Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (314.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (EGJStG) vom 14.09.2006 (Stand 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni
2003 (Jugendstrafrecht, JStG); eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 43 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Staatsrates; verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden, die mit der Anwen - dung des Jugendstrafrechts betraut sind.
2 Es enthält zudem die ergänzenden kantonalen Bestimmungen zum Bun - desrecht.
3 Die kantonale und kommunale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 2 Gleichstellung von Frau und Mann

1 Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion gilt in glei - cher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

1 Als Jugendlicher im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt, wer zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe be - drohte Tat begeht.
2 Begeht eine Person strafbare Handlungen teils vor, teils nach dem 18. Al - tersjahr, sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 JStG und die Vollzugsverordnung des Bundesrates anwendbar.

Art. 4 Bezug zum Gesetz über die Gerichtsbehörden und zur Straf -

prozessordnung
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsbehörden (GGB) und der Strafprozessordnung (StPO) sind analog anwendbar, sofern die Be - stimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht abweichen.

Art. 5 Allgemeine Grundsätze

1 Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind das Alter und die Reife des Ju - gendlichen ausschlaggebend.
2 In jedem Stand des strafrechtlichen Verfahrens achten die zuständigen Behörden den Jugendlichen, hören ihn persönlich an, und geben ihm Gele - genheit, aktiv am Verfahren teilzunehmen. Sie sorgen auch für einen ra - schen Ablauf des Verfahrens, insbesondere bei der Anordnung von Unter - suchungshaft.
2 Instruktion

Art. 6 * ...

Art. 7 * ...

Art. 8 * ...

Art. 9 Abklärungen zur Person, Beobachtungen und Gutachten

1 Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen bean - sprucht der Jugendrichter das im Jugendgesetz vorgesehene Amt für Kin - desschutz (zuständige Amt). Er wendet sich an alle öffentlichen und priva - ten Dienste und ersucht diese, ihm die dienlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Zur Durchführung stationärer Beobachtungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 in fine JStG werden die hierfür bestimmten kantonalen oder ausserkantonalen Einrichtungen bemüht.
3 Psychiatrische oder psychologische Gutachten sowie medizinische Abklä - rungen werden den im Jugendgesetz vorgesehenen spezialisierten Diens - ten oder anderen öffentlichen oder privaten Organisationen oder privat praktizierenden Ärzten übertragen.
3 ... *

Art. 10 * ...

Art. 11 * ...

4 Vollzug der Schutzmassnahmen und der Strafen
4.1 Allgemeines

Art. 12 Vollzugsbehörde - Vollzugsorgane

1 Die zuständige Behörde für den Vollzug der Urteile gegen Jugendliche ist der Jugendrichter. Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ist gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB) nicht zuständig für den Vollzug der Urteile gegenüber Jugendlichen.
2 Für den Vollzug der Schutzmassnahmen und der Strafen verfügt der Ju - gendrichter über Sozialarbeiter, die Dienste und Infrastrukturen des zustän - digen Amtes und die vom Jugendgesetz vorgesehenen spezialisierten Leis - tungen gemäss den Modalitäten, die vom Staatsrat in einem Reglement festgesetzt werden. In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Sozialarbeiter dem Jugendrichter unterstellt, welcher verlangen kann, dass sich ihr Arbeit - sort innerhalb seines Amtes befindet und dass Bereitschaftsdienste einge - richtet werden. Er kann zudem an alle öffentlichen oder privaten Dienste gelangen, die ihm entsprechende Unterstützung leisten können, so na - mentlich die in Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Stellen.
3 Zum Vollzug der Unterbringung greift der Jugendrichter auf Privatperso - - nalen Einrichtungen zurück, die eine spezialisierte Betreuung anbieten. Kann die Unterbringung nicht in einer anerkannten Einrichtung gewährleis - tet werden, erfolgt sie ausnahmsweise und für eine beschränkte Dauer von höchstens sechs Monaten in einer nicht anerkannten Einrichtung. Die Be - stimmungen über die Aufsicht der Unterbringung von Kindern bleiben vor - behalten.
4 Hat der beauftragte Dienst die verlangte Abklärung über die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen erhoben, bezeichnet der Jugendrichter die Familie oder Einrichtung, die am geeignetsten scheint, dem betroffenen Ju - gendlichen die passende erzieherische Hilfe, Pflege, Schulung und Ausbil - dung zukommen zu lassen.
5 Wenn eine Einrichtung oder eine Familie den Bedürfnissen des Jugendli - chen nicht mehr entspricht, so wird dieser in eine andere Einrichtung oder Familie versetzt, die seinen Bedürfnissen besser entgegenkommt.

