Dienstreglement für Revierförster
- 1 - Dienstreglement für Revierförster vom 3. Oktober 1973
1. Ernennung Die Revierförster werden nach Anhören der Gemeinden des Reviers durch den Staatsrat auf vier Jahre ernannt. Die Kandidaten müssen im Besitze eines vom Staate anerkannten Fähigkeit s- ausweise s sein. Beim Amtsantritt werden die Revierförster durch die Regierungsstatthalter vereidigt.
2. Berufliche Stellung, Pflichten und Aufgaben Die Revierförster sind mit dem gesamten Forstdienst in den öffentlichen und privaten Waldungen ihres Reviers gemäss den eidgenössischen und kanton a- len Forstgesetzen, dem Verwaltungs - und Waldreglement, den Wirtschaft s- plänen sowie den Anordnungen des Kreisforstinspektors, beau f tragt. Auf Grund ihrer Funktionen sind die Revierförster grundsätzlich dem Krei s- forstinspektor, sodann den zuständigen Gemeinden und Burgerverwaltungen des Reviers unterstellt. Für jeden Revierförster ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinde und Burge r- verwaltungen, dem Revierförster und dem Kreisforstinspektor ein Pflichte n- heft auszuarbeiten.
3. Allge meine Vorschriften Die Revierförster leiten und überwachen als Verantwortliche alle im Walde auszuführenden Arbeiten und halten das Kreisforstamt sowie die Gemeind e- behörde über die Ausführung der Arbeiten auf dem Laufenden. Die Revierförster sind verpflich tet sich mit allen in ihrem Revier gelegenen Waldungen in Bezug auf Besitzesverhältnisse, Grenzen, Servitute, Waldba u- arbeiten, Bestandespflege und Erschliessung genau bekannt zu machen. Alle forstlichen Arbeiten, inbegriffen Bestandespflege, sollen nach de n A n- ordnungen des Kreisforstamtes ausgeführt werden, unberücksichtigt er Besi t- zesverhältnisse. Die Revierförster haben die Aufsicht und die Verantwortung über die ihnen unterstellten Hilfsförster und (Wald)arbeiter. In der Regel, soweit dies mö g- lich ist, a rbeiten die Revierförster mit diesen zusammen. Die Revierförster sind verantwortlich, für sämtliches ihnen übergebene Mat e- rial, insbesondere Wirtschaftspläne, Register, Waldhammer, Werkzeuge, G e- räte und Maschinen. Entsprechend den geltenden, örtlichen Vors chriften unterbreiten die Revie r- förster periodische Berichte und Rapporte über ihre Tätigkeit.
4. Spezielle Vorschriften Holzschläge Die Revierförster leiten alle Holzschläge in den öffentlichen Waldungen und beaufsichtigen die Nutzungen in den Privatwa l d ungen. Als Verteidiger der Interessen des Waldes, des Verkäufers und des Käufers sorgen sie dafür dass das Holz nach besten wirtschaftlichen und finanziellen Grundsätzen aufgerüstet wird, unter Berücksichtigung die Wälder in gutem Zustand zu erhalten. Sie richten ihr Augenmerk ganz speziell auf den Schutz des verbleibenden Bestandes, auf eine genaue Klassierung der anfallenden Sortimente und marktgemässes Aufschichten des Holzes. Sie sorgen dafür, dass der Schlag termingemäss aufgeräumt wird. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Holzausbeutungsverträge und die B e- dingungen der Schlagbewilligung strikte eingeha l ten werden. Im Sinne der Unfallverhütung machen die Revierförster ihre Mitarbeiter und die ihnen unterstellten Unternehmer auf die geltenden SUVA - Vo rschriften aufmerksam. Die Revierförster sind verantwortlich für die Holzeinmessung und Holzsorti e- rung nach den schweizerischen Handelsgebräuchen, den kantonalen Vo r- schriften und den Anordnungen des Kreisforstinspektors. Sie erstellen die Masslisten und üb ergeben dem Kreisforstinspektor alle für den Verkauf no