berufsmaturität zur Fachhochschulreife.

    § 23 Dauer

    1 Die Ausbildung an der Informatikmittelschule dauert vier Jahre.

    § 24 Schulische und berufspraktische Prüfung

    1 Der erste Teil der Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der schulischen Prüfung ab.
    2 Der zweite Teil der Ausbildung schliesst nach einem betrieblichen Praxisaufenthalt von mindestens 39 Wochen, der vom Regierungsrat geregelt wird, mit der beruf - spraktischen Prüfung ab.

    § 25 Berufsmaturität; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Informatikerin bezie -

    hungsweise Informatiker
    1 Wer die Prüfungen bestanden hat, erlangt die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung und erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin bezie - hungsweise Informatiker.

    2.2.5. Fachmittelschule

    § 26 Aufgabe

    1 Die Fachmittelschule vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung gemäss Vorgaben der EDK und bereitet in verschiedenen Berufsfeldern auf Ausbildungen an Fach - hochschulen und höheren Fachschulen vor.
    2 Der Regierungsrat legt fest, welche Berufsfelder an der Fachmittelschule angebo - ten werden.

    § 27 Dauer

    1 Die Ausbildung an der Fachmittelschule dauert drei Jahre.

    § 28 Struktur

    1 Die Ausbildung gliedert sich in eine einjährige Grund- und in eine zweijährige berufsfeldbezogene Vertiefungsstufe.

    § 29 Fachmittelschulausweis

    1 Die Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der Abschlussprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erhält den Fachmittelschulausweis.

    § 30 Fachmaturität

    1 Wer nach dem Fachmittelschulabschluss eine berufspezifische Zusatzleistung ge - mäss Vorgaben der EDK erbringt und die Fachmaturitätsprüfung besteht, erlangt die Fachmaturität.
    2 Der Regierungsrat legt fest, in welchen Berufsfeldern die Fachmaturität erworben werden kann.

    3. Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene

    § 31 Standort

    1 Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene hat ihren Standort in Aarau.

    § 32 Aufgabe

    1 Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene bereitet ihre Schülerinnen und Schüler auf die Erlangung der eidgenössisch anerkannten Maturität vor.

    § 33 Dauer

    1 Die Ausbildung dauert sieben Semester. Sie beginnt im Februar.

    § 34 Aufnahme

    1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Aufnahme.
    2 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden nach Massgabe der verfügbaren Plätze in die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene aufgenommen.

    § 35 Unterrichtsform

    1 Unterrichtsform ist Selbststudium kombiniert mit Direktunterricht. Zusätzlich kön - nen Studienwochen durchgeführt werden.
    2 Das Selbststudium erfolgt auf der Basis von Fernstudienlehrgängen.
    3 Der Direktunterricht dient zur Klärung und Vertiefung des Gelernten sowie zur Pflege der mündlichen Ausdrucksfähigkeit.

    § 36 Unterrichtsort

    1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann unter Berücksichtigung des Ein - zugsgebiets der Schülerinnen und Schüler die Unterrichtsorte in verschiedenen Re - gionen des Kantons festlegen.

    § 37 Lehrpläne; Lektionendotationen

    1 Der Regierungsrat legt die Lehrpläne und die Lektionendotationen fest.

    § 38 Promotionen

    1 Der Regierungsrat regelt die Promotionen.

    § 39 Maturitätsprüfung und Maturität

    1 Die Ausbildung schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Wer diese bestanden hat, erlangt die Maturität.
    2 Der Regierungsrat regelt die Zulassung zur Prüfung und das Prüfungsverfahren.

    § 40 Weitere Angebote

    1 Zusätzlich kann die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene Kurse anbieten, welche zur allgemeinen Hochschulreife führen, sowie Vorkurse, welche auf die Er - füllung der Zulassungsvoraussetzungen der Diplomstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Nordwestschweiz vorbereiten. Diese dauern höchstens vier Semester.
    2 Der Regierungsrat legt das Ausbildungsangebot fest.

    § 41 * ...

    § 42 Lehrmittel

    1 Der Regierungsrat kann mit einem privaten Schulunternehmen eine Vereinbarung über die Lieferung der fernunterrichtlichen Lehrmittel und die damit verbundenen Dienstleistungen abschliessen.

    4. Organe der Mittelschulen

    § 43 Schulleitung

    1 Die Schulleitungen der Mittelschulen gemäss § 1 lit. a–f bestehen je aus einer Rek - torin oder einem Rektor, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter sowie min - destens einem weiteren Mitglied. Die Schulleitung der Aargauischen Maturitätsschu - le für Erwachsene setzt sich aus einer Rektorin oder einem Rektor und einer Stell - vertreterin oder einem Stellvertreter zusammen.
    2 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen.

