Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Mutt" in Raron
Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Mutt" in Raron vom 30.04.1997 (Stand 23.05.1997) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1807); eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungs - gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; eingesehen den vom Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigten kantonalen Richtplan; auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Das Flachmoor "Mutt", auf Gebiet der Gemeinde Raron, wird zum Natur - schutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Erhaltung dieses wertvollen Feuchtbiotops und die Förderung sei - ner Pflanzen- und Tierarten, insbesondere jener, welche auf Feucht - standorte des Talgrundes angewiesen sind; b) die Verbesserung verarmter oder verschwundener Biotope wie Schilf - röhrichte, Grossseggenrieder, Kleinseggenrieder und offene Wasser - flächen durch gezielte Bewirtschaftungs-, Wiederherstellungs- und Unterhaltsmassnahmen; c) die Verhinderung der Verlandung, Verbuschung, Verunreinigung mit schädlichen Substanzen sowie Austrocknung, unter anderem durch das Anlegen von Teichen; d) die periodische Inventur der Pflanzen- und Tierarten des Gebietes so - wie die Überprüfung der physikalisch-chemischen Bedingungen und deren Entwicklung; e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung, den Un - terhalt und die Renaturierung des Schutzgebietes notwendigen Massnah - men. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 Im Schutzgebiet sind verboten: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Landschaft durch die Erweiterung von Kulturen, durch Einebnung, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel un - vereinbare Arbeiten; c) die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von Substanzen, welche die Wasser- oder Bodenqualität negativ beeinflussen; d) das Ausbringen von Dünger; e) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt durch Abbrennen der Ve - getation und andere Eingriffe;
f) das Verlassen von Wegen und bestehenden Pfaden und andere Stö - rungen des Gebietes; g) die Jagd; h) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Im weiteren sind auf offenen Wasserflächen untersagt: a) die Fischerei und die künstliche Fischhaltung; b) das Befahren mit Booten; c) das Baden und Schlittschuhlaufen.
Art. 5 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Das Departement kann ausnahmsweise bisherige Nutzungen fallweise bewilligen, wenn dadurch keine Gefährdung der Schutzziele entsteht.
3 Bestehende schädliche Nutzungen sind aufzuheben oder zu verlegen.
Art. 6 Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 7 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.04.1997 23.05.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 21/1997
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.04.1997 23.05.1997 Erstfassung BO/Abl. 21/1997
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