t- wendigen Unterlagen. Bestandespflege Die Revierförster ordnen alle notwendigen bestandespflichtigen Massnahmen an, sowohl in den Pflanzungen als auch in den Dickungen. Sie überwachen die Ausführung di eser Arbeiten. Nebennutzungen Die Revierförster üben die Kontrolle über die Nebennutzungen aus und sorgen für die Überwachung der Bestimmungen über das Sammeln von Les e holz. Forst - und Umweltschutz Sobald die Revierförster Feststellungen und Beobachtungen von erheblicher Bedeutung machen wie: Waldbrände, Lawinenniedergänge, Überschwe m- mungen durch Wildbäche, Massenvermehrung von Forstschädlingen (Inse k- ten und Pilze) und andere Gefahren, oder dass solche Schäden eintreten kön n- ten, melden sie diese unverzüglic h dem Kreisforstinspektor und treffen die notwendigen Vorkehren zum Schutze des Waldes. Bei festgestellten Forstvergehen wie: Entwendung von Holz, unberechtigte Nutzungen, verbotene Ausbeutung von Nebennutzungen, Übertretungen betreffend den Umweltschutz o der andere Vergehen, ergreifen die Revierför s- ter alle gesetzlichen Massnahmen zur Auffindung der Täter. (Kapitel 5 und 6 des Forstgesetzes vom 11. Mai 1910). Vorkommnisse und Beobachtungen von erheblicher Bedeutung, wie unerlau b- te Rodungen und Kiesausbeutu ngen, Nichteinhalten von Bauabständen, Waldbrände, unerlaubte Schutt - und Kehrichtablagerungen im Waldareal und Umweltverschandelung melden sie unverzüglich dem Kreisforstinspektor. Im weiteren wachen sie darüber, dass Streunutzung, Weidgang von Gross - und Kleinvieh nur entsprechend den Bestimmungen der zuständigen Verwa l -
- 3 - tung nach den Vorschriften der Wirtschaftspläne und unter Beachtung beso n- derer Verfügungen erfolgen. Die Revierförster haben die Pflicht, ausserhalb ihres Reviers festgestellten Vergehen dem zuständigen Revierförster zu melden. Subventionierte Arbeiten Den Revierförstern obliegt der Unterhalt der subventionierten Arbeiten. Vermarchung Die Revierförster führen periodische Begehungen aus und kontrollieren die Vermarchung aller öffentlichen W Fehlende oder beschädigte Grenzsteine in nicht vermessenen Waldungen we r- den in Anwesenheit der Anstösser durch sie ersetzt. Über verlorene oder fehlende Grenzsteine in vermessenen Waldungen orie n- tieren sie den Kreisforstinspektor, in grundbuchver messenen Waldungen dazu noch den zuständigen Grundbuchgeometer. Beschädigungen oder Gefährdungen von Vermessungsfixpunkten sind dem Kreisforstinspektor zuhanden des kantonalen Vermessungsamtes zu melden.
5. Weiterbildung Die Revierförster sind verpflichtet , die in den verschiedenen Forstkreisen o r- ganisierten forstlichen Fachkurse, zu deren Teilnahme sie aufgefordert we r- den.
6. Nebenbeschäftigung Das Pflichtenheft bestimmt im Einverständnis mit dem Kreisforstinspektor, ob und in welchem Umfang den Revierförs tern eine Nebenbeschäftigung gesta t- tet werden kann. Die Revierförster dürfen weder mittelbar noch unmittelbar im Holzhandel beteiligt sein, mit Ausnahme allerdings, wenn dies im Interesse des Waldb e- sitzers und in Ausübung ihrer beruflichen Obliegenheiten e rfolgt.
7. Entlöhnung Die Revierförster erhalten einen Leistungslohn (im Pflichtenheft mit der G e- meinde festgelegt).
8. Schlussbestimmungen Das vorliegende Reglement ersetzt das Dienstreglement für die Revierförster vom 25. Juni 1928 und tritt ab 1. Novemb er 1973 in Kraft. So beschlossen vom Staatsrate am 3. Oktober 1973. Der Präsident des Staatsrates: Guy Genoud Der Staatskanzler: Gaston Moulin
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