    § 44 Konferenzen

    1 Die Lehrpersonen einer Mittelschule bilden die Gesamtkonferenz.
    2 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtkonferenz. Er kann weitere Konferenzen einsetzen.

    § 45 Schulkommission

    1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren für jede Mittelschule eine Schulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern, davon eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
    2 Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Volksschule und Hochschule an. Die Rektorin oder der Rektor nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil.
    3 Die Schulkommission ist der Schulleitung beigeordnet. Als Fachkommission hat sie gegenüber der Schulleitung eine beratende und unterstützende Funktion und kann als Ombudsstelle Beanstandungen von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schü - lern sowie deren Eltern behandeln. Die Schulkommission kann in wichtigen Ge - schäften zum Schulbereich beigezogen werden und hat das Recht, Anträge an das Departement Bildung, Kultur und Sport zu stellen. Der Regierungsrat regelt die Auf - gaben und Befugnisse der Schulkommission.
    4 Der Regierungsrat kann eine Amtszeitbeschränkung vorsehen.

    § 46 Rektorenkonferenz

    1 Die Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen bilden die Rektorenkonferenz.
    2 Sie konstituiert sich selbst.
    3 Die Rektorenkonferenz behandelt Fragen, welche alle Mittelschulen betreffen.
    4 Der Regierungsrat regelt im Einzelnen die Aufgaben und Befugnisse der Rektoren - konferenz.

    § 47 Kantonale Mittelschulkommission

    1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden unter dem Vor - sitz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Departements Bildung, Kultur und Sport die Kantonale Mittelschulkommission.
    2 Die Präsidentin oder der Präsident der Rektorenkonferenz sowie die- oder derjeni - ge des Aargauer Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Vereins gehören der Kantonalen Mittelschulkommission mit beratender Stimme an.
    3 Die Kantonale Mittelschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) sie kann als Koordinationsorgan für Angelegenheiten beigezogen werden, die alle Mittelschulen betreffen, b) sie kann zuhanden des Departements Bildung, Kultur und Sport allgemeine Mittelschulprobleme von grundsätzlicher Bedeutung beraten.
    4 Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Mittelschul - kommission.

    5. Disziplinarmassnahmen und Rechtsmittel

    § 48 Disziplinarmassnahmen

    1 Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler kommen neben pädagogischen Massnah - men folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung: a) schriftlicher Verweis durch die Schulleitung, b) Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung, c) Wegweisung aus der Schule durch das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung.

    § 49 * ...

    6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

    § 50 Vollzug

    1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Dekrets nötigen Vorschriften durch Verordnung.

    § 51 Übergangsrecht

    1 Die Lehrgänge der Handelsmittelschule, welche vor dem Schuljahr 2010/11 begon - nen haben, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
    2 Nach Inkrafttreten dieses Dekrets kann die Anzahl der Mitglieder der Schulkom - missionen während der laufenden Amtsperiode auf sieben respektive fünf Personen gesenkt werden.
    3 Die Übertrittsmöglichkeit an das Gymnasium für Schülerinnen und Schüler der Handelsmittelschule bleibt bis Ende Schuljahr 2012/13 bestehen. Der Regierungsrat regelt die Übertrittsbedingungen. *

    § 52 Publikation und Inkrafttreten

    1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be - stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 20. Oktober 2009 Präsident des Grossen Rats S CHOLL Protokollführer i.V. O MMERLI Inkrafttreten: 1. August 2010
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

    01.03.2011 01.08.2011 § 17 Abs. 1 geändert 2011/3-18

    01.03.2011 01.07.2011 § 49 aufgehoben 2011/3-18

    01.03.2011 01.08.2011 § 51 Abs. 3 eingefügt 2011/3-18

    13.09.2016 01.08.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2017/5-08

    13.09.2016 01.08.2017 § 6 aufgehoben 2017/5-08

    13.09.2016 01.08.2017 § 41 aufgehoben 2017/5-08

    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

    § 4 Abs. 1 13.09.2016 01.08.2017 geändert 2017/5-08

    § 6 13.09.2016 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-08

    § 17 Abs. 1 01.03.2011 01.08.2011 geändert 2011/3-18

    § 41 13.09.2016 01.08.2017 aufgehoben 2017/5-08

    § 49 01.03.2011 01.07.2011 aufgehoben 2011/3-18

    § 51 Abs. 3 01.03.2011 01.08.2011 eingefügt 2011/3-18

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