Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik des Kantons Wallis --> 413.105
- 1 - Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik des Kantons Wallis vom 20. April 2011 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Reglement der EDK vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen; eingesehen das Reglement über die Fachmittelschulen vom 3. Juni 2008; eingesehen das Reglement der EDK vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe; eingesehen die Anerkennung von Seiten der EDK der Fachmittelschulen des Kantons Wallis vom 26. Juni 2009; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestimmun-gen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik (FMBP) des Kantons Wallis fest.
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des Jahres.
3 Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt im vorliegenden Reglement unterschiedslos für Frau und Mann.
Art. 2 Definitionen
Das Jahr FMBP ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulunterrichts.
Art. 3 Ziele
1 Nach Abschluss des Jahres wird eine von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkannte Fachmaturität ausgestellt.
2 Lehrpläne, Programme und Arbeitsmethoden verfolgen drei Hauptziele: a) sie ermöglichen den Schülern, zu den Aufnahmeverfahren einer Pädagogischen Hochschule (PH) in den Studienrichtungen Vorschul- und Primarschulstufe zugelassen zu werden; b) sie vertiefen die Allgemeinbildung, befähigen zum Aufbau und zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und fördern Kreativität und Initiative;
- 2 - c) sie bereiten die Schüler durch Vertiefung der schulischen und beruflichen Kenntnisse auf die Ausbildung an einer PH vor.
3 Die FMBP lässt der Persönlichkeitsbildung besondere Aufmerksamkeit zukommen, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenzen der Schüler stärkt.
Art. 4 Anerkannte Schulen
1 Der Staat Wallis erkennt die Fachmaturitäten FMBP folgender Schulen an: a) Oberwalliser Mittelschule St. Ursula, Brig-Glis; b) Fach- und Handelsmittelschule Monthey.
2 Diese Liste kann vom Staatsrat angepasst werden.
2. Abschnitt: Zulassung und Organisation der Ausbildung
Art. 5 Zulassung
1 Die Zulassung zur FMBP ist den Inhabern eines Fachmittelschulausweises mit dem Schwerpunkt Pädagogik vorbehalten.
2 Die Zulassung kann durch eine Aufnahmeprüfung eingeschränkt werden, falls die Anzahl Anmeldungen die verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt. Die Ausschreibung einer solchen Aufnahmeprüfung für Schüler der 3. FMS, die sich für die FMBP eingeschrieben haben, hat vor dem 31. März zu erfolgen. Die entsprechenden Bestimmungen werden in einer Weisung des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement) festgehalten.
Art. 6 Organisation und Dauer der Ausbildung
Die FMBP dauert ein Schuljahr, unterteilt in zwei Semester und kann nach Erwerb eines FMS-Ausweises Schwerpunkt Pädagogik absolviert werden.
Art. 7 Unterrichtssprache
Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Sprache I. Französisch bzw. Deutsch ist vorgeschriebene Sprache II.
Art. 8 Fächer FMBP
Sprache I; Sprache II; Mathematik; Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik); Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Staatskunde, Geographie); Projektunterricht, Englisch; Bildnerisches Gestalten; Musik; Sport.
3. Abschnitt: Fachmaturität Am Ende des Schuljahres werden für den Erwerb der FMBP Fachmaturitätsprüfungen durchgeführt.
Art. 10 Tabelle
1 Das Resultat jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung ist in folgenden Noten auszudrücken:
- 3 - a) 6; 5,5; 5; 4,5 und 4 für genügende Leistungen; b) 3,5; 3, 2,5; 2; 1,5 und 1 für ungenügende Leistungen.
2 Die Note 1 kann gegeben werden, wenn jede Antwort verweigert wird, oder Betrug vorliegt.
Art. 11 Durchschnitt
Die Notendurchschnitte werden auf den Hundertstel berechnet und nach dem üblichen System auf Zehntel auf- oder abgerundet (z.B.: 5,29 = 5,3; 4,25 =
4,3; 3,54 = 3,5).
