Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
                            Verordnung  über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen  (VOSS)  Vom 16. März 2016 (Stand 1. Juli 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 65 Abs. 1  bis  -  ber 2011  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen beurteilt als einzige kantonale In  -  stanz Streitigkeiten  gemäss den  Art. 26 Abs. 4 und 27  bis   des Bundesgesetzes über die  Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959  2  )  , Art. 89 des Bundesgesetzes über  die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994  3  )  , Art. 57 des Bundesgesetzes  über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981  4  )  und Art. 27 des Bundes  -  gesetzes über die Militärversicherung  (MVG) vom 19. Juni 1992  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Das Schiedsgericht besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und aus zwei Schieds  -  richterinnen und Schiedsrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Versicherungsgericht wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des  Schiedsgerichts und  dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorsitzende Mitglied setzt den Parteien Frist zur Ernennung je einer Schieds  -  richterin oder eines Schiedsrichters an. Im Säumnisfall ernennt es die Schiedsrichte  -  rinnen und Schiedsrichter selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  155.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  833.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Obergerichtsschreiberin oder ein Obergerichtsschreiber erledigt die Gerichts  -  schreiberarbeiten. Die Obergerichtskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Klageverfahren vor Ver  -  sicherungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendums  -  frist betreffend das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung  (KVGG)  1  )   am 1. Juli 2016 in Kraft.  Aarau, 16. März 2016  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .V. M  EIER  Ablauf der Referendumsfrist KVGG: 9. Juni 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  837.200