Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften
Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften vom 19.05.1999 (Stand 01.06.1999) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen die Verordnung des Bundesrates über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom
22. März 1972 (VLOB); eingesehen das interkantonale Konkordat über die nicht eidgenössisch kon - zessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951; eingesehen das Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 18. Oktober 1954; eingesehen das Dekret des Grossen Rates betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum interkantonalen Konkordat über den Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom
27. Juni 1952; gestützt auf die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. No - vember 1994 (VIL); gestützt auf Artikel 19 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 28. September 1998; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, verordnet: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Organisation und Zuständigkeit
Art. 1 Aufsicht und Zuständigkeit
1 Dem mit dem Verkehr beauftragten Departement (nachstehend: Departe - ment), unter der Oberaufsicht des Staatsrates, obliegt die Aufsicht über die Luftseilbahnen ohne Bundeskonzessionen und über die Skilifte. Es vertritt den Kanton bei der Konferenz des interkantonalen Konkordates über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte (nachste - hend: Konkordat).
2 Das Departement ist zuständig für die Erteilung, Änderung, Erneuerung sowie für den Widerruf von kantonalen Bewilligungen für Anlagen ohne Bundeskonzessionen und die dem Konkordat unterstellt sind.
3 Das Departement kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern oder wenn Bedingungen und Auflagen beim Bau oder Betrieb der Anlage nicht Betrieb verbieten. Nötigenfalls kann es den Entzug der Betriebsbewilligung verfügen, namentlich bei fehlendem Versicherungsschutz.
Art. 2 Zuständige Amtsstelle
1 Zuständige Amtsstelle für Luftseilbahnen und Skilifte ist die Dienststelle für Verkehrsfragen.
2 Der Dienststelle für Verkehrsfragen obliegt insbesondere die Begleitung der von der Kontrollstelle des Konkordates vorgenommenen fortlaufenden technischen Prüfungen und Kontrollen, die Durchführung des Vernehmlas - sungsverfahrens für die Erteilung der kantonalen Bau- und Betriebsbewilli - gungen, die Meldepflicht gemäss Artikel 14 VLOB, die Flughindernismel - dung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gemäss Artikel 63 VIL und die Meldung von Bauluftseilbahnen an die Schweizerische Unfallversiche - rungsanstalt (SUVA).
2 Baubewilligung
Art. 3 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
1 Einer kantonalen Bewilligung unterliegen sämtliche Seilanlagen, welche gemäss Artikel 1 VLOB vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind.
2 Dies gilt insbesondere für folgende Anlagearten: a) Skilifte und Kleinluftseilbahnen für die regelmässige und gewerbsmäs - sige Personenbeförderung; Kleinluftseilbahnen sind Luftseilbahnen, die nicht mehr als zwei Transportbehälter aufweisen, wovon jeder höchstens acht Personen aufnimmt ; diese Kategorie umfasst ebenso sinngemäss Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen, Schrägaufzüge und weitere derartige Anlagen die je Seilumlauf höchstens sechzehn oder je Transportbehälter höchstens acht Fahrgäste befördern können; b) notwendige Hilfsbetriebe und Luftseilbahnen ohne gewerbsmässige Personenbeförderung; dies gilt unter anderem für Bauluftseilbahnen oder Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten sowie ähnli - chen Betrieben; c) Warentransportseilbahnen oder ähnliche Seilbahnen sofern diese dem Konkordat unterstellt sind, das heisst, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen gefährden können.
3 Warentransportseilbahnen können Gegenstand eines vereinfachten Bewil - ligungsverfahrens sein, insbesondere wenn sie temporär betrieben werden und keine öffentlichen Verkehrswege überqueren. Dasselbe gilt für Kleinski - lifte ohne feste Anlagen sowie für weitere unbedeutende Anlagen.
4 Nebenbauten sowie Terrainveränderungen, welche für den technischen Betrieb der Anlage erforderlich sind, bilden integrierenden Bestandteil des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens.
Art. 4 Meldepflicht
1 Jedes Seilbahnprojekt ist zwingend der Dienststelle für Verkehrsfragen zu melden, die über das durchzuführende Verfahren entscheidet.
