Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz (Satellitendatensicherheitsverordnung - SatDSiV)
                            SatDSiV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 26.03.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Satellitendatensicherheitsverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 278) geändert worden ist"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2023 I Nr. 278
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 5.4.2008 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Daten mit besonders hohem Informationsgehalt
                            (1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch gegeben, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super- und hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sensitive Anfragen
                            (1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörde ist nicht sensitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden sollen, das nicht von der NATO, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Europäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz betrieben wird und sich auf dem Staatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1 aufgeführt ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa) die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb) sich aus den Daten (neben der Radarintensität auch) Phaseninformation rekonstruieren lässt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder hyperspektralen Sensor erzeugt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1) Bodenstationsnegativliste
                            (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 278, S. 1 – 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Armenien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Aserbaidschan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Belarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Volksrepublik China
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Dschibuti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Staat Eritrea
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Irak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Islamische Republik Iran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Kongo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Demokratische Volksrepublik Korea
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Kuba
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Libanesische Republik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Moldau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik der Union Myanmar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Ruanda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Russische Föderation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Simbabwe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Sudan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Südsudan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Arabische Republik Syrien
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2) Gebietspositivliste
                            Antarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von –60° geographischer Breite)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite)
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) Gebietsnegativliste
                            Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 278, S. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Islamische Republik Afghanistan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Armenien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Aserbaidschan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Bosnien und Herzegowina
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Dschibuti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Staat Eritrea
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Georgien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Irak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Staat Israel und palästinensische Autonomiegebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Jemen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Demokratische Republik Kongo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999))
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Libanesische Republik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Mali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Moldau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik der Union Myanmar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Niger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Bundesrepublik Somalia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Sudan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Südsudan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Arabische Republik Syrien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Ukraine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Westsahara
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Zentralafrikanische Republik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgebiet Republik Zypern
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Empfängerpositivliste
                            1. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen.