Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (333.111)
CH - AG

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) Vom 11. November 2009 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal - tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) und auf die §§ 28 Abs. 3 und 5, 29 Abs. 2 sowie 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 ) , beschliesst:

1. Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein

1.1. Information

§ 1 Inhalt

1 Patientinnen und Patienten sind von den behandelnden Personen unaufgefordert so - wie in geeigneter und verständlicher Form zu informieren insbesondere über a) ihre Rechte und Pflichten, b) den Betrieb und die Hausordnung, c) die Namen und Funktionen der behandelnden Personen, d) die Möglichkeit, vertrauliche Gespräche führen zu können.

§ 2 Information bei Minderjährigen, Verbeiständeten, Urteilsunfähigen *

1 Bei minderjährigen oder unter entsprechender Beistandschaft stehenden Patientin - nen und Patienten hat auf Wunsch der zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigten Person die Information auch ihr gegenüber zu erfolgen, soweit die urteilsfähigen Pa - tientinnen und Patienten zustimmen. *
1) SAR 271.200
2) SAR 301.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten hat auf Wunsch der nächsten Angehörigen die Information auch ihnen gegenüber zu erfolgen.

1.2. Aufklärung

§ 3 Grundsätze

1 Patientinnen und Patienten sind von den behandelnden Personen rechtzeitig in angemessener und verständlicher Form aufzuklären insbesondere über a) ihren Gesundheitszustand mit Diagnose und Prognose, b) beabsichtigte Massnahmen und deren Risiken, Vor- und Nachteile sowie Al - ternativen, c) voraussichtliche Kosten sowie Pflicht und Umfang der Kostenübernahme durch Versicherungen.
2 Die umfassende Aufklärung hat zu unterbleiben, wenn sich die Patientinnen und Patienten ausdrücklich dagegen aussprechen. Die behandelnden Personen sind be - rechtigt, eine schriftliche Bestätigung dieses Entscheids zu verlangen. Die Verweige - rung der schriftlichen Bestätigung ist in der Patientendokumentation festzuhalten.
3 Die Aufklärung der Patientinnen und Patienten kann unterbleiben, wenn sie geeig - net ist, diese übermässig zu belasten. Sie hat jedoch auf ausdrücklichen Wunsch der Patientinnen und Patienten zu erfolgen.
4 Für die Aufklärung bei minderjährigen oder unter entsprechender Beistandschaft stehenden oder urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten gilt § 2 sinngemäss, wo - bei sich die Aufklärung gegenüber den nächsten Angehörigen auf das notwendige Mass zu beschränken hat. *

§ 4 Notfall

1 Ist in Notfallsituationen eine vorgängige Aufklärung nicht möglich, ist sie so bald als möglich nachzuholen.

1.3. Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen

§ 5 Grundsatz

1 Untersuchungen und Behandlungen dürfen nur nach Einwilligung der urteilsfähi - gen Patientinnen und Patienten erfolgen.
2 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird entsprechend den Bestimmungen zur Patientenverfügung gemäss Art. 370 ff. des Schweizerischen Zi - vilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) berücksichtigt. *
3 In Notfällen darf die Zustimmung unter Vorbehalt von Absatz 2 vermutet werden.
1) SR 210

§ 6 Urteilsunfähige Patientinnen und Patienten

1 Bei urteilsunfähigen minderjährigen oder unter entsprechender Beistandschaft ste - henden Patientinnen und Patienten ist die Einwilligung bei der zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigten Person einzuholen. In Notfällen darf die Einwilligung ver - mutet werden. *
2 Verweigert die zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigte Person ihre Einwilli - gung, ist eine solche der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erforderlich. In dringenden Fällen entscheidet die behandelnde Person, ob die Verweigerung der Einwilligung missbräuchlich ist und daher missachtet werden darf. Die Verweige - rung der Einwilligung in eine lebensrettende Massnahme ist immer missbräuch - lich. *
3 Haben urteilsunfähige Patientinnen und Patienten keine zur Vertretung oder Mit - wirkung berechtigte Person, ergreift in dringlichen Fällen die behandelnde Person medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Die nächsten Angehörigen sind vor dem Entscheid anzuhö - ren. In Notfällen kann diese Anhörung unterbleiben. *

§ 7 Ablehnung der Behandlung

1 Lehnen die einwilligungsberechtigten Personen oder Behörden die Behandlung nach erfolgter Aufklärung ab, sind die behandelnden Personen berechtigt, eine schriftliche Bestätigung des Entscheids zu verlangen. Die Verweigerung der schrift - lichen Bestätigung ist in der Patientendokumentation festzuhalten.

