Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte (811.12)
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Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte

- 1 - Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte vom 9. Januar 1968 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 4, Buchstabe f, 12 und 13, 89 und 90 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 18. November 1961; auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Der Bezirksarzt ist eine Gesundheitsbehörde im Sinne von Artikel 4 des

Gesetzes vom 18. November 1961 über das öffentliche Gesundheitswesen. Er vertritt das Sanitätsdepartement in dem ihm zugewiesenen Bezirk. Der Staat haftet subsidiär für seine Amtshandlungen.

Art. 2 Der Bezirksarzt ist kein Beamter im Sinne der Bestimmungen des

Reglementes über die Beamten und Angestellten des Staates Wallis. Er wird vom Staatsrat für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Jeder Rücktritt während der Amtszeit muss dem Staatsrat unterbreitet werden (Artikel 12 des Gesetzes über das Gesundheitswesen).

Art. 3 Der Bezirksarzt arbeitet mit dem Gesundheitsamt zusammen. Er kann im

Rahmen des Gesetzes die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen unter Meldung an das kantonale Gesundheitsamt treffen (Artikel 13 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen).

Art. 4 Der Bezirksarzt trifft oder veranlasst alle zum Schutze der öffentlichen

Gesundheit erforderlichen, dringlichen Massnahmen, namentlich bei Unglücksfällen, bei Auftreten von ansteckenden Krankheiten, bei Vergiftungen und vermutlicher Verunreinigung des Trinkwasserversorgungsnetzes.

Art. 5 Die dem kantonalen Gesundheitsamt vom behandelnden Arzt gemeldeten

ansteckenden Krankheiten sind dem betreffenden Bezirksarzt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Gemäss Artikel 90 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen kann dieser im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt oder den behandelnden Ärzten die notwendigen Massnahmen anordnen betreffend: - Die Behandlung des Kranken in häuslicher Pflege; - Seine Absonderung oder seine Einlieferung in ein Krankenhaus;
- 2 - - Quarantäne für Personen, die mit dem Kranken in Berührung kamen; - Die Desinfektion der Räumlichkeiten; - Alle andern durch die Umstände gebotenen Massnahmen.

Art. 6 Bei Auftreten von Epidemien ordnet der Bezirksrat die dringlichen

Massnahmen an, die er dem betreffenden Gemeinderat zur Kenntnis bringt. Er benachrichtigt unverzüglich das Gesundheitsamt.

Art. 7 In Fällen von schwerer Vergiftung, welche vom Gesundheitsamt gemeldet

werden, nimmt der behandelnde Arzt oder in dessen Abwesenheit der Bezirksarzt von Amtes wegen eine Untersuchung vor und erstattet dem Gesundheitsamt darüber Bericht.

Art. 8 Die Bezirksämter müssen über das Auftreten von Krankheiten, die vom Tier

auf den Menschen übertragen werden können, in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 9 Der Bezirksarzt kann vom Gesundheitsamt mit Sonderaufgaben beauftragt

werden, namentlich mit Untersuchungen, Kontrollen und Gutachten. Die Schulärzte leihen ihm für die Erledigung aller Aufträge, die in ihre Zuständigkeit fallen, ihre Unterstützung (Artikel 13 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen).

Art. 10 Der Bezirksrichter nimmt an den vom Sanitätsdepartement bewilligten

Wiederausgrabungen von Leichen teil und überwacht dabei die Anwendung der hiefür vorgesehenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen. Er kann sich dabei gelegentlich von einem Arztkollegen vertreten lassen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchsteller.

Art. 11 Der Bezirksrat organisiert in seinem Gebiet die öffentlichen Impfungen. Er

setzt das Gesundheitsamt über das öffentliche Impfungsprogramm in Kenntnis (Artikel 13 des Gesetzes über das Gesundheitswesen).

Art. 12 Bei längerer Abwesenheit lässt sich der Bezirksarzt im Einvernehmen mit

dem Gesundheitsamt durch einen im Bezirk oder im Kanton niedergelassenen anerkannten Arztkollegen vertreten.

Art. 13 Das kantonale Gesundheitsamt beruft die Bezirksärzte je nach Notwendigkeit

zu einer Konferenz ein, mindestens aber zweimal im Jahr. Eine dieser Konferenzen soll vorwiegend wissenschaftlichen Charakter aufweisen.
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Art. 14 Der Bezirksarzt erfüllt beim Regierungsstatthalter und bei den Lokalbehörden

die Aufgabe eines Beraters in Sachen des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihn über alle Probleme, welche das öffentliche Gesundheitswesen im allgemeinen berühren, zu unterrichten.

Art. 15 Der Bezirksarzt wird gemäss den Bestimmungen des jeweils geltenden

Staatsratsbeschlusses über die Tarife der Experten entschädigt. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 9. Januar 1968, um ins Amtsblatt eingerückt zu werden und unverzüglich in Kraft zu treten. Der Präsident des Staatsrates: M. Gross Der Staatskanzler: N. Roten
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