Art. 12 Anforderungen
1 Der Kandidat erhält die Fachmaturität FMBP, wenn er mindestens folgende Bedingungen erfüllt: a) ein Punktetotal das der Anzahl Fächer, wie sie in Artikel 8 aufgeführt sind, multipliziert mit vier entspricht, oder dieses Ergebnis übersteigt; b) ein Total von 24 Punkten in den folgenden Fächern: Sprache I, Sprache II, Mathematik, Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften und Maturaarbeit, wobei in dieser Fächergruppe nicht mehr als zwei ungenügende Noten erzielt werden dürfen. Zusätzlich darf die Differenzsumme der Noten unter 4.0 nicht mehr als 1.0 betragen.
2 Die Jahresnote und die Abschlussprüfungen in den Fächern, die eine Abschlussprüfung vorsehen, tragen für das Bestehen der FMBP im gleichen Verhältnis bei.
3 Die Fachmaturität bleibt den Schülern verwehrt, wenn in irgendeinem Fach die Note 1 (1 bis 1,4) oder in zwei Fächern die Note 2 (1,5 bis 2,4) oder in einem Fach die Note 2 und in zwei Fächern die Note 3 (2,5 bis 3,4) oder in mehr als drei Fächern die Note 3 erzielt wird.
4. Abschnitt: Fachmaturitätsprüfungen
Art. 13 Zulassungsbedingungen
1 Die Zulassung zur Prüfungssession der FMBP können einzig die Schüler beantragen, welche alle Kurse des Schuljahres besucht haben.
2 Die Schüler der FMBP müssen zudem eine Fachmaturitätsarbeit eingereicht haben und mindestens die Note 4.0 erzielt haben. Die entsprechenden Bestimmungen werden in einer Weisung festgehalten.
3 Schüler, die ein vom Departement anerkanntes Sprachdiplom vorweisen können, welches mindestens dem Niveau B2 in der zweiten Sprache und/oder in Englisch entspricht, sind von den Sprachkursen und den entsprechenden Abschlussprüfungen befreit. Das erworbene Sprachdiplom wird gemäss den Weisungen des Departements in die Notenskala der Prüfungen umgerechnet.
Art. 14 Abschlussprüfungen
1 Die Schlussnote für jedes Fach ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prüfungsresultate und der Note des Schuljahres. In den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, zählt die Jahresnote zur Hälfte und die schriftliche und mündliche Prüfung zu je einem Viertel.
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2 In den Fächern ohne Jahresprüfung zählt die Jahresnote als Maturitätsnote.
3 Es obliegt der Schuldirektion, die Kandidaten über die vorliegenden Bestimmungen schriftlich zu informieren.
Art. 15 Anmeldung zur Prüfung
Die Kandidaten müssen entsprechend den internen Weisungen des Departements bei ihrer Schulleitung hinterlegen: a) ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung gemäss dem offiziellen Anmeldeformular; b) eine Bestätigung, dass sie die Einschreibegebühr bezahlt haben.
Art. 16 Prüfungsaufsicht
1 Die Prüfungen finden grundsätzlich unter dem Vorsitz eines Vertreters der kantonalen Mittelschulkommission und unter Mitarbeit von Experten statt, die von den einzelnen Schulleitungen vorgeschlagen werden und vom Departement genehmigt sind.
2 Die Prüfungen erfolgen in einer vom Departement festgelegten Form. Es gibt schriftliche und mündliche Examen.
3 Das Departement soll sicherstellen, dass der Schwierigkeitsgrad und die Prüfungen der verschiedenen FMS; die eine FMBP anbieten, vergleichbar ist.
Art. 17 Durchführung der Prüfungen
1 Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Prüfungen obliegen der Direktion der entsprechenden Schule unter der Kontrolle des Departements.
2 Die Fachmaturitätsprüfungen finden in der Regel am Ende des Schuljahres statt. Die Daten sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der Schuldirektion eine ausserordentliche Prüfungssession durchführen.
Art. 18 Schriftliche Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungen umfassen: a) Sprache I (180 Minuten); b) Sprache II (150 Minuten); c) Mathematik (180 Minuten).
Art. 19 Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich über folgende Fächer: a) Sprache I (15 Minuten); b) Sprache II (15 Minuten); c) Naturwissenschaften
1. Biologie (15 Minuten)
2. Physik und Chemie (15 Minuten) d) Sozial- und Geisteswissenschaften
1. Geschichte (15 Minuten)
2. Geographie (15 Minuten)
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Art. 20 Hilfsmittel
Das Departement bestimmt die Hilfsmittel, die in den Prüfungen verwendet werden dürfen.
Art. 21 Verzicht während der Prüfungen
1 Zieht sich ein Kandidat im Verlaufe der Prüfungen zurück, hat er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.
2 Arztzeugnisse werden nur dann in Betracht gezogen, wenn sie vor Beginn der Prüfungen abgegeben werden.
Art. 22 Betrug
1 Bei Benützung nicht bewilligter Hilfsmittel oder bei Betrug schreitet die setzt der Kandidat die Prüfung fort.
2 In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen schriftlichen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Bericht, mit ihrem Strafantrag versehen, sofort an den Präsidenten der kantonalen Mittelschulkommission weiter. Diese legt die Strafe fest, die vom Ausschluss von den Prüfungen bis zum Verlust des Anrechts auf die Fachmaturität gehen kann.
3 Während der schriftlichen Prüfungen ist es den Kandidaten verboten, den Saal zu verlassen.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel werden vor den Prüfungen den Kandidaten ausdrücklich mitgeteilt.
Art. 23 Anwesenheit von Drittpersonen
Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen: die Aufsichtspersonen, der Lehrer, der Experte, der Schuldirektor, der Schulinspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.
Art. 24 Misserfolg
1 Erfüllt ein Kandidat die Bedingungen nicht, kann er ein letztes Mal zur Prüfung zugelassen werden, nachdem er wiederum alle Kurse des Maturitätsjahrs besucht hat.
2 Er wird vom Unterricht und den Prüfungen in jenen Fächern befreit, in denen er mindestens die Note 5 erhalten hat. In diesem Fall sind die Noten für die Berechnung der Punktzahl der zweiten Prüfung massgebend.
3 Die Fachmaturitätsarbeit muss nicht wiederholt werden.
4 Bei der Wiederanmeldung zahlt der Kandidat die volle Einschreibegebühr.
Art. 25 Angaben auf dem Fachmaturitätsausweis
Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität FMBP beinhaltet folgende Angaben: a) Name der Schule und des Kantons, in dem die Schule ihren Standort hat, b) persönliche Angaben des Inhabers der Fachmaturität, c) Angabe, welche die Fachmaturität in der ganzen Schweiz anerkennt,
- 6 - d) Validierung und Benotung der allgemeinen Fächer und der berufsspezifischen Fächer, die beim Abschluss des FMS-Diploms erzielt wurde, e) Validierung des Themas und Benotung der persönlichen Arbeit, f) Validierung und Benotung der Zusatzausbildung, die den Zugang zu den pädagogischen Hochschulen ermöglicht, g) Thema und Benotung der Maturaarbeit, h) Unterschrift der Schuldirektion und der zuständigen kantonalen Behörde sowie i) Ort und Datum.
Art. 26 Auszug aus dem Notenprotokoll als Beilage zum
Fachmaturitätsausweis Der Auszug aus dem Notenprotokoll als Beilage zum Fachmaturitätsausweis trägt den Namen des Schülers und die Unterschrift des Schuldirektors. Es beinhaltet die Noten und Bewertungen, die gemäss Artikel 8 und 26 erzielt wurden.
5. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 27 Verfahren
Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) unterworfen.
Art. 28 Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach deren Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41, Abs. 2 und Art. 42 VVRG), innert zehn Tagen beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über: a) die Strafmassnahmen im Falle eines Betruges; b) die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Nicht vorgesehene Fälle
1 Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Reglements über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 sowie den Weisungen des Departements unterworfen.
2 Alle unvorhersehbaren Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.
Art. 30 Aufhebung und Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement hebt das Reglement über das Vorbereitungsjahr (Passerelle) für den Zugang zur Pädagogischen Hochschule Wallis vom 17. Mai 2006 auf. Es tritt auf das Schuljahr 2011/2012 in Kraft. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 20. April 2011.
- 7 - Der Präsident des Staatsrates: Jean-Michel Cina Der Staatskanzler: Philipp Spörri
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