§ 8 Ausdehnung von Operationen

1 Zeigt sich im Verlauf einer Operation, dass sie über das den Patientinnen und Pati - enten bekanntgegebene Mass hinaus ausgedehnt werden sollte, ist die operierende Person dazu nur berechtigt, wenn dies dringlich oder offensichtlich nötig ist oder da - von ausgegangen werden kann, dass die einwilligungsberechtigten Personen und Be - hörden einer Ausweitung zugestimmt hätten.

§ 9 Abschluss der Behandlung und Entlassung; Grundsatz

1 Über den Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlung und die Entlassung aus einer stationären Einrichtung entscheiden die behandelnden Personen nach Rücksprache mit den Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls mit den nächsten Angehöri - gen, wobei dem Aspekt der Nachbetreuung gebührend Beachtung zu schenken ist.

§ 10 Vorzeitiger Abbruch der Behandlung

1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können jederzeit auf die Fortsetzung ihrer Behandlung verzichten und eine stationäre Einrichtung verlassen.
2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die Zustimmung der zur Vertre - tung oder Mitwirkung berechtigten Person einzuholen. *
3 Die behandelnden Personen sind berechtigt, eine schriftliche Bestätigung des Ent - scheides gemäss Absatz 1 und 2 zu verlangen. Die Verweigerung der schriftlichen Bestätigung ist in der Patientendokumentation festzuhalten.

1.4. Weitere Bestimmungen

§ 10a * Vorbehalt des Bundesrechts

1 Die Vertretung von urteilsunfähigen volljährigen Personen bei medizinischen Massnahmen richtet sich nach Art. 377 bis 381 des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) .

§ 11 Nächste Angehörige

1 Nächste Angehörige gemäss GesG und dieser Verordnung sind die von den urteils - fähigen Patientinnen und Patienten bezeichneten Personen.
2 Erfolgt keine Bezeichnung oder sind die Patientinnen und Patienten urteilsunfähig, gelten als nächste Angehörige insbesondere die Lebenspartnerin oder der Lebens - partner sowie die nahen Blutsverwandten.

§ 12 Uneinigkeit über Massnahmen

1 Behandelnde Personen sind nicht verpflichtet, die von Patientinnen und Patienten verlangten Massnahmen durchzuführen, die fachlich nicht gerechtfertigt sind oder die sie mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können.

§ 13 Besuche

1 Patientinnen und Patienten sind berechtigt, während den ordentlichen Besuchszei - ten ihre Angehörigen und Bekannten zu empfangen, in Ausnahmefällen auch zu den übrigen Zeiten.
2 Auf Wunsch der Patientinnen und Patienten können die Besuchsmöglichkeiten ein - geschränkt oder aufgehoben werden.
3 Erfordert es das medizinische Interesse der Patientinnen und Patienten, können die behandelnden Personen ausnahmsweise ein Besuchsverbot anordnen.

2. Besondere Eingriffe

§ 14 Einschränkung der Bewegungsfreiheit

1 Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich von Ka - derpersonen aus dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich anzuordnen.
1) SR 210
2 Zuständige Stelle, die von der betroffenen oder einer ihr nahe stehenden Person ge - mäss § 29 Abs. 2 GesG schriftlich angerufen werden kann, ist die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde. *

§ 15 * ...

§ 16 Obduktion

1 Zuständige Behörde zur Anordnung einer Obduktion im Interesse der öffentlichen Gesundheit gemäss § 31 Abs. 3 lit. b GesG ist das Departement Gesundheit und Soziales.

3. Pflichten der Patientinnen und Patienten

§ 17 Pflichten

1 Patientinnen und Patienten haben auf Mitpatientinnen und Mitpatienten, behan - delnde Personen und Dritte Rücksicht zu nehmen und sich an die Hausordnung zu halten.
2 Sie haben nach Möglichkeit zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizu - tragen, die erforderlichen Auskünfte zu geben und sich an die vereinbarten Massnah - men und Verhaltensweisen zu halten.

§ 18 Schwere Pflichtverletzungen

1 Bei schweren Pflichtverletzungen von Patientinnen und Patienten können die Be - handlungsverhältnisse durch die behandelnden Personen beendet werden.
2 Dabei ist insbesondere bei stationären Aufenthalten eine angemessene Frist zu gewähren, die den Patientinnen und Patienten erlaubt, ein anderes Behandlungsver - hältnis einzugehen.

