Verordnung über die Legalinspektion (371.312)
CH - AG

Verordnung über die Legalinspektion

Verordnung über die Legalinspektion Vom 2. November 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 29 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess - ordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 1 ) , beschliesst:

§ 1 Voraussetzung, Meldepflicht

1 Bemerkt die Leichenschauerin oder der Leichenschauer Anzeichen, die einen gewaltsamen Tod als möglich erscheinen lassen, ist die Todesursache unabgeklärt oder ist die Identität der Leiche unbekannt, so hat sie oder er die Kantonspolizei so - fort darüber zu informieren.
2 Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige obliegt jedermann, insbesondere Ärztin - nen oder Ärzten, Mitgliedern von Gemeindebehörden und Beamtinnen oder Beam - ten, die Wahrnehmungen machen, die auf einen gewaltsamen oder unabgeklärten Tod hinweisen.

§ 2 Organisation

1 An der Legalinspektion nehmen eine Ärztin oder ein Arzt eines vom Kanton beauf - tragten Dritten 2 ) und eine Kantonspolizistin oder ein Kantonspolizist teil. Die Staatsanwaltschaft entscheidet aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, ob sie der Legalinspektion beiwohnt.

§ 3 Zeit und Ort

1 Die Legalinspektion ist möglichst bald und in der Regel am Fundort der Leiche durchzuführen.
1) SAR 251.200
2) Zur Zeit: Institut für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Nach der genauen Untersuchung des Fundortes kann die Legalinspektion an einem geeigneten Ort beendigt werden.

§ 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Aarau, 2. November 2016 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiberin T RIVIGNO
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