Reglement über die Bewirtschaftung des kantonalen Fonds für Voruntersuchungen von vo... (814.105)
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Reglement über die Bewirtschaftung des kantonalen Fonds für Voruntersuchungen von voraussichtlich belasteten Standorten

Reglement über die Bewirtschaftung des kantonalen Fonds für Voruntersuchungen von voraussichtlich belasteten Standorten vom 13.12.2006 (Stand 05.01.2007) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 34c des Gesetzes betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz vom 21. Juni 1990 (GAUSG); auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:

Art. 1 Zweck und Ziel

1 Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds für die Finanzierung der Voruntersuchungskosten von Standorten fest, die sich als nicht belastet erweisen, sowie die Entsorgungskosten von rechts - widrig gelagerten Abfällen, deren Finanzierung durch den Staat vorge - schossen wird.
2 Der Fonds wird mit den eidgenössischen und kantonalen Abgeltungen für die Untersuchungskosten von nicht belasteten Standorten sowie mit jenen die pauschal vom Bund für die im kantonalen Kataster aufgeführten Standorte entrichtet werden, gespeist.

Art. 2 Begünstigte

1 Die eidgenössischen Abgeltungen, die den kantonalen hinzugefügt wer - den, sind dem Verursacher, der die Untersuchungskosten für einen Absatz 3 GAUSG nachträglich als nicht belastet erwiesen haben. Bei einem Rechtsstreit verfügt das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt in An - wendung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Zuständigkeit für die Verwaltung und Bewilligung der Ausgaben

1 Die spezialisierte kantonale Dienstelle für Umweltschutz ist zuständig für die Verwaltung des Fonds. Die ordentlichen Zuständigkeiten im Bereich von finanziellen Verpflichtungen bleiben vorbehalten.

Art. 4 Verwaltungsgrundsätze

1 Sofern die einbezahlten Beträge nicht unverzüglich an ihre Begünstigten zurückbezahlt werden können, sind sie Gegenstand einer Bewirtschaftung, die den bestmöglichen Ertrag abwirft.

Art. 5 Schlussbestimmungen

1 Das vorliegende Reglement tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.12.2006 05.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 1/2007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.12.2006 05.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 1/2007
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