4. Sonderbestimmungen für Spitäler und stationäre

Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag

4.1. Informationen an Dritte

§ 19 Nachbehandlung

1 Unmittelbar nachbehandelnde Personen sind über Diagnose und Zustand der Pati - entinnen und Patienten sowie über die erforderlichen weiteren Massnahmen recht - zeitig zu informieren, soweit dies für die fachgerechte Nachbehandlung erforderlich ist.
2 Patientinnen und Patienten beziehungsweise die zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigten Personen, gegebenenfalls auch die nächsten Angehörigen oder andere sie pflegende Personen, sind über die Pflege und die Nachbehandlung zu informie - ren. *

§ 20 Vorbehandlung

1 Zuweisende Ärztinnen oder Ärzte sind lediglich über die Diagnose zu informieren, wenn aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientinnen und Patienten geschlossen werden muss.

§ 21 Andere Zwecke

1 Dritten dürfen Auskünfte über Patientinnen und Patienten nur erteilt werden, wenn diese ihr Einverständnis gegeben haben.
2 Soweit aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientinnen und Patienten geschlossen werden muss, wird die Zustimmung zu Auskünften an die zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigte Person und die nächsten Angehörigen vermutet. *

4.2. Akteneinsicht

§ 22 Eigene Patientendokumentation

1 Patientinnen und Patienten ist auf Wunsch Einsicht in ihre Patientendokumentation zu gewähren. Ausgenommen davon sind persönliche Aufzeichnungen der behan - delnden Personen sowie schützenswerte Angaben von Dritten; diese sind auszuson - dern oder zu anonymisieren.
2 Auf Wunsch der Patientinnen und Patienten erfolgt anlässlich der Einsichtnahme eine Erläuterung der Patientendokumentation durch die behandelnde Person.
3 Den Patientinnen und Patienten sind auf Wunsch Kopien der Dokumente auszu - händigen, zu deren Einsicht sie berechtigt sind.
4 Die Originale der Patientendokumentationen verbleiben bei den Institutionen.

§ 23 Dritte

1 Dritten darf Einsicht in die Patientendokumentation nur mit Einverständnis der Pa - tientinnen und Patienten gewährt werden.
2 Bei minderjährigen oder unter entsprechender Beistandschaft stehenden Patientin - nen und Patienten steht das Einsichtsrecht auch der zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigten Person zu, soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustim - men. *

§ 24 Patientendokumentationen Verstorbener

1 Nächste Angehörige sind berechtigt, in den Obduktions- und Schlussbericht über verstorbene Personen Einsicht zu nehmen.
2 Nächste Angehörige und andere Dritte sind berechtigt, in die Patientendokumenta - tion Einsicht zu nehmen, soweit sie über ein berechtigtes Interesse verfügen und kei - ne überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich der weiterbeste - hende Geheimhaltungswille der verstorbenen Person, entgegenstehen.

§ 25 Rechtsschutz

1 Das Daten bearbeitende Spital oder die Daten bearbeitende stationäre Pflegeein - richtung entscheidet über die Akteneinsicht. *
2 Gegen die Verfügung gemäss § 38 IDAG kann beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde erhoben werden.
3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Departement Gesundheit und Soziales werden die Ansprüche aus IDAG beurteilt. Im Umfang der Gutheissung der Beschwerde wird gleichzeitig die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses erteilt.
4 Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales kann beim Verwaltungs - gericht angefochten werden.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Übergangsbestimmung

1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Verfahren gemäss den §§ 27 und
28 des Dekrets über die Rechte und Pflichten der Krankenhauspatienten (Patienten - dekret, PD) vom 21. August 1990 1 ) werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

§ 27 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Janu - ar 2010 in Kraft. Aarau, 11. November 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
1) AGS Bd. 13 S. 283; aufgehoben (AGS 2009 S. 217)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

30.05.2012 01.01.2013 § 2 Titel geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 4 geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 2 geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 2 geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 3 geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 2 geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 10a eingefügt 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 2 geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 2 geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 2 geändert 2012/6-07

30.05.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert 2012/6-07

06.11.2013 01.01.2014 § 15 aufgehoben 2013/7-25

23.05.2018 01.08.2018 § 25 Abs. 1 geändert 2018/4-22

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 30.05.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/6-07

§ 2 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 3 Abs. 4 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 5 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 6 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 6 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 6 Abs. 3 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 10 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 10a 30.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/6-07

§ 14 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 15 06.11.2013 01.01.2014 aufgehoben 2013/7-25

§ 19 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 21 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 23 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/6-07

§ 25 Abs. 1 23.05.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-22

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