Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt
Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt vom 22.06.2016 (Stand 01.07.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 62 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Binnen - schifffahrt vom 3. Oktober 1975 und die Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978; eingesehen den Artikel 3 Buchstabe f des Ausführungsgesetzes vom 2. Juli
1982 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum französisch- schweizerischen Abkommen über die Schifffahrt auf dem Genfersee vom 7. Dezember 1976; eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun - gen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998; eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt erhebt die Gebühren und Kosten gemäss den nachfolgenden Artikeln 2 bis 8 im Bereich der Bin - nenschifffahrt.
2 Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Zulassung von Personen zur Schifffahrt
Art. 2 Führerausweis
1 Führerausweis: a) Zulassung von Personen:
1. Erstellen des Dossiers, Bewilligungskarte inbegriffen Fr. 40
2. Ausstellen einer zusätzlichen Bewilligungs - karte innerhalb von 18 Monaten oder Dupli - kat Fr. 20 b) Theoretische Prüfung:
1. Kategorien A und D Fr. 30
2. Zusatzprüfung für Kategorien B, C und E Fr. 75
3. Verlängerung der Gültigkeit der bestande - nen theoretischen Prüfung Fr. 20 c) Praktische Prüfung:
1. Kategorie A, Motorschiffe Fr. 175
2. Kategorie B, Personentransportschiffe: nach Zeitaufwand
3. Kategorie C, Warentransportschiffe sowie schwimmende Vor - richtungen mit eigenen Antriebsmitteln: nach Zeitaufwand
4. Kategorie D, Segelschiffe Fr. 175
5. Kategorie E, Schiffe spezieller Bauweise: nach Zeitaufwand
6. Spezielle Prüfung auf Gesuch ausserhalb des Prüfungspro - grammes der Experten: nach Zeitaufwand d) Wiederholung einer Prüfung:
1. Wiederholung der kompletten theoretischen oder praktischen Prüfung: Gebühr gemäss Buchstabe b Ziffern 1. und 2. und Buchstabe c Ziffern 1. bis 6.
2. Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung: nach Zeitaufwand e) Theoretische oder praktische Prüfung, die nicht 7 Werktage vor dem festgesetzten Termin abgesagt wurde: vorgesehene Gebühr für die beantragte Prüfung
f) Gebühren für medizinische Prüfungen, medizinische, psychotechni - sche, psychologische und psychiatrische Expertisen: zu Lasten des Betroffenen und Bezahlung direkt an die Person oder das Institut wel - che mit der Durchführung einer Prüfung oder Expertise betraut wurde g) Ausstellen des Führerausweises Fr. 50 h) Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen auf dem Dokument eingetragenen Angaben (Entscheide, Hinzufügen einer Kategorie, usw.) oder Kantonswechsel Fr. 30 i) Ausstellen eines schweizerischen Führerauswei - ses ohne Prüfung im Austausch gegen einen ausländischen Führerausweis Fr. 100 j) Ausstellen eines internationalen Führerauswei - ses oder dessen Verlängerung Fr. 30 praktischen Prüfung in einem anderen Kanton zu unterziehen Fr. 40 l) Adresswechsel im schweizerischen oder interna - tionalen Führerausweis Fr. 10 m) Lernmittel für die Schifffahrts-Theorie: gemäss Fixpreis der VKS
2 Zulassung von Schiffen zur Schifffahrt
Art. 3 Schiffsausweis
1 Schiffsausweis: a) Zulassung von Schiffen:
1. Erstellen des Dossiers Fr. 30
2. Erstellen des Dossiers für ein neues oder ein gebrauchtes ausländisches Schiff Fr. 55 b) Ausstellen eines Schiffsausweises Fr. 50 c) Ausstellen eines Kollektiv-Schiffsausweises Fr. 50 d) Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Schiffsausweises nach Änderungen der im Do - kument eingetragenen Angaben Fr. 30 e) Adressänderung in einem Schiffsausweis Fr. 10
f) Befristete Hinterlegung des Schiffsausweises und der Selbstklebeschildchen, einschliesslich deren Verlängerung (Der im Schifffahrtsbüro hin - terlegte Schiffsausweis wird zwei Jahre lang auf - bewahrt. Nach Ablauf dieser Frist wird er annul - liert und seinem Inhaber zurückgesandt.) Fr. 30 g) befristete Schifffahrtsbewilligung (maximal 48 Stunden) für schweizerische Schiffe: Fr. 80
1. Schifffahrtsbewilligung für ein Schiff mit ei - nem Liegeplatz im Ausland Fr. 50
2. Haftpflichtversicherung befristete Kontrollschilder (maximal 48 Stunden) und Schiffe mit einem Liegeplatz im Ausland: gemäss Tarif der Versicherungsgesellschaft
3. Kaution für befristete Kontrollschilder Fr. 100 h) provisorische Schifffahrtsbewilligung aufgrund ei - ner nicht abgeschlossenen technischen Kontrolle Fr. 25
Art. 4 Kontrollschilder
1 Kontrollschilder: a) Kontrollschilder für eine normale oder temporäre Immatrikulation, Schiffe mit ausländischem Lie - geplatz oder nicht verzollte Schiffe Fr. 50 b) Einzelschild Fr. 30 c) Zusatzgebühr für Kontrollschildnummer nach Wahl des Halters Fr. 30 d) Händlerschilder Fr. 80 e) Temporäre Hinterlegung der Metallschilder bei einer Poststelle ge - mäss laufender Vereinbarung. Die auf der Poststelle hinterlegten Me - tallschilder werden während zwei Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie von Amtes wegen annulliert.