Art. 13 Begleitung bei Massnahmen und Freiheitsentzug

1 Bei allen ambulanten und stationären Schutzmassnahmen und bei jedem Freiheitsentzug von mehr als 30 Tagen bezeichnet der Richter eine Person, welche den Jugendlichen beim Vollzug der Massnahme oder der Strafe be - gleitet.
2 Diese Person gehört dem zuständigen Amt oder anderen in der Jugendar - beit tätigen Diensten an. Für diese Aufgabe kann ebenfalls eine Vertrauens - person bezeichnet werden.
3 Die zur Begleitung bezeichnete Person gewährleistet die Verbindung zwi - schen dem Jugendlichen, der Familie, der Einrichtung und der Jugendstraf - gerichtsbarkeit und gibt periodisch Bericht über die Entwicklung der Verhält - nisse.
4 Der Richter legt für jeden Fall die Häufigkeit der abzuliefernden Berichte fest.
4.2 Schutzmassnahmen

Art. 14 Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

1 Sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a JStG erfüllt, vertraut die Jugendstrafgerichtsbarkeit den Ju - gendlichen einer geschlossenen Behandlungseinrichtung an, die befähigt ist, den Schutz des Jugendlichen gegen sich selbst zu gewährleisten und ihm die erforderliche psychische Behandlung zukommen zu lassen.
2 Sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b JStG erfüllt, vertraut die Jugendstrafgerichtsbarkeit den Ju - gendlichen einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an, die befähigt ist, den Schutz der Gesellschaft zu gewährleisten.

Art. 15 Disziplinarische Massnahmen

1 Die Direktion der Einrichtung, der ein Jugendlicher strafrechtlich anver - traut ist, kann die Absonderung des Jugendlichen anordnen. Sie hat den Jugendlichen anzuhören, ihn über die Vorwürfe, die ihm gemacht werden, in Kenntnis zu setzen und ihren Entscheid dem Jugendrichter, der ihr den Betroffenen anvertraut hat, der Person, welche den Fall begleitet, und so - weit möglich, den gesetzlichen Vertretern mitzuteilen.
2 Die Absonderung darf nicht länger als sieben aufeinander folgende Tage dauern, ist gemäss den Bedingungen, welche den Zielen der Massnahme entsprechen, auszuführen und in den Einrichtungen zu vollziehen, welche den vom betroffenen Departement gestellten Anforderungen genügen.
3 Soweit möglich benutzt die Einrichtung zum Vollzug der disziplinarischen Massnahme ihre eigenen Mittel. Fehlen diese, kann auf die Konkordatsein - richtungen zurückgegriffen werden.
4 Der Entscheid der disziplinarischen Massnahme kann mittels Beschwerde an den Jugendrichter weitergezogen werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn der Jugendrichter diese anordnet. Dieser wendet bei der Behandlung der Beschwerde analog die Vorschriften der Artikel 166 bis 175 der Strafprozessordnung an.

Art. 16 Änderung der Massnahme

1 Der Jugendrichter überprüft, ob die Massnahme der Entwicklung des Ju - gendlichen angepasst ist. Verändern sich die Voraussetzungen bedeutsam, ist er unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 1 JStG für die Änderung der Massnahme zuständig.
2 Vor jeder Änderung der Massnahme hört der Jugendrichter den Jugendli - chen, seine gesetzlichen Vertreter, die Heimleiter sowie jene Personen und Dienste an, die mit der Angelegenheit befasst sind. Er kann Zusatzberichte verlangen oder eine neutrale Ansicht einholen.
3 Der Jugendliche, der im Massnahmevollzug ist, oder seine gesetzlichen Vertreter können jederzeit eine Änderung der laufenden Massnahme bean - tragen. Der Antrag muss schriftlich formuliert und begründet werden.

Art. 17 Beendigung der Massnahmen

1 Der Jugendrichter überprüft halbjährlich, ob die Massnahme ihren Zweck ganz oder teilweise erreicht hat oder nicht. Ziel dieser Prüfung ist zu ent - kann.
2 Vor dem Entscheid über die Beendigung oder Weiterführung der Mass - nahme hört der Jugendrichter den Jugendlichen, seine gesetzlichen Vertre - ter, die Heimleiter sowie jene Personen und Dienste an, die mit der Angele - genheit befasst sind. Er kann Zusatzberichte verlangen oder eine neutrale Ansicht einholen.
3 Der Jugendliche, der im Massnahmevollzug ist, oder seine gesetzlichen Vertreter, können jederzeit die Beendigung der laufenden Massnahme be - antragen. Der Antrag muss schriftlich formuliert und begründet werden.
4 In jedem Fall ordnet der Jugendrichter die Beendigung der Massnahme an, sobald der Betroffene das 22. Altersjahr erfüllt hat.

Art. 18 Zusammenarbeit mit den Behörden des Zivilrechts

1 Der Jugendrichter sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit den Vormund - schaftsämtern und der Kantonalen Dienststelle für die Jugend im Sinne ei - nes erleichterten gegenseitigen Informationsaustausches. Er pflegt eben - falls Kontakt zu den andern öffentlichen und privaten Diensten, die sich mit den Problemen der Jugend im Kanton befassen.
2 Der Jugendrichter beziehungsweise das Jugendgericht ist zuständig, die Anträge gemäss Artikel 20 JStG einzureichen oder entgegenzunehmen.
4.3 Strafen

Art. 19 Begleitung bei aufgeschobenen Strafen

1 Der Jugendrichter bezeichnet eine Person, die den Jugendlichen, dessen Strafe aufgeschoben wird, während der Probezeit begleitet: a) zwingend in den Fällen der Artikel 29 und 35 JStG; b) wahlweise im Falle des Artikels 22 Absatz 2 JStG.
2 Nach Ablauf der Probezeit hat sich der Jugendrichter nach Anhören aller mit der Angelegenheit befassten Personen über Erfolg oder Nichterfolg der Bewährung zu äussern.
3 Wenn die Probezeit mit Erfolg bestanden ist, hat er das richterliche Ein - greifen zu beenden.
4 Wenn die Probezeit nicht bestanden wird, hat der Jugendrichter in seiner Eigenschaft als Vollzugsbehörde: a) bei Missachten der Weisungen den Vollzug der Strafe anzuordnen, oder b) bei einer neuen strafbaren Handlung die Angelegenheit der Urteilsbe - hörde zu neuem Entscheid zu übermitteln.
5 Im Übrigen ist Artikel 13 Absatz 2 und 4 dieses Gesetzes analog anwend - bar.

Art. 20 Persönliche Leistungen - Allgemeine Grundsätze

1 Die persönlichen Leistungen gemäss Artikel 23 JStG werden so vollzogen, dass der Jugendliche beim Besuch der Schule und in seiner Ausbildung nicht behindert wird.
2 Die persönlichen Leistungen können in der Form von Kursbesuchen be - stehen, bei dem die aktive Beteiligung des Jugendlichen gefordert wird. Diese Kurse haben eine inhaltliche Verbindung mit der Art der strafbaren Handlung: Verkehrserziehungskurs, Gesundheitserziehungsstunde, Sexual - unterricht usw. Die persönliche Leistung kann teils aus Beteiligung an ei - nem Kurs, teils aus Arbeit bestehen.
3 Die persönliche Leistung in Form von Arbeit wird zu Gunsten sozialer Ein - richtungen, gemeinnütziger Werke, hilfsbedürftiger Personen oder des Op - fers erbracht. Der verurteilte Jugendliche arbeitet in seiner Freizeit und un - entgeltlich.
4 Der Jugendrichter legt Form und Modalitäten des Vollzuges der persönli - chen Leistung, die Organisation der Kurse oder der Arbeit sowie die Beauf - sichtigung des verurteilten Jugendlichen fest.
5 Für die Regelung des Schadens, der einem Dritten von der verurteilten Person in Ausübung der persönlichen Leistung zugefügt wird, ist das Ge - setz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger anwendbar.
6 Der Jugendliche, der eine persönliche Leistung erbringt, ist durch den Staat zusätzlich gegen allfällige Unfallrisiken versichert.

