Verordnung über die Weiterbildung des Personals (160.621)
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Verordnung über die Weiterbildung des Personals

Verordnung über die Weiterbildung des Personals (Weiterbildungsverordnung) Vom 22. September 2004 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Perso - nalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1 und § 20 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 2 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Weiterbildung von Mitarbeitenden des Kantons.

§ 2 Begriff

1 Als Weiterbildung gilt die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche dem Erhalt oder der Entwicklung der bereits vorhandenen beruflichen Quali - fikationen dienen oder für die Übernahme neuer Funktionen notwendig sind.

§ 3 Weiterbildungsarten

1 Als Weiterbildungen gelten insbesondere: a) Berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Kongresse, Praxis - beratung, Supervision, Coaching; b) Stage oder Personalaustausch; c) Nachdiplomstudien; d) Studienreisen.
1) SAR 165.100
2) SAR 165.130 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4 Verantwortlichkeiten

1 Die Mitarbeitenden tragen zusammen mit ihren Vorgesetzten die Verantwortung für ihre berufliche und persönliche Entwicklung. Sie besprechen ihre Ziele mit der vor - gesetzten Person.
2 Die Vorgesetzten unterstützen die Mitarbeitenden in ihren Entwicklungsanstren - gungen, indem sie regelmässig und offen Rückmeldungen zu Leistungen und Ver - halten geben. Sie planen und koordinieren mit den Mitarbeitenden deren Weiterbil - dung.

§ 5 Angeordnete Weiterbildung

1 Bei Vorliegen betrieblicher Gründe können die Departemente, die Staatskanzlei so - wie die Gerichte und die Justizverwaltung Weiterbildungen anordnen. *
2 Betriebliche Gründe liegen vor bei: a) Geplanter oder aktueller Veränderung der Aufgaben- oder Führungsstruktur; b) Veränderung des Auftrags der Organisationseinheit und dadurch entstehender Notwendigkeit einer Erweiterung der Fach-, Selbst- oder Sozialkompetenz; c) Notwendigkeit für den Erwerb von neuen oder zur Erhaltung erworbener Kompetenzen.
3 Lehnen die Mitarbeitenden die Weiterbildung ab, sind sie durch die Vorgesetzten auf allfällige Konsequenzen hinzuweisen.

§ 6 Vereinbarungen über Weiterbildungen

1 Weiterbildungen werden in der Regel zwischen den Mitarbeitenden und deren Vor - gesetzten im Rahmen eines Mitarbeitendengesprächs vereinbart.
2 Vereinbarungen über Weiterbildungen, die eine Verpflichtungszeit gemäss § 17 nach sich ziehen, sind schriftlich abzuschliessen.

§ 7 Bewilligungen

1 Vor Abschluss von Vereinbarungen über externe Weiterbildungen sowie interne, welche eine Verpflichtungszeit nach sich ziehen, hat die vorgesetzte Person beim zu - ständigen Departement, bei der Staatskanzlei, bei den Gerichten beziehungsweise bei der Justizverwaltung eine Bewilligung einzuholen. *

§ 8 Controlling

1 Human Resources Aargau (HR Aargau) verfasst jährlich auf Grundlage der In - formationen der Departemente, der Staatskanzlei sowie der Gerichte und der Justiz - verwaltung einen Bericht an den Regierungsrat über die Weiterbildung der Mitarbei - tenden. *

2. Weiterbildungskosten und Spesen

§ 9 Weiterbildungskosten

1 Die Weiterbildungskosten umfassen: a) bei internen Weiterbildungen:

1. Seminarkosten gemäss jährlichem Bildungsprogramm;

2. Lohnkosten, die für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz wäh -

rend der Weiterbildung anfallen; inklusive Sozialleistungen des Arbeit - gebers;

3. Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen.

b) bei externen Weiterbildungen:

1. Bildungskosten (Einschreibe-, Seminar- und Prüfungsgebühren; Kosten

für Lehrmaterial bis maximal Fr. 200.– pro Kalenderjahr);

2. Lohnkosten, die für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz anfal -

len, inklusive Sozialleistungen des Arbeitgebers;

3. Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen.