Art. 5 Kontrollen
1 Kontrollen: a) Zulassungskontrollen:
1. Zulassungskontrolle eines Schiffs ausgenommen von der Richt - linie 2013/53/EU:
1.1. Freizeit-Ruderboot oder Freizeit-Boot, das durch ein anderes System zur Übertragung menschlicher Kraft angetrieben wird: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Fr. 70
1.2. Freizeit-Motor- oder Segelboot: nach Zeit - aufwand, jedoch mindestens Fr. 105
1.3. andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Fr. 140
2. Zulassungskontrolle eines Sportboots mit einem CE-Zertifikat:
2.1. Erstellen eines Zulassungsprotokolls Fr. 50
2.2. Erstellen eines Protokolls der technischen Kontrolle Fr. 50
3. Zusätzliche Gebühren für die Zulassungskontrolle:
3.1. pro fest eingebautem Motor Fr. 25
3.2. pro Aussenbordmotor Fr. 10
3.3. pro sanitäre Einrichtung Fr. 10
3.4. pro fixem Treibstofftank Fr. 10
3.5. für die erste Plombierung Fr. 100
3.6. pro zusätzliche Plombierung Fr. 50
3.7. Messung der Lärmemissionen und Erstel - len des Protokolls Fr. 190
3.8. Messen der Segelfläche und Erstellen des Protokolls Fr. 70
3.9. Messen der Stabilität, des freien Ufer - rands, der Breite in der Tiefladewasserlinie Fr. 50
3.10. Kontrolle der Unsinkbarkeit Fr. 100
b) periodische Kontrolle und Kontrolle von Amtes wegen (als zusätzliche Ausrüstung werden alle unter Artikel 5 Buchstabe a Ziffern 3.3. und
3.4. bezeichneten Punkte betrachtet):
1. Ruderboot oder durch ein anderes System zur Übertragung menschlicher Kraft ange - triebenes Boot Fr. 35
3. Freizeit- oder Sportboot mit 1 Aussenbord - motor und mehr als 3 zusätzlichen Ausrüs - tungen Fr. 105
4. Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 Aussenbordmotor und mehr als 2 zusätzli - chen Ausrüstungen Fr. 105
5. Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 Aussenbordmotor und mehr als 5 zusätzli -
6. Freizeit- oder Sportboot mit 1 eingebauten Motor und mehr als 2 zusätzlichen Ausrüs - tungen Fr. 105
7. Freizeit- oder Sportboot mit 1 eingebauten Motor und mehr als 5 zusätzlichen Ausrüs - tungen Fr. 140
8. Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 ein - gebauten Motor und mehr als 1 zusätzli - chen Ausrüstung Fr. 105
9. Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 ein - gebauten Motor und mehr als 3 zusätzli - chen Ausrüstungen Fr. 140
10. andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Fr. 70
11. Mietboote: für die zusammengefassten Kontrollen: nach Zeitauf - wand c) Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung: nach Zeitaufwand:
1. für die erste Plombierung Fr. 100
2. pro zusätzliche Plombierung Fr. 50
3. Messung der Lärmemissionen und Erstel - len des Protokolls Fr. 190
4. Messen der Segelfläche und Erstellen des Protokolls Fr. 70
5. Messen der Stabilität, des freien Ufer - rands, der Breite in der Tiefladewasserlinie Fr. 50
6. Kontrolle der Unsinkbarkeit Fr. 100 d) Kontrolltermin der nicht 4 Werktage vor dem festgelegten Termin ab - gesagt wurde: für versäumte Kontrolle vorgesehene Gebühr e) Zusatzkontrolle (Holzschale, etc.) oder auf eine nicht bestandene Prüfung folgende Nachprü - fung: nach Zeitaufwand, aber mindestens Fr. 35 f) Kontrolle auf Gesuch ausserhalb des Kontrollprogrammes der Exper - ten oder an einem vom Schiffshalter gewählten Ort: nach Zeitauf - wand.
3 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen
Art. 6 Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen
1 Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen: a) Verfügung über die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, einer neuen theoretischen oder praktischen Prüfung oder einer Kontrollfahrt Fr. 80 bis Fr. 300 b) Verweigerung einer Bewilligungskarte oder eines Führerausweises Fr. 80 bis Fr. 300 c) Verwarnung Fr. 80 bis Fr. 200 d) Entzug einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises:
1. Vorsorglicher Entzug Fr. 80 bis Fr. 300
2. Sicherungs- oder Verwarnungsentzug Fr. 120 bis Fr. 300 e) Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Füh - rerausweises Fr. 120 bis Fr. 300 f) Verfügung zur Rückgabe einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises Fr. 120 bis Fr. 300
g) Verfügung über eine provisorische Rückgabe ei - ner Bewilligungskarte oder eines Führerauswei - ses welche durch die Polizei eingezogen wurden Fr. 80 bis Fr. 100 h) Verfügung über den Vollzug eines Verwarnungs - entzuges Fr. 80 bis Fr. 150 j) Erstellen eines Beschlagnahmeauftrags Fr. 90 k) Verfügung zum Entzug der gemäss Artikel 8 Buchstabe a erteilten Rechte und Bewilligungen Fr. 100 bis Fr. 200 l) andere Verfügungen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind Fr. 80 bis Fr. 300 m) die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5-9 des Gesetzes vom 14. Mai 1998 betreffend den Tarif der Kosten und Ent - schädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet
Art. 7 Strafmassnahmen
1 Strafmassnahmen: a) Gebühr der Strafverfügung Fr. 60 bis Fr. 200 b) die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 berechnet
4 Verschiedenes und Schlussbestimmungen
Art. 8 Sonstige Gebühren und Auslagen
1 Sonstige Gebühren und Auslagen: a) Untersuchung im Hinblick auf die Erteilung von Händlerschildern, ei - ner Betriebsgenehmigung für ein Mietunternehmen, der Genehmi - gung zur Durchführung von Nachprüfungen durch einen anerkannten Betrieb, Genehmigung zur Durchführung von Zulassungsprüfungen homologierter Schiffe, Genehmigung zur Durchführung von Abgas - wartungsarbeiten an Motoren, Genehmigung für die Organisation ei - ner Sportveranstaltung oder eines Schiffsfestes: nach Zeitaufwand
1. Ausstellen einer Genehmigung gemäss Ar - tikel 8 Buchstabe a Fr. 100
2. Jährliche Verlängerung der Betriebsgenehmigung für ein Miet - unternehmen:
2.1. ohne Änderung Fr. 65
2.2. mit Änderung Fr. 100
3. Nachkontrolle von Unternehmen welche eine Genehmigung ha - ben oder Inhaber eines kollektiven Schiffsausweises sind: nach Zeitaufwand b) Bestätigungen, Erklärungen Fr. 20 bis Fr. 50 c) spezielle Auskünfte und andere Dienstleistungen welche im vorliegen - den Reglement nicht vorgesehen sind: gemäss ihrer Wichtigkeit d) Gesetze, Beschlüsse, Drucksachen: nach geltenden Tagespreisen e) Fotokopien: pro Seite Fr. 1 f) jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand be - rechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person g) auf die nach Zeitaufwand berechneten Beträge werden die Spesen dazugerechnet, welche eine Stundenentschädigung, die nach Buch - stabe f berechnet wird, sowie eine Kilometerentschädigung von Fr.
0.70 pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer umfassen
Art. 9 Schlussbestimmungen
1 Das Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnen - schifffahrt vom 7. April 2004 wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli.2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.06.2016 01.07.2016 Erstfassung BO/Abl. 27/2016
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