Art. 21 Persönliche Leistungen - Organisation

1 Der Jugendrichter bestimmt Art und Form der zu erbringenden persönli - chen Leistung und legt zudem Tag und Stunde des Vollzugs fest.
2 Er lädt den Jugendlichen zur Arbeit oder zum Besuch der Kurse ein, so - bald das Urteil vollstreckbar ist oder unmittelbar nach Ausfällen des Urteils, wenn der Jugendliche und seine gesetzlichen Vertreter damit einverstan - den sind oder dies verlangen.
3 Nach Erbringen der persönlichen Leistung stellt der Leistungsbegünstigte oder der Vollzugsverantwortliche eine Bestätigung aus, die über die er - brachte Arbeit oder über den besuchten Kurs Aufschluss gibt.
4 Leistet der vorgeladene Jugendliche dem Aufgebot ohne genügenden Grund keine Folge oder beachtet er die zur Ausübung der Leistung gestell - ten Bedingungen nicht, so erteilt ihm der Richter eine Ermahnung und legt einen neuen Termin fest. Er hört, wenn nötig, den Jugendlichen und seine gesetzlichen Vertreter an.
5 Erbringt der Jugendliche trotz Ermahnung seine Aufgabe nicht und hat er zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet, so verpflichtet der Richter den Jugendlichen, die persönliche Leistung unter der direkten Aufsicht des zuständigen Amtes zu erbringen. Ist der Jugendliche mehr als 15 Jahre alt, stellt der Jugendrichter die Verweigerung des Jugendlichen fest und über - mittelt den Bericht an die Urteilsbehörde zum Umwandlungsentscheid ge - mäss Artikel 23 Absatz 6 JStG.

Art. 22 Qualifizierte persönliche Leistung

1 Bei Anwendung von Artikel 23 Absatz 3 zweiter Satz JStG besteht die per - sönliche Leistung notwendigerweise im Erbringen einer Arbeit allgemeinen Nutzens.
2 Die direkte Aufsicht dieser Arbeit obliegt dem zuständigen Amt oder einer Organisation, die derartige Leistungen auf kantonaler oder ausserkantona - ler Ebene erbringt. Im letzteren Fall übernimmt diese Organisation das De - ckungsrisiko für allfällige Schäden, die Dritten beim Vollzug der Arbeit zuge - fügt werden.
3 Bei der Verpflichtung zu einem Auswärtsaufenthalt werden die Aufent - halts- und die Reisekosten des Jugendlichen den Strafvollzugskosten gleichgesetzt.
4 Im Übrigen sind Artikel 20 Absatz 3 bis 6 sowie Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 23 Busse

1 Der Jugendrichter besorgt das Inkasso der Bussen. Beim Vollzug dieser Aufgabe achtet er darauf, den finanziellen Verhältnissen des Jugendlichen zum Zeitpunkt des Inkassos Rechnung zu tragen und die Bezahlung des Betrages durch die gesetzlichen Vertreter zu vermeiden.
2 Der Jugendrichter legt die Frist fest, innert welcher der Jugendliche den Betrag zu entrichten hat. Er kann nach seinem Ermessen Teilzahlungen gewähren oder die Zahlungsfrist erstrecken, wenn stichhaltige Gründe angerufen werden.
3 Ist der Jugendliche ohne sein Verschulden ausserstande den durch Urteil festgesetzten Betrag der Busse zu entrichten, so kann der Jugendrichter beziehungsweise das Jugendgericht die Busse herabsetzen. Der Jugendli - che muss ein schriftliches Gesuch einreichen und seine neuen Verhältnisse sowie die Gründe, die dazu geführt haben, darlegen. Die Urteilsbehörde teilt ihren neuen Entscheid der Vollzugsbehörde mit.
4 Erfüllt der Jugendliche die gestellten Bedingungen nicht, erteilt ihm der Richter eine Verwarnung und legt einen neuen Fälligkeitstermin fest. Er hört, wenn nötig, den Jugendlichen und seine gesetzlichen Vertreter an. Bezahlt der Verurteilte trotz Verwarnung die Busse nicht, stellt der Jugend - richter die Tatsache fest und übermittelt den Bericht der Urteilsbehörde zum Umwandlungsentscheid gemäss Artikel 24 Absatz 5 JStG.
5 Auf ausdrückliches Verlangen des Jugendlichen kann der Jugendrichter die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln, ausser im Fall von Artikel 24 Absatz 3 in fine JStG. Dabei bestimmt der Richter nach freiem Ermessen den Umwandlungssatz und berücksichtigt dabei das Alter und die Finanzkraft des Betroffenen. Bei dieser Form der Leistung sind die Bestimmungen der Artikel 20 und 21 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 24 Freiheitsentzug - Allgemeine Bestimmungen

1 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Dienststelle (nach - stehend: Dienststelle) stellt der Jugendstrafjustiz die geeigneten Strukturen für den Vollzug des Freiheitsentzugs, der in Anwendung von Artikel 25 JStG angeordnet wird, zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere die unter ihrer Leitung stehende öffentlich-rechtliche Anstalt Pramont. *
2 Der tageweise Strafvollzug und der Vollzug in der Form der Halbgefan - genschaft werden in den Erziehungsanstalten vollstreckt (Art. 27 JStG).
3 In jedem Fall werden die Jugendlichen von den Erwachsenen getrennt.

Art. 25 Grundsätze betreffend die Freiheitsentzugsordnung

1 Der der Freiheit entzogene Jugendliche hat Anspruch auf besonderen Schutz, der sich aus seinem Alter, seiner Verletzlichkeit und der Achtung seiner Rechte ergibt.
2 Er darf nicht wegen seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts, seines Alters, seiner Sprache, seiner Nationalität, seiner Religion, seiner re - ligiösen Überzeugungen oder seiner kulturellen Gepflogenheiten diskrimi - niert werden.
3 Er hat Anspruch auf körperliche und seelische Integrität und auf Sicher - heit. Die Strafe soll seine gesellschaftliche Eingliederung fördern.
4 In der Ausübung seiner Rechte wird der Jugendliche nur in dem Masse eingeschränkt, als es der Freiheitsentzug, das Leben in der Gemeinschaft und der normale Tagesablauf der Einrichtung erfordern.
5 Das Reglement der Einrichtung bestimmt die Rechte und Pflichten des der Freiheit entzogenen Jugendlichen.
6 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordats der Westschwei - zer Kantone über den Vollzug des strafrechtlichen Freiheitsentzuges Ju - gendlicher analog angewendet.

Art. 26 Verschiedene Formen des Freiheitsentzuges

1 Der Jugendliche, der zu einem Freiheitsentzug von nicht mehr als 30 Ta - gen verurteilt ist, verbüsst die Strafe in einer geeigneten kantonalen Ein - richtung. Er kann in Form des tageweisen Vollzuges (Art. 79 Abs. 2 StGB) oder der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) vollzogen werden.
2 Der Jugendliche, der zu einem Freiheitsentzug von nicht mehr als drei Monaten verurteilt ist, kann mit einem ausdrücklichen Gesuch an den Ju - gendrichter beziehungsweise an das Jugendgericht die Umwandlung des Freiheitsentzuges in eine persönliche Leistung beantragen, ausgenommen im Falle von Artikel 26 Ende des ersten Satzes JStG. In diesem Falle ord - net der Jugendrichter beziehungsweise das Jugendgericht den Vollzug ei - ner persönlichen Leistung gleicher Dauer wie jene des ausgesprochenen Freiheitsentzuges an. Dieses Gesuch kann bei Strafantritt für die ganze Dauer der Strafe oder während dem Verbüssen der Strafe für deren Rest - dauer gestellt werden. Bei dieser Form der Leistung sind die Bestimmun - gen der Artikel 20 und 21 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
3 Jahr verurteilt ist, verbüsst die Strafe in einer geeigneten kantonalen oder in einer von den Konkordatsinstanzen zur Verfügung gestellten Einrichtung. Der Freiheitsentzug kann in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) vollzogen werden.
4 Der Jugendliche, der zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt ist, verbüsst seine Strafe in einer geeigneten Einrichtung, die durch die Konkordatsinstanzen zur Verfügung gestellt wird.

Art. 27 Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug

1 Bei der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug wendet der Ju - gendrichter die Bestimmungen der Artikel 28 bis 31 JStG an.
2 Die Kommission gemäss Artikel 28 Absatz 3 JStG besteht aus drei Perso - nen, nämlich aus einem Vertreter der richterlichen Gewalt oder der Staats - anwaltschaft, aus einem Vertreter der Dienststelle und aus einem Psychia - ter oder Psychologen der kantonalen Dienststelle für die Jugend. Der Psychiater oder der Psychologe darf sich früher nicht mit den Verhältnissen des Jugendlichen, dessen bedingte Entlassung zur Entscheidung ansteht, befasst haben. *
3 Begeht der verurteilte, inzwischen erwachsen gewordene Jugendliche während der Probezeit eine neue strafbare Handlung, so ist die Urteilsbe - hörde der ordentlichen Strafjustiz gemäss Artikel 89 StGB für den Widerruf der bedingten Entlassung zuständig.

Art. 28 Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsent -

zug
1 Treffen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug zusammen, wendet der Jugendrichter die Bestimmungen des Artikel 32 JStG an.
2 Zur Beurteilung, ob die Unterbringung ihren Zweck erfüllt hat, hört der Ju - gendrichter den Jugendlichen, seine gesetzlichen Vertreter sowie jene Per - sonen und Dienste an, die mit der Angelegenheit befasst sind. Er kann Zu - satzberichte verlangen oder die Ansicht eines Unbeteiligten einholen.
3 Hat die Unterbringung, die mit Freiheitsentzug zusammentraf, ihren Zweck erfüllt, fällt der Jugendrichter einen begründeten Entscheid, in wel - chem er vom Vollzug des Freiheitsentzuges Umgang nimmt.
4 Setzt der Jugendrichter der Unterbringung, die mit Freiheitsentzug zusam - mentraf, aus einem anderen Grund als dem erfolgreichen Ausgang der Massnahme ein Ende, übermittelt er den Bericht der Urteilsbehörde. Diese entscheidet, ob und in welchem Masse der Freiheitsentzug noch zu vollzie - hen ist.
5 Beim Zusammentreffen von ambulanten Massnahmen mit Freiheitsentzug steht der Urteilsbehörde der Entscheid zu, den Freiheitsentzug zu vollzie - hen oder nicht. Schiebt sie den Vollzug des Freiheitsentzuges auf, geht der Jugendrichter bei der Aufhebung der erfolgreichen Massnahme nach den Absätzen 2 und 3 und bei erfolglosem Ausgang nach Absatz 4 dieses Arti - kels vor.

Art. 29 * Kantonales Strafrecht

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht gelten für die Strafverfolgung der Übertretungen des kantonalen oder kommuna - len Rechts, mit Ausnahme der Artikel 5, 12, 13, 14, 15, 23 Absatz 6 Buch - stabe b und 25. Die Busse darf ausserdem nicht 1'000 Franken überschrei - ten und darf nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
2 Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Schutzmassnahmen im Sin - ne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs angeordnet oder geändert wer - den muss, erfolgt eine Meldung an die Vormundschaftsbehörde des Wohn - orts des Jugendlichen.
3 Der Jugendrichter, das Polizeigericht und die Verwaltungsbehörde sorgen dafür, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden Strafbescheide gegen Über - tretungen vollstreckt werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufbewahren und Einsehen der Akten

1 Die Strafakten Jugendlicher unterstehen den besonderen Bestimmungen über die Archivierung der Gerichtsakten.

Art. 31 Vollzugskosten

1 Die Vollzugskosten der ausgesprochenen Schutzmassnahmen werden gemäss dem Jugendgesetz und der Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend aufgeteilt und übernommen.
2 Gleiches gilt beim Vollzug von Strafen, welche einen Aufenthalt in einer geeigneten Einrichtung (Art. 24 Abs. 2) oder eine Aufenthaltspflicht auferle - gen (Art. 22 Abs. 3).
3 Die Vollzugskosten der übrigen Strafen gehen zu Lasten des Kantons.

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Gerichtsbehörden vom 27. Juni 2000 wird geändert.
2 Die Strafprozessordnung vom 22. Februar 1962 wird geändert.
3 Das Jugendgesetz vom 11. Mai 2000 wird geändert.
4 Das Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 wird geändert.

Art. 33 Aufhebungen

1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind auf - gehoben.

Art. 34 Schlussbestimmungen

1 Die Artikel 1 bis 31 sowie 33 unterstehen nicht dem fakultativen Referen - dum, da sie in Anwendung eines Bundesgesetzes verordnet werden.
2 Artikel 32 wird dem fakultativen Referendum unterstellt.
3 Der Staatsrat bestimmt das Datum, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2006,
52/2006
12.11.2009 01.01.2011 Art. 6 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
26/2010
12.11.2009 01.01.2011 Art. 7 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
26/2010
12.11.2009 01.01.2011 Art. 8 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
26/2010
12.11.2009 01.01.2011 Titel 3 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
26/2010
12.11.2009 01.01.2011 Art. 10 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
26/2010
12.11.2009 01.01.2011 Art. 11 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
26/2010
12.11.2009 01.01.2011 Art. 29 totalrevidiert BO/Abl. 49/2009,
26/2010
12.05.2016 01.01.2018 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 27 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2006 01.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 38/2006,
52/2006

Art. 6 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,

26/2010

Art. 7 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,

26/2010

Art. 8 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,

26/2010 Titel 3 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,
26/2010

Art. 10 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,

26/2010

Art. 11 12.11.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 49/2009,

26/2010

Art. 24 Abs. 1 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,

40/2017

Art. 27 Abs. 2 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,

40/2017

Art. 29 12.11.2009 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 49/2009,

26/2010
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