Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (210.700)
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Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht

Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) Vom 15. Januar 2013 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 1 ) , Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 2 ) und § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2 Der Regierungsrat legt den Sitz der Anstalt fest.

§ 2 Zweck

1 Die BVSA ist die gemäss Bundesgesetzgebung zuständige Aufsichtsbehörde über a) Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der berufli - chen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton, b) * Stiftungen, die nach ihren Bestimmungen dem Kanton Aargau oder einer aar - gauischen Gemeinde angehören und die nicht auf dem Gebiet der Personal - vorsorge tätig sind.
1) SR 831.40
2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Organisation, Zuständigkeit, Finanzen

§ 3 Organe

1 Organe der BVSA sind a) Verwaltungsrat, b) Geschäftsleitung, c) Revisionsstelle.

§ 4 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der BVSA.
2 Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von einem Jahr. *
2bis Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollen - det und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben. *
3 Der Verwaltungsrat nimmt die strategische Führung der Anstalt wahr und stellt die Überwachung der Geschäftsführung sicher. Ihm obliegen namentlich: a) Wahl der Geschäftsleiterin beziehungsweise des Geschäftsleiters, b) Wahl der Revisionsstelle, c) Beschluss des Budgets und des Finanzplans sowie die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts, d) Zustellung der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie einer Beurteilung des finanziellen Risikos zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den Regierungsrat, e) Erlass von Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht, f) Erlass einer Gebührenordnung, g) Erlass eines Geschäftsreglements, h) Erlass personalrechtlicher Vorschriften im Rahmen der kantonalen Personal - gesetzgebung, i) Erlass eines Reglements über die Entschädigung der Mitglieder des Verwal - tungsrats.
4 Die Wahl der Revisionsstelle gemäss Absatz 3 lit. b bedarf der Zustimmung durch den Regierungsrat.

§ 5 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der BVSA a) ist für die operative Geschäftsführung zuständig, b) nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, c) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

§ 6 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle der BVSA gewährleistet die unabhängige Erfüllung ihrer Auf - gaben.
2 Sie prüft jährlich, ob a) die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Grund - sätzen der Rechnungslegung entspricht, b) ein internes Kontrollsystem besteht, das den spezifischen Risiken der BVSA Rechnung trägt.
3 Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich Bericht über Vorgehen und Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag.
4 Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt maximal drei Geschäftsjahre. Eine Wie - derwahl ist analog der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom

30. März 1911

1 ) für die ordentliche Revision möglich.

§ 7 Berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden

1 Die Angestellten der BVSA sind bei einer BVG-Einrichtung zu versichern, die nicht ihrer Aufsicht unterstellt ist.

§ 8 Dotationskapital

1 Zur Finanzierung stellt der Kanton der BVSA ein Dotationskapital von höchstens Fr. 2 Mio. zur Verfügung.
2 Die BVSA verzinst das Dotationskapital nach dem Zinssatz für Obligationen der Kantone, gestützt auf die Zinsstatistik der Schweizerischen Nationalbank, zuzüglich einer Verwaltungs- und Risikomarge von 0,5 %.
3 Die BVSA kann das Dotationskapital jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

§ 9 Gebühren

1 Die BVSA wird nach kaufmännischen Grundsätzen kostendeckend geführt.
2 Sie erhebt hierzu a) jährliche Aufsichtsgebühren, b) Gebühren für die einzelnen Prüfungen, Verfügungen und weiteren Dienstleis - tungen.
3 Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen. Von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wird ein pauschaler Zuschlag erhoben.
4 Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand bemessen.
5 Die Höhe der Gebühren wird in der Gebührenordnung festgelegt.
1) SR 220

§ 10 Abgaben an die Oberaufsichtskommission

1 Die für die Oberaufsichtskommission des Bundes anfallenden Abgaben werden ge - mäss den Vorschriften des Bundesrechts durch die BVSA bei den Vorsorgeeinrich - tungen erhoben und der Oberaufsichtskommission des Bundes zugeführt.

§ 11 Überschussverwendung

1 Ein allfälliger Rechnungsüberschuss ist den Reserven zuzuweisen.
2 Die Reserven dürfen maximal die Höhe eines durchschnittlichen Jahresumsatzes erreichen, der aufgrund der jeweils vorangegangenen beiden Geschäftsjahre berech - net wird.

§ 12 Budget, Finanzplan und Rechnungslegung

1 Die BVSA verfügt über ein Budget und einen Finanzplan sowie eine Finanz- und eine Betriebsbuchhaltung.
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rech - nungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrech - nung und einen Anhang.

§ 13 Aufsicht

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die BVSA aus.
2 Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse sind dem Regierungsrat zur Geneh - migung zu unterbreiten.

3. Aufgaben

§ 14 Vorsorgeeinrichtungen

1 Im Bereich der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen gemäss BVG erfüllt die BVSA alle Aufgaben, die gemäss Vorsorgerecht des Bundes in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde fallen.

§ 15 Stiftungen

1 Die BVSA überprüft insbesondere: a) Jahresrechnung und Bilanz, b) Kapitalanlagen, c) Leistungen an die Destinatärinnen und Destinatäre, d) Besetzung der Stiftungsorgane, e) Stiftungsurkunden und Reglemente, f) Liquidation.
2 Sie beschränkt sich bei ihrer Prüfung gemäss Absatz 1 auf eine Rechtskontrolle. Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gelten als Rechtsverletzung.
3 Sie trifft die zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Massnahmen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens handeln.
4 Sie kann die Organisation oder den Zweck einer Stiftung (Art. 85, 86 und 86a ZGB) ändern und entscheidet über die Auflösung solcher Stiftungen (Art. 88 Abs. 1 ZGB). *

4. Anwendbares Recht und Rechtspflege

§ 16 Anwendbares Recht

1 Es ist das Recht des Sitzkantons anwendbar.

§ 17 Rechtspflege

1 Gegen Entscheide der BVSA kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, wenn das Bundesrecht kein anderes Rechtsmittel vorschreibt.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Amtsperiode

1 Die Amtsperiode des gestützt auf die Übergangsverordnung zur BVG- und Stif - tungsaufsicht im Kanton Aargau vom 29. Juni 2011 1 ) gewählten Verwaltungsrats dauert bis zum 31. Dezember 2013.

§ 19 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 15. Januar 2013 Präsidentin des Grossen Rats S CHOLL -D EBRUNNER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 28. März 2013 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juni 2013 Inkrafttreten (mit Ausnahme von § 7): 1. August 2013

§ 7 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

1) SAR 210.117
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 2 geändert 2015/6-10

30.06.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 2 bis eingefügt 2015/6-10

27.06.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9-09

27.06.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 4 eingefügt 2017/9-09

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 1, lit. b) 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-09

§ 4 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-10

§ 4 Abs. 2 bis 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-10

§ 15 Abs. 4 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9-09

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