§ 10 Spesen

1 Die Vergütung von Spesen richtet sich nach der Verordnung über Spesen, Sitzungs - gelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 1 ) .

§ 11 Kostenübernahme

a) bei angeordneten und internen Weiterbildungen
1 Bei Weiterbildungen gemäss § 5 sowie bei internen Weiterbildungen übernimmt der Kanton die Weiterbildungskosten in vollem Umfang.

§ 12 b) bei Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons

1 Bei externen Weiterbildungen in hohem Interesse des Kantons übernimmt dieser mindestens 50 % der Weiterbildungskosten.
2 Weiterbildungen liegen in hohem Interesse des Kantons: a) wenn die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung sehr wertvoll ist und grösstenteils vom Arbeitgeber verlangt wird, b) wenn sie sich in hohem Mass auf die Leistung und/oder das Verhalten am Arbeitsplatz auswirken oder c) wenn sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten beziehungsweise für die Laufbahngestaltungen der Mitarbeitenden (Zusatzqualifizierungen für die Übernahme neuer Aufgaben) notwendig sind.
1) SAR 165.171

§ 13 c) bei Weiterbildungen im beidseitigen Interesse

1 Bei externen Weiterbildungen in beidseitigem Interesse übernimmt der Kanton bis
50 % der Weiterbildungskosten.
2 Weiterbildungen liegen in beidseitigem Interesse: a) wenn die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung für den Kanton sowie für die Mitarbeitenden wünschenswert ist, b) wenn sie sich auf die Leistungen und/oder das Verhalten am Arbeitsplatz aus - wirken oder c) wenn sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten beziehungsweise für die Laufbahngestaltungen der Mitarbeitenden (Zusatzqualifizierungen für die Übernahme neuer Aufgaben) wünschenswert sind.

§ 14 d) bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 %

1 Bei Mitarbeitenden mit einem Pensum von weniger als 70 % übernimmt der Kanton bei externen Weiterbildungen die nach § 12 oder § 13 errechneten Weiterbil - dungskosten gemäss nachstehender Tabelle: Pensum Anteil des Kantons
60 % 85 %
50 % 70 %
40 % 55 %
30 % 40 %
20 % 25 %
10 % 10 %

§ 15 Auszahlung

1 Der Auszahlungsmodus wird im Rahmen der Vereinbarung festgelegt.

3. Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht

§ 16 Verpflichtungszeit und Rückerstattungspflicht bei interner Weiterbildung

1 noch eine Rückerstattungspflicht. Ausnahmen können in der Vereinbarung festgelegt werden. In diesen Fällen sind die §§ 17 ff. sinngemäss anwendbar.

§ 17 Verpflichtungszeit bei externer Weiterbildung

1 Übersteigen die vom Kanton übernommenen Weiterbildungskosten Fr. 7'000.–, ist eine Verpflichtungszeit für den Mehrbetrag zu vereinbaren. Diese beginnt mit Ab - schluss der Weiterbildung und bemisst sich wie folgt: a) bis Fr. 12'000.– 1 Jahr b) über Fr. 12'000.– bis Fr. 17'000.– 2 Jahre c) über Fr. 17'000.– 3 Jahre
2 Bei Weiterbildungen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten beginnt die Ver - pflichtungszeit, sobald die Hälfte der Dauer der Weiterbildung absolviert ist.
3 Weiterbildungen, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als eine Weiterbil - dung.

§ 18 Rückerstattungspflicht bei externer Weiterbildung

1 Kündigungen durch Mitarbeitende und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge - mäss § 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 lit. c und d des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1 ) durch die Anstellungs - behörde, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 35 lit. b des Personalge - setzes sowie die Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten vor Ablauf der Ver - pflichtungszeit bewirken eine anteilsmässige Rückerstattungspflicht.

§ 19 Verzicht auf Rückerstattung

1 Bei Nichteinhalten der Verpflichtungszeit können das zuständige Departement, die Staatskanzlei, die Gerichte beziehungsweise die Justizverwaltung aus wichtigen Gründen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten. *
2 Wichtige Gründe sind insbesondere Beendigung von Anstellungsverhältnissen in gegenseitigem Einvernehmen oder infolge Invalidität oder Mutterschaft, Kündigun - gen im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. a und b des Personalgesetzes, die unverschuldete Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten sowie die Beendigung des Arbeits - verhältnisses gemäss § 35 lit. a des Personalgesetzes.

§ 20 Nichtbeenden einer Weiterbildung

1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder bei Nichtbestehen der Abschluss- oder Di - plomprüfung entscheiden das zuständige Departement, die Staatskanzlei, die Gerich - te beziehungsweise die Justizverwaltung über die Rückerstattung. *
2 Beim vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung entsteht für die Mitarbeitenden eine Verpflichtungszeit nach § 17 Abs. 1.
1) SAR 165.100

§ 21 Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung

1 Bei Kündigungen durch Mitarbeitende oder bei fristlosen Kündigungen des Kantons vor Abschluss der Weiterbildung sind sämtliche vom Kanton geleisteten Weiterbildungskosten zurückzuerstatten.

§ 22 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen

1 Die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Gerichte und die Justizverwaltung können bei Neuanstellungen die nachgewiesenen Rückerstattungskosten der Mitar - beitenden gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber vollständig oder teilweise über - nehmen. *
2 Bei Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen ist § 17 Abs. 1 sinngemäss an - wendbar.

4. Bezahlter Urlaub und Anrechung der Abwesenheit

§ 23 Bezahlter Urlaub für Prüfungsvorbereitungen

1 Für das Vorbereiten von Prüfungen können das zuständige Departement, die Staats - kanzlei beziehungsweise die Gerichte und die Justizverwaltung Mitarbeitenden einen bezahlten Urlaub von bis zu zehn Tagen gewähren. *
2 Bei Weiterbildungen, die einzig aus der Vorbereitung einer Prüfung bestehen, kann bezahlter Urlaub bis zu drei Monaten gewährt werden, soweit ein besonderes Inter - esse des Arbeitgebers besteht.

§ 24 Abwesenheiten

1 Weiterbildungen gemäss § 5 sowie interne Weiterbildungen werden vollumfänglich an die Arbeitszeit angerechnet. Bei Weiterbildungen gemäss den §§ 12 und 13 rich - tet sich die Anrechnung nach dem festgelegten Interessengrad beziehungsweise nach der Tabelle in § 14.
2 Die Anrechnung von ganztägigen Abwesenheiten erfolgt maximal im Umfang der täglichen Regel-Sollarbeitszeit beziehungsweise des vereinbarten Bandbreitenmo - dells.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25 Aufhebung geltenden Rechts

1 Die Verordnung über die berufliche Fort- und Weiterbildung der Beamten und Angestellten des Staates (Weiterbildungsverordnung) vom 13. August 1973 1 ) wird aufgehoben.
1) AGS Bd. 8 S. 579; 1995 S. 149; 2000 S. 83

§ 26 Übergangsrecht

1 Vereinbarungen über Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ab - geschlossen wurden, unterstehen dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Recht.

§ 27 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Janu - ar 2005 in Kraft. Aarau, 22. September 2004 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

16.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert 2019/7-09

16.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert 2019/7-09

16.10.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1 geändert 2019/7-09

16.10.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1 geändert 2019/7-09

16.10.2019 01.01.2020 § 20 Abs. 1 geändert 2019/7-09

16.10.2019 01.01.2020 § 22 Abs. 1 geändert 2019/7-09

16.10.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 1 geändert 2019/7-09

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 5 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09

§ 7 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09

§ 8 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09

§ 19 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09

§ 20 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09

§ 22 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09

§ 23 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-09

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