Art. 5 Form des ordentlichen Gesuches
1 Das Baubewilligungsgesuch ist vom Bauherr schriftlich bei der Dienststelle für Verkehrsfragen einzureichen.
2 Dem Gesuch ist ein Baudossier in 15 Exemplaren beizulegen, welches namentlich folgende Unterlagen umfasst: a) eine Projektbegründung sowie eine Kurzbeschreibung der Anlage, mit einem technischen Bericht; b) einen Situationsplan im Massstab 1:25'000 (Farbausschnitt der topo - graphischen Karte in A4 Format mit Fahrstrecke, Koordinaten und Namen der Stationen sowie Koordinaten der Winkel bei nicht gradlini - gen Trasses, Standortgemeinde(n));
c) ein Längenprofil im Massstab 1:1'000 (oder 1:500), mit Angabe der vorgesehenen Geländekorrekturen; d) eine Übersichtskarte im Massstab 1:10'000 (oder 1:5'000) enthaltend:
1. die bisherigen und künftigen Transportanlagen mit Angabe ihrer Namen, ihrer Förderleistungen sowie der Skipistenflächen,
2. die Standorte und allfälligen Geländekorrekturflächen für Bahn - achse und Skipisten,
3. die Bauzufahrten zu den Anlagen und Pisten,
4. die Rodungs- und Aufforstungsflächen sowie die Grenze der be - stehenden Wälder,
5. die Gefahrenzonen (Lawinen, usw.),
6. die Skifahrerströme bei der Berg- und Talstation; e) die Pläne der Stationen: Situation, Längs- und Querschnitte (gegebe - nenfalls mit Angabe der Skifahrerbewegungen bei den An- und Abbü - gelstellen, die Standorte der Gebäude, die erforderlichen Terrainver - änderungen und Wiederinstandstellungen); f) die Typenpläne der Stützen, sowie der Fahrzeuge oder Schleppvor - richtungen; g) die Pläne der Betriebsgebäude (Überwachungshäuschen, usw.); h) die Detailpläne der Geländekorrekturen; i) den Nachweis der Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan und dem Zonennutzungsplan; j) eine Liste der Liegenschaften, die von den Anlagen sowie den Skipis - ten durchquert werden (Situationsplan sowie eine Bescheinigung der Grundeigentümer beilegen); k) einen Umweltsverträglichkeits-Kurzbericht gemäss den kantonalen Weisungen betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung anhand des - sen sämtliche Aspekte von Natur und Landschaft, der Umwelt und Raumplanung und die eventuell zu ergreifenden Kompensations - massnahmen beurteilt werden können; l) die Vormeinung der betroffenen Gemeinde(n); m) den Kostenvoranschlag, den Finanzierungsplan und eine Wirtschaft - lichkeitsberechnung; n) ein Schema der Betriebsorganisation; o) Angaben über die Bauplanung. Diese Liste gilt grundsätzlich für Anlagen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buch - stabe a dieser Verordnung.
3 Die Dienststelle für Verkehrsfragen kann zusätzliche für die Behandlung des Gesuches notwendige Unterlagen verlangen.
4 Bei Anlagen, die gemäss Anhang 60.1 der Verordnung über die Umwelt - verträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 der Umweltverträglichkeits - prüfung unterworfen sind, ist vorgängig gemäss Artikel 8 UVPV ein Vorun - tersuchungsverfahren durchzuführen. Das Dossier hat die von der entspre - chenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung und den Anwei - sungen verlangten Elemente zu enthalten.
Art. 6 Form des vereinfachten Gesuches
1 Bei Warentransportseilbahnen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c sind die Gesuche in der Regel in zwei Exemplaren einzureichen und haben mindestens die unter Buchstaben a, b, c, e, f, i und k von Artikel 5 aufge - führten Unterlagen zu umfassen.
2 Für Kleinskilifte ohne feste Anlagen nach Artikel 3 Absatz 3 steht bei der Dienststelle für Verkehrsfragen ein Formular zur Verfügung.
Art. 7 Meldung von Luftfahrthindernissen
1 Wenn ein Bauprojekt (Gebäude, Stützen, Seile, Antennen, usw.): a) in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 60 Metern und mehr erreicht; b) in den übrigen Zonen eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bo - denabstand von 25 Metern und mehr erreicht; c) eine massgebende Fläche eines Hindernisbegrenzungskatasters durchstösst; ist das Werk als Luftfahrthindernis gemäss Artikel 63 VIL zu beurteilen. Eine Meldung eines Luftfahrthindernisses ist dem Bewilligungsgesuch bei - zulegen. Das Formular "Meldung eines Luftfahrthindernisses" kann bei der Dienststelle für Verkehrsfragen angefordert werden. Dieses Formular ist in drei Exemplaren einzureichen, dem ein Originalkartenausschnitt im Mass - stab 1:25'000 mit eingezeichneter Anlage beizulegen ist.
2 Erreicht der grösste Bodenabstand eines Seiles 45 Meter und mehr, so ist zusätzlich ein Längenprofil im Doppel beizulegen. Ferner müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Längenprofil, vorzugsweise im Massstab 1:5'000; b) Geländerelief beidseits je 300 Meter über die Tal- und Bergstation hin - aus;
c) klare Angabe des Waldareals.
Art. 8 Ausschreibung und Vernehmlassung
1 Die Dienststelle für Verkehrsfragen schreibt das Projekt und die Ausfüh - rungspläne des ordentlichen Gesuches gemäss Artikel 5 dieser Verordnung während 30 Tagen in den Standortgemeinden öffentlich aus. Die Bekannt - machung erfolgt durch Mitteilung im Amtsblatt.
2 Die begründeten Einsprachen sind innert 30 Tagen nach Beginn der Aus - schreibung schriftlich bei den betroffenen Gemeinden einzureichen, mit Ko - pie an die Dienststelle für Verkehrsfragen.
3 Die Gemeinden übermitteln ihre Vormeinung gegebenenfalls zusammen mit ihrer Stellungnahme zu den Einsprachen an die Dienststelle für Ver - kehrsfragen.
4 Die Dienststelle für Verkehrsfragen hört die betroffenen kantonalen In - stanzen an.
5 Sie meldet das Projekt dem Bundesamt für Verkehr (BAV) gemäss Kapitel III VLOB an.
6 Sie unterbreitet das Bauvorhaben der Kontrollstelle des Konkordates, wel - che mit der technischen Kontrolle beauftragt ist.
7 Sie trägt die Stellungnahmen der betroffenen kantonalen Dienststellen so - wie die Vormeinung oder den Entscheid der angehörten Bundesinstanzen zusammen.
Art. 9 Baubewilligungsentscheid
1 Das Departement entscheidet über das Baubewilligungsgesuch sowie über die Einsprachen, indem es dem Ergebnis der Vernehmlassung Rech - nung trägt. Es eröffnet seinen Entscheid dem Gesuchsteller, den Gemein - den, den Einsprechern sowie den konsultierten Instanzen.
2 Der Entscheid des Departementes kann innert 30 Tagen seit seiner Zu - stellung mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
Art. 10 Baubeginn
1 Der Baubeginn hat innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten des Baubewil - ligungsentscheids zu erfolgen und der Bau ist innert zwei Jahren ab Baube - ginn fertigzustellen.
2 Der Bauherr hat den Baubeginn der Dienststelle für Verkehrsfragen sowie der Kontrollstelle des Konkordates zu melden.
3 Jedenfalls müssen vor Baubeginn die Durchleitungsrechte und übrigen Dienstbarkeiten der zu überquerenden Grundstücke rechtlich sichergestellt sein.
3 Betriebsbewilligung
Art. 11 Betriebsbeginn - Voraussetzung
1 Die Anlage darf erst nach der Erteilung der Betriebsbewilligung durch das Departement in Betrieb genommen werden.
2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a) die Bauabnahme erfolgt ist und Gegenstand eines zustimmenden Be - richtes der Kontrollstelle des Konkordates bildet, welche erklärt, dass die Anlage betriebsbereit ist; b) die Anlage, die Nebenbauten, die Geländekorrekturen und deren Wie - derinstandstellung den genehmigten Plänen und den gestellten Be - dingungen entsprechen; c) das Betriebsreglement erstellt worden ist; d) der verantwortliche Betriebsleiter bezeichnet worden ist; e) die erforderlichen Versicherungsnachweise vorliegen.
Art. 12 Dauer - Erneuerung
1 Die Betriebsbewilligung wird für die Dauer von höchstens 20 Jahren er - teilt.
2 Im Einvernehmen mit der Kontrollstelle des Konkordates kann eine Betriebsbewilligung einstweilig erteilt werden, falls nur noch Bedingungen von untergeordneter Bedeutung gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b und c zu regeln sind.
3 Das Gesuch um Erneuerung der Betriebsbewilligung muss mindestens sechs Monate vor ihrem Ablauf eingereicht werden.
4 Das Departement kann mit dem Einverständnis der Kontrollstelle des Konkordates die Dauer einer abgelaufenen Betriebsbewilligung um höchs - tens zwei Jahre verlängern.
Art. 13 Entzug
1 Bei Verletzung dieser Verordnung, des Konkordates oder weiterer Bestim - mungen kann das Departement die Betriebsbewilligung entziehen.
4 Versicherungen und Sicherheit
Art. 14 Versicherungen
1 Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Anlagen die dieser Verordnung un - terworfen sind obligatorisch.
2 Das Departement setzt in Rücksicht auf die Weisungen der Kontrollstelle des Konkordates die Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung fest. In die Versicherungsverträge ist folgende Bestimmung aufzunehmen: "Der Unterbruch und der Ablauf der Versicherung muss von der Ver - sicherungsgesellschaft der Dienststelle für Verkehrsfragen gemeldet wer - den. Der Unterbruch und der Ablauf der Versicherung wird frühestens 14 Tage nach Eingang der Meldung rechtskräftig."
3 Die Haftpflichtversicherung bei Bauluftseilbahnen hat die Schäden aller nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicher - ten Personen zu decken, welche die Bahn gemäss Artikel 4 der Bundesver - ordnung benutzen.
Art. 15 Stilllegung
1 Bei ungenügender Versicherungsdeckung verfügt das Departement un - verzüglich die Stilllegung der Anlage.
Art. 16 Sicherheitstechnische Vorschriften
1 Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen nach dieser Verordnung gel - ten die Vorschriften des jeweils gültigen Reglements des Konkordates.
Art. 17 Technische Kontrollen
1 Seilbahnen für Personentransporte werden durch die Kontrollstelle des Konkordates kontrolliert, in einer Periodizität die zusammen mit dem De - partement festgelegt wird.
2 Bei Bauluftseilbahnen, die nicht dem Konkordat unterstellt sind, erfolgt die technische Kontrolle im allgemeinen durch die Schweizerische Unfallversi - cherungsanstalt (SUVA).
Art. 18 Mängel
1 Bei technischen Mängeln, die eine Unfallgefahr darstellen, legt das Depar - tement die Anlage still und lässt diese Anordnung, wenn nötig, mit Hilfe der Polizei vollziehen.
5 Besondere Bestimmungen
Art. 19 Abbruch von Anlagen
1 Der Inhaber der kantonalen Bewilligung hat nicht mehr in Betrieb stehen - de Anlagen abzubrechen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustel - len. Diesfalls fällt die entsprechende Bewilligung dahin.
2 Das Departement kann für den Abbruch der Anlagen und für die Wiederin - standstellung eine Frist setzen.
3 Es kann für die Ausführung der Abbrucharbeiten Sicherheitsmassnahmen und Garantien verlangen.
Art. 20 Enteignung
1 Wenn die Anlage von öffentlichem Interesse ist und die zu deren Errich - tung erforderlichen Rechte nicht auf gütlichem Weg erworben werden kön - nen, kann dem Inhaber der Bewilligung das im Gesetz vom 1. Dezember
1887 vorgesehene Enteignungsrecht gewährt werden.
Art. 21 Ersatzvornahme auf Kosten des Bewilligungs-Inhabers
1 Trifft der Inhaber der Bewilligung die für einen sicheren Betrieb und den Natur- und Umweltschutz notwendigen Massnahmen nicht, unterlässt er insbesondere dringende Unterhaltsarbeiten oder führt er angeordnete Arbeiten nicht aus und liegt der Betrieb der Anlage im öffentlichen Interesse oder sind Drittpersonen auf den Betrieb der Anlage angewiesen, so kann das Departement die Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers der Bewilli - gung anordnen.
Art. 22 Überwachung
1 Die Dienststelle für Verkehrsfragen überwacht die Einhaltung der Bestim - mungen des Konkordates und seines Reglements sowie der vorliegenden Verordnung und der erlassenen Verfügungen.
2 Sie kann ihre Verfügungen notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen.
Art. 23 Strafen
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und die übrigen einschlägigen Vorschriften oder erlassenen Einzelverfügungen wer - den vom Departement mit Busse von 100 bis 50'000 Franken bestraft, die bei Nichtbezahlung in Haft umgewandelt werden kann.
2 Der Departementsvorsteher kann diese Strafkompetenz an die Dienststel - le für Verkehrsfragen delegieren.
Art. 24 Gebühren
1 Das Departement erhebt für Bewilligungen sowie für technische Kontrollen nach dieser Verordnung Gebühren, welche zwischen 60 und im Maximum
2'800 Franken variieren.
2 Die Beiträge betreffend die Tätigkeit der Kontrollstelle des Konkordates werden zusätzlich gemäss den Konkordatsbestimmungen berechnet.
Art. 25 Rechtsmittel
1 Verfügungen des Departementes können innert 30 Tagen nach ihrer Zu - stellung mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
2 Die aufgrund einer Einsprache gefällten Strafentscheide bilden Gegen - stand einer Berufung gemäss den Regeln über das administrative Strafver - fahren.
Art. 26 Zwischen- und Schlussbestimmungen
1 Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Die vorliegende Verordnung hebt jene vom 5. Februar 1958 über densel - ben Gegenstand auf.
3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Juni 1999 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.05.1999 01.06.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 126 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.05.1999 01.06.